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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
      1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedi...
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Zur Promotion wird unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 4 RPromO zugelassen, wer einen einschlägigen Abschluss mit einer Abschlussbewertung vorweisen kann, die einen erfolgreichen Abschluss der Leistung nach § 2 RPromO erwarten lässt; dies weist nach, wer
      1. die Juristische Universitätsprüfung an einer Universität in einem Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat und
      2. den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland jeweils mindestens mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ nach der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat. 2Die Zulassung bei Vorliegen anderer Abschlüsse sowie Ausnahmen von Satz 1 werden in den Abs. 2 bis 9 geregelt.

      (2) 1Zur Promotion ist ferner zuzu lassen, wer über einen Abschluss der in Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz genannten Art verfügt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 vorliegen, falls
      1. eine der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungen mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ und die in der jeweils anderen Nummer genannte Prüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden wurde und
      2. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zwei Seminarleistungen am Fachbereich Rechtswissenschaft erbracht hat, die von verschiedenen gemäß § 5 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitgliedern des Fachbereichs mit mindestens
      „gut“ bewertet worden sind und
      3. alle sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
      2Liegen die in Satz 1 Nr. 2 genannten Seminarleistungen bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Promotion nicht oder nicht vollständig vor, so wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller unter der Auflage zugelassen, die noch fehlenden Leistungsnachweise bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen. 3Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen Befugten betreut wird, können eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch ein entsprechendes Zeugnis ersetzen, das in einem rechtswissenschaftlichen Seminar der Fakultät erworben wurde, welcher die Betreuerin bzw. der Betreuer angehört. 4Eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen kann ferner durch eine an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät angefertigte schriftliche Arbeit ersetzt werden, deren Schwerpunkt nicht im deutschen Recht liegen darf und die der Promotionsausschuss nach Art und Ergebnis als gleichwertig einer mindestens mit der Note „gut" bewerteten Seminarleistung am Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft anerkennt. 5Alternativ kann eine der in Satz 1 Nr. 2 geforderten Seminarleistungen durch eine wissenschaftliche Veröffentlichung ersetzt werden; ob eine Veröffentlichung eine „wissenschaftliche“ im Sinn dieser Vorschrift darstellt, wird vom Promotionsausschuss entschieden. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 muss die weitere Seminarleistung bei einem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglied des Fachbereichs erbracht worden sein, welches nicht die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation ist.

      (3) 1Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Kandidatinnen bzw. Kandidaten, deren Dissertation von einer bzw. einem an den Erlanger Fachbereich Rechtswissenschaft berufenen Professorin bzw. Professor an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zur Betreuung angenommen worden war, wenn die Voraussetzungen für eine Promotion zum Doktor der Rechte an der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfüllt waren und die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat; hierüber ist ein von der anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ausgestellter Nachweis zu führen. 2Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 RPromO bleiben unberührt.

      (4) 1Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im In- oder Ausland mit einem Masterabschluss, einem Staats- oder Abschlussexamen oder einem vergleichbaren Abschluss absolviert hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn das Gesamtbild der Qualifikation des Bewerbers den Anforderungen des Abs. 1 gleichwertig ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
      1. der Masterstudiengang „Deutsch-Französisches Recht“ des Fachbereichs mit dem Prädikat „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossen worden ist, oder
      2. der Magisterstudiengang des Fachbereichs Rechtswissenschaft (LL.M.) mit der Note „sehr gut“ absolviert wurde.
      3Abs. 2 gilt entsprechend.

      (5) Wer ein nicht überwiegend rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im In- oder Ausland mit einem Masterabschluss, einem Staats- oder Abschlussexamen oder einem vergleichbaren Abschluss absolviert hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. das Staatsexamen bzw. die Hochschulabschlussprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegt worden ist;
      2. das Studium des anderen Faches geeignet ist, das Verständnis für die geschichtliche Entwicklung, die philosophische Begründung oder die gesellschaftliche Bedeutung des Rechts zu fördern; und
      3. das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählte Promotionsthema mit ihrem bzw. seinem Studienfach im Zusammenhang steht und die Betreuerin bzw. der Betreuer das Vorliegen eines besonderen rechtswissenschaftlichen Interesses an der Bearbeitung bestätigt.

      (6) 1Wurde die Erste Juristische Prüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung vor dem 18. Januar 2010 abgelegt, ist Abs. 1 nicht anwendbar. 2Für die Zulassung zur Promotion genügt das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“. 3Für die Anwendung von Abs. 2 genügt die Notenstufe „befriedigend“ in einer dieser Prüfungen.

      (7) 1Der Promotionsausschuss entscheidet auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder auf Vorlage der bzw. des Vorsitzenden in Zweifelsfällen über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion. 2§ 4 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.


  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      Eine kumulative Promotion ist nicht zulässig.

      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      Eine kumulative Promotion ist nicht zulässig.

    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschrei...
      Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co- Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die bzw. der Promovierende sowohl nach § 9 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      (3) 1Im Falle eines Kooperationsprojektes mehrerer internationaler Institutionen ist die Betreuung und Durchführung eines Promotionsverfahrens auch in Kooperation mit mehreren Partnereinrichtungen möglich, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 für alle Partnereinrichtungen erfüllt sind. 2Abs. 2 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend; insbesondere müssen der konkrete Umfang der Beteiligung der einzelnen Einrichtungen am Verfahren und die geltenden (Verfahrens-)Bestimmungen ausdrücklich in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 geregelt werden. 3Alle beteiligten Einrichtungen sollen in das Prüfungsverfahren einbezogen werden.

      § 23 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere
      Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 kann auch von einzelnen Vorgaben dieser Rahmenpromotionsordnung i. V. m. der jeweils einschlägigen FPromO abgewichen werden. 4Voraussetzung für eine solche Abweichung ist, dass das zuständige Promotionsorgan der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat.

      (2) 1Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 13 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach
      den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 17 sowie den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 24 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss. 4In besonderen Ausnahmefällen kann von der Regelung des Satz 3 dahingehend abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerin bzw. des Betreuers eine andere nach den Bestimmungen der einschlägigen FPromO prüfungsberechtigte Person als Prüfende bzw. Prüfender vorgesehen wird.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das
      Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 25 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 25 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 21 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 97 Abs. 1 Satz 5 BayHIG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer und zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotionsrechts gerecht werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • zuletzt geändert am 23.12.2023
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
    Icon: uebersicht
    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

    Icon: studium
    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

    Icon: forschung
    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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