§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Zulassung zum Promotionsstudium. Neben der Betreuungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren und Promotionsstudium voraus:
a. einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als ein „Bachelor“ verliehen wird,
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit der Zulassung zum Promotionsstudium. Neben der Betreuungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren und Promotionsstudium voraus:
a. einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als ein „Bachelor“ verliehen wird,
oder
b. einen Abschluss eines Hochschulstudiums der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien oder
c. einen Abschluss eines Masterstudiums im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 des HG NRW der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Ökonomik
oder
d. den Abschluss eines Hochschulstudiums in einem anderen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als ein „Bachelor“ verliehen wird, und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien oder
e. einen Abschluss eines Masterstudiums im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 des HG NRW in einem anderen Fach und daran anschließende, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. b, d und e legt der Promotionsausschuss die zu erbringenden zusätzlichen Studienleistungen fest, durch welche grundlegenden Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatik nachgewiesen werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. d und e umfasst der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen maximal 24 Credit Points, soweit keine anrechenbaren Vorkenntnisse vorliegen.
(3) Das Studium nach § 3 Abs. 1 Buchst. a bis c muss mindestens mit der Durchschnittsnote „gut“ (2,5) abgeschlossen sein (qualifizierter Abschluss). In Ausnahmefällen können auch Studierende mit der Abschlussnote „befriedigend“ (3,5) zugelassen werden, wenn der Betreuer/die Betreuerin dies besonders begründet und der Promotionsausschuss dem zustimmt; der Promotionsausschuss legt in diesem Fall fest, welche Studienzeiten und Studienleistungen im Einzelnen noch zu erbringen sind. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. d und e prüft der Promotionsausschuss, ob ein qualifizierter Abschluss vorliegt; er kann die Zulassung von weiteren Studienleistungen oder Studienprüfungen abhängig machen. Ein qualifizierter Abschluss liegt vor, wenn die Note in dem anderen Fach der Note „gut“ in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang entspricht; wenn die Note in dem anderen Fach
der Note „befriedigend“ in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang entspricht, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Abschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes können auf Antrag durch den Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt werden. Der Promotionsausschuss soll zur Prüfung der Gleichwertigkeit ein Gutachten der KMK-Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen. Kann die Gleichwertigkeit nicht positiv festgestellt werden, so kann der Promotionsausschuss die Zulassung verweigern oder die Anerkennung des ausländischen Abschlusses von der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja