Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit er-bracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.
(2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Für die Autorenschaft ...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit er-bracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften erbringen, muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.
(2) Die Dissertation ist eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 der „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Dissertation kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Dissertationsschrift auch durch die Vorlage einer Serie von wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Es sind dafür mindestens drei thematisch zusammenhängende Fachartikel einzureichen. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist vom Doktoranden bzw. von der Doktorandin im Rahmen einer gesonderten Abhandlung schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Ko-Autorenschaften sind bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn nicht alle eingereichten Fachartikel in gemeinsamer Forschung entstanden sind und die individuelle Promotionsleistung des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Der Doktorand bzw. die Doktorandin hat schriftlich zu erläutern, auf welche Bereiche der Fachartikel sich seine bzw. ihre individuelle Autorenschaft bezieht. Diese Erläuterung ist in der Regel von allen Ko-Autoren und Ko-Autorinnen zu unterzeichnen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.
(4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist zulässig.
(5) Die Dissertation wird in der Regel von zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet, die jeweils der Technischen Universität Dresden angehören müssen. In Ausnahmefällen, wenn wichtige fachliche Gründe vorliegen, kann der Promotionsausschuss einen dritten Gutachter bzw. eine dritte Gutachterin bestellen. Hierbei muss ein Gutachter bzw. eine Gutachterin ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor bzw. eine nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin der Fakultät Wirtschaftswissenschaften sein. Die weiteren Gutachter und Gutachterinnen kön-nen Fachhochschul- oder Juniorprofessoren und Fachhochschul- oder Juniorprofessorinnen sowie TUD Young Investigators sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Einer der Gutachter und Gutachterinnen darf keine gemeinsamen einschlägigen Publikationen mit dem Doktoranden bzw. mit der Doktorandin haben. Zum Gutachter bzw. zur Gutachterin darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Promotionskommission ist.
(6) Die Gutachter und Gutachterinnen empfehlen in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern und Gutachterinnen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
summa cum laude = ausgezeichnet
= eine außergewöhnlich gute Leistung
magna cum laude = sehr gut
= eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude = gut
= eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite = befriedigend
= eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit = nicht genügend
= eine nicht brauchbare Leistung
zu bewerten. Dabei entspricht „summa cum laude“ dem Wert 0,7, „magna cum laude“ dem Wert 1,0, „cum laude“ dem Wert 2,0 und „rite“ dem Wert 3,0. Die Zwischennoten 1,3 („magna cum laude“); 1,7 und 2,3 („cum laude“) sowie 2,7 und 3,3 („rite“) sind ebenfalls zulässig. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils gültigen Fassung und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(7) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei dem bzw. der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Ständige Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters bzw. der säumigen Gutachterin widerrufen und einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen.
(8) Empfiehlt ein Gutachter bzw. eine Gutachterin, die Dissertation an den Doktoranden bzw. die Doktorandin zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin hinzu, der bzw. die auf ihren Vorschlag vom Ständigen Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine ange-messene Frist von bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern und Gutachterinnen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(9) Nach Eingang aller Gutachten veranlasst der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses die Auslegung der Dissertation und der Gutachten. Die Auslegungsdauer beträgt drei Wochen. Ort der Auslegung und Auslegungsfristen sind rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gutachten können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden. Dies ist dann zulässig, wenn mittels Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist, dass nur die Mit-glieder des berechtigten Personenkreises Zugang zu den jeweiligen Gutachten erhalten. Neben den Mitgliedern des Ständigen Promotionsausschusses und der Promotionskommission haben auch die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie Habilitierte der Fakultät das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten mit den Notenvorschlägen einzusehen. Sie haben auch das Recht, innerhalb der Auslegungsfrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen.
(10) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Die Dissertation ist dann angenommen, wenn sie von allen Gutachtern bzw. Gutachterinnen mindestens mit „rite“ bewertet wird und nicht ein die Dissertation ablehnendes Votum vorliegt. In diesem Fall wird die Note der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate aus dem arithmetischen Mittel der von den Gutachtern vorgeschlagenen Noten gebildet. Wenn die Dissertation von allen Gutachtern bzw. Gutachterinnen mindestens mit „rite“ bewertet wurde und ein die Dissertation ablehnendes Votum vorliegt, so entscheidet hierüber die Promotionskommission nach pflichtgemäßem Ermessen. Hat ein Gutachter bzw. eine Gutachterin die Dissertation mit „non sufficit“ bewertet, so ist die Dissertation abgelehnt und das Promotionsverfahren wird beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gut-achten in der Promotionsakte.