Auszug aus der Promotionsordnung
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedi...
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat und
2. den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland jeweils mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat. 2Die Zulassung bei Vorliegen anderer Abschlüsse sowie Ausnahmen von Satz 1 werden in den Abs. 2 bis 9 geregelt.
(2) 1Zur Promotion ist ferner zuzu lassen, wer über einen Abschluss der in Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz genannten Art verfügt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 vorliegen, falls
1. eine der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungen mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ und die in der jeweils anderen Nummer genannte Prüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden wurde und
2. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zwei Seminarleistungen am Fachbereich Rechtswissenschaft erbracht hat, die von verschiedenen gemäß § 5 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitgliedern des Fachbereichs mit mindestens
„gut“ bewertet worden sind und
3. alle sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2Liegen die in Satz 1 Nr. 2 genannten Seminarleistungen bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Promotion nicht oder nicht vollständig vor, so wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller unter der Auflage zugelassen, die noch fehlenden Leistungsnachweise bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen. 3Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen Befugten betreut wird, können eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch ein entsprechendes Zeugnis ersetzen, das in einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät erworben wurde, welcher die Betreuerin bzw. der Betreuer angehört. 4Eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen kann ferner durch eine an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät angefertigte schriftliche Arbeit ersetzt werden, deren Schwerpunkt nicht im deutschen Recht liegen darf und die der Promotionsausschuss nach Art und Ergebnis als gleichwertig einer mindestens mit der Note „gut" bewerteten Seminarleistung am Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft anerkennt. 5Alternativ kann eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch eine wissenschaftliche Veröffentlichung ersetzt werden; ob eine Veröffentlichung eine „wissenschaftliche“ im Sinn dieser Vorschrift darstellt, wird vom Promotionsausschuss entschieden. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 muss die weitere Seminarleistung bei einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglied des Fachbereichs erbracht worden sein, welches nicht die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation ist.
(3) 1Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem an den Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft berufenen Professorin bzw. Professor an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zur Betreuung angenommen worden war, wenn die Voraussetzungen für eine Promotion zum Doktor der Rechte an der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfüllt waren und die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat; hierüber ist ein von der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgestellter Nachweis zu führen. 2Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 RPromO bleiben unberührt.
(4) 1Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im In- oder Ausland mit einem Masterabschluss, einem Staats- oder Abschlussexamen oder einem vergleichbaren Abschluss absolviert hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn das Gesamtbild der Qualifikation des Bewerbers den Anforderungen des Abs. 1 gleichwertig ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der Masterstudiengang „Deutsch-Französisches Recht“ des Fachbereichs mit dem Prädikat „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossen worden ist, oder
2. der Magisterstudiengang des Fachbereichs Rechtswissenschaft (LL.M.) mit der Note „sehr gut“ absolviert wurde.
3Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Wer ein nicht überwiegend rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im In- oder Ausland mit einem Masterabschluss, einem Staats- oder Abschlussexamen oder einem vergleichbaren Abschluss absolviert hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. das Staatsexamen bzw. die Hochschulabschlussprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegt worden ist;
2. das Studium des anderen Faches geeignet ist, das Verständnis für die geschichtliche Entwicklung, die philosophische Begründung oder die gesellschaftliche Bedeutung des Rechts zu fördern; und
3. das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählte Promotionsthema mit ihrem bzw. seinem Studienfach im Zusammenhang steht und die Betreuerin bzw. der Betreuer das Vorliegen eines besonderen rechtswissenschaftlichen Interesses an der Bearbeitung bestätigt.
(6) 1Wurde die Erste Juristische Prüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung vor dem 18. Januar 2010 abgelegt, ist Abs. 1 nicht anwendbar. 2Für die Zulassung zur Promotion genügt das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“. 3Für die Anwendung von Abs. 2 genügt die Notenstufe „befriedigend“ in einer dieser Prüfungen.
(7) 1Der Promotionsausschuss entscheidet auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder auf Vorlage der bzw. des Vorsitzenden in Zweifelsfällen über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion. 2§ 4 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.