Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, universitären Hochschulabschlusses oder eines Masterabschlusses einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)
1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer HAW abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung lie...
§ 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, universitären Hochschulabschlusses oder eines Masterabschlusses einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)
1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer HAW abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote von mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde; im Fall einer juristischen Staatsprüfung liegt eine überdurchschnittliche Leistung ab einer Gesamtnote von 9,0 Punkten (vollbefriedigend) vor. 3Anderenfalls kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z. B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter der promotionsführenden Einrichtung. 4Der Erwerb der Grade Dr. med., Dr. med. dent. und Dr. med. sci. setzt zwingend einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Prüfung voraus. 5Für den Erwerb des Grades „Dr. med. sci.“ muss zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem von der School of Medicine and Health angebotenen Promotionsprogramm nachgewiesen werden.
§ 4 Zulassung aufgrund eines sonstigen inländischen Hochschulabschlusses
(1) Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen einer Universität können unter folgenden Voraussetzungen an der TUM promovieren, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
1. exzellenter universitärer Bachelorabschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang; ein exzellenter Bachelorabschluss ist gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den 5 % der Besten ihres bzw. seines Abschlussjahrgangs gehört.
2. 1Aufnahme in einen strukturierten Promotionsstudiengang an der TUM. 2Der Promotionsstudiengang ist so strukturiert, dass er die Vergabe des Mastergrades in einem parallelen Masterstudiengang einschließt. 3Mit Abschluss des Promotionsstudiengangs müssen unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bachelorabschlusses und des parallelen Masterstudiengangs mindestens 300 Credits erworben sein. 4Näheres ist in der Satzung für den Promotionsstudiengang zu regeln.
(2) 1Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer HAW können an der TUM promovieren, wenn ein hervorragender Diplomabschluss in einem Studium nachgewiesen ist, das an der TUM als vergleichbarer, universitärer Masterstudiengang angeboten wird. 2Ein hervorragender Abschluss liegt in der Regel vor, wenn die Absolventin oder der Absolvent in dem Prüfungstermin ihres bzw. seines Jahrgangs zu den besten 10 % aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer zählt, wofür ein schriftlicher Nachweis bzw. ein verifiziertes elektronisches Dokument zu erbringen ist.
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
(1) 1Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden,
werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 3 Satz 1 genannten universitären Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Leiterin oder der Leiter der für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen promotionsführenden Einrichtung. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit die Leiterin oder der Leiter der zuständigen promotionsführenden Einrichtung nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung ist zu begründen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen promotionsführenden Einrichtung entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Satz 3 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
(3) 1Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Ärztliche Prüfung an einer ausländischen Hochschule abgelegt und wird die Gleichwertigkeit der Prüfung nicht festgestellt, so kann die Leiterin oder der Leiter der zuständigen promotionsführenden Einrichtung die Bewerberin oder den Bewerber auf ihren bzw. seinen Antrag hin zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung vor einem von der Leiterin oder dem Leiter der promotionsführenden Einrichtung einzusetzenden, aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss zulassen. 2Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachweist, die der Ausbildung im praktischen Jahr entsprechen. 3Diese Ergänzungsprüfung muss alle Fächer der Ärztlichen Prüfung und zusätzlich die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie umfassen. 4Bei der Prüfung muss eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer zur Protokollführung anwesend sein. 5Im Übrigen gilt für die mündliche Prüfung § 15 Abs. 1 Satz 3 und 6, Abs. 2, 7 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend. 6Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 7Die Wiederholung der Prüfung kann nur innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Leiterin oder dem Leiter der promotionsführenden Einrichtung beantragt werden.
(4) Für die Zulassung aufgrund eines an einer ausländischen Fachhochschule (z. B. Polytechnical School, University of Applied Sciences) erworbenen Masterstudienabschlusses gelten Abs. 1 bis 3 und für einen an dieser Hochschule erworbenen Diplomabschluss gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.