Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule o...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule
(3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.
(4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notarakademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschlussprüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
§ 4 Vorprüfung
(1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.
(2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Philosophie
Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2 u. 5 Allg. Reg.)
(1) Ein Bewerber/eine Bewerberin wird zum Erwerb des Grades eines Doktors der
Philosophie (Dr.phil.) nur zugelassen, wenn der Fachbereichssprecher/die Fachbereichssprecherin feststellt,
a) dass die Themenbereiche der Dissertation an der Universität Konstanz durch
Lehre oder Forschung im Fachbereich vertreten sind und
b) dass eine qualifizierte erste Abschlussprüfung oder sonstige wissenschaftliche
Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers die Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit in dem betreffenden Fach erkennen lassen.
(2) Es werden nur Bewerber und Bewerberinnen im Fach Philosophie angenommen,
die einen erfolgreichen Antrag auf Zulassung zu einem Promotionsstudium im
Rahmen der Prüfungs- und Studienordnung für die Promotionsstudiengänge der
Geisteswissenschaftlichen Sektion gestellt haben. Über mögliche Ausnahmen
entscheidet der zuständige Promotionsausschuss. Mögliche Ausnahmen können
begründet sein durch eine Berufstätigkeit, einen weit entfernten Wohnort oder
andere außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung eines Promotionsstudiums im Rahmen dieser Prüfungs- und Studienordnung in unzumutbarem Maße erschweren.
(3) Absolventen und Absolventinnen des Bachelor-Studiengangs "Philosophie" an
der Universität Konstanz oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs an
einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule können nach Vorlage
eines schriftlichen Exposés und einem Beratungsgespräch mit dem/der vorgesehenen Hauptbetreuer/in mit dessen/deren Zustimmung zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. ein Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote 1,3 erreicht wurde. Die Note der
Bachelor-Arbeit muss dabei 1,0 betragen - bei ausländischen Abschlüssen
müssen äquivalente Noten vorliegen -,
2. der Bewerber/die Bewerberin im Masterstudiengang Philosophie an der Universität
Konstanz zugelassen ist und alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen
mit Ausnahme der Masterarbeit erbracht hat, und
3. die Durchschnittsnote der im Master-Studiengang erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen mindestens 1,3 beträgt.
Art. 3: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
Die Vorprüfung wird von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen abgenommen, die
aufgrund einer vom Bewerber/von der Bewerberin vorzulegenden schriftlichen, wissenschaftlichen Arbeit und eines mindestens einstündigen Kolloquiums feststellen, ob der Bewerber/die Bewerberin in den Fachrichtungen der vorgesehenen Promotion über einen Wissensstand verfügt, der dem bei der erforderlichen Abschlussprüfung verlangten entspricht.