Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 4;
2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und
fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher
Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der
wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten sportwissenschaftli...
§ 2 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 4;
2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und
fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher
Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der
wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten sportwissenschaftlichen oder
psychologischen Spezialgebiet befähigen; § 67 Abs. 4 HG bleibt unberührt.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 wird in der Regel durch einen akademischen, höher qualifizierten Grad als Bachelor nach einem forschungsorientierten Universitätsstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit in den Fächern Psychologie oder Sportwissenschaft bzw. Sport oder durch einen Abschluss eines Masterstudiengangs in den Fächern Psychologie oder Sportwissenschaft bzw. Sport im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG erbracht.
(3) Absolventinnen/Absolventen mit einem höher qualifizierten Grad als Bachelor nach einem Universitätsstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit oder einem Masterabschluss in einem anderen Fach als Psychologie oder Sportwissenschaft bzw. Sport, inklusive staatlicher Abschlüsse, können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende, erfolgreich abgeschlossene Studien erbringen. Umfang und Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen, die in der Regel aus dem Lehrangebot der Master- Studiengänge des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft stammen, setzt der Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem Promotionskomitee fest. Das zuständige Promotionskomitee legt einen Vorschlag vor. Auf begründeten Vorschlag des Promotionskomitees kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auch auf zusätzlich zu erbringende Studienleistungen verzichten.
(4) Absolventinnen/Absolventen mit einem überdurchschnittlichen Abschluss in einem psychologischen oder sportwissenschaftlichen Studiengang von insgesamt wenigstens sechs Semestern Regelstudienzeit können im Rahmen eines Integrierten Master/Promotions-Programms zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Sie können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende, erfolgreich abgeschlossene Studien erbringen. Umfang und Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen setzt der Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem Promotionskomitee fest. Das zuständige Promotionskomitee legt dazu einen Vorschlag vor.
(5) Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses gemäß Absatz 2 bis 4 entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit internationaler Abschlüsse.
(6) Für Studierende, die in einem sportwissenschaftlichen oder psychologischen MSc, MA oder M.Ed.-Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität studieren und ihre Master- Arbeit anfertigen, gilt der Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 als erbracht, wenn ein nach Maßgabe ihrer jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung gestellter schriftlicher Antrag an den Promotionsausschuss auf Aufnahme in das Integrierte Master/Promotions Programm gemäß Absatz 4 angenommen wurde.
(7) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist beim Promotionsausschuss des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag sollte innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit und in der Regel mindestens zwei Jahre vor Einreichung der Dissertation erfolgen. Dem Antrag sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
1. ein Lebenslauf, der lückenlos Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält;
2. die schriftliche Zusage der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein
Promotionskomitee gemäß § 4;
3. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Übersetzung eines der nach Absatz 2 bis 4 geforderten Hochschulzeugnisse oder alternativ einen Antrag nach Absatz 6. Bei Zweifeln über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 kann die Kandidatin/der Kandidat eine Voranfrage an den Promotionsausschuss zur Klärung der Zulassungsfähigkeit stellen; im Falle ausländischer Abschlüsse soll diese Voranfrage rechtzeitig, d. h. etwa drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Der Voranfrage sind die Unterlagen gemäß Satz 3 beizufügen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen; eine rechtsverbindliche Entscheidung kann jedoch nur aufgrund eines vollständigen Antrags nach Satz 3 erfolgen.
(8) Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z. B. im Fall einer besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers, Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 vorsehen. Er kann insbesondere während eines vorangegangenen Studiums oder einer Berufstätigkeit erbrachte Leistungen berücksichtigen und angemessen auf die noch zu erbringenden Studienleistungen anrechnen. Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses, vom Nachweis weiterer Studienleistungen, sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
(9) Eine Bewerberin/ein Bewerber wird zugelassen, wenn sie/er alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 3 und 4 können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden; sie sollen in der Regel spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein. Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt insoweit unter Vorbehalt.
(10) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsstudium. Wird die Zulassung versagt, so ist dies der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Bewerberin/der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium erneut stellen.