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Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

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Steckbrief

  • Hochschule Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt
  • Fakultät / Fachbereich Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Alte Geschichte; Bayerische Landesgeschichte; Europäische Ethnologie/Empirische Kulturwissenschaft; Geschichte der Frühen Neuzeit; Geschichte Lateinamerikas; Mittelalterliche Geschichte; Neuere und Neueste Geschichte; Politikwissenschaft; Soziologie; Theorie und Didaktik der Geschichte; Wirtschafts- und Sozialgeschichte
    Alte Geschichte; Bayerische Landesgeschichte ...
  • Sachgebiet(e) Geschichtswissenschaft; Politikwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staa...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; das Nähere regeln die Fachpromotionsordnungen, welche insbesondere Einschränkungen und Auflagen vorsehen können;
      2. nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 69 BayHSchG ist;
      3. nicht bereits an einer anderen Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (2) 1Andere an in- oder ausländischen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 1 Nr.1 werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3In Zweifelsfällen kann er eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.

      (3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird auf Grund der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt.

      (4) Ein mit einer Bachelorprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt nicht zur Aufnahme einer Promotion.

      Aus: Fachpromotionsordnung GGF

      § 5 Besondere Voraussetzungen für die Annahme als Promovend oder Promovendin
      Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen:
      1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse (Latinum) bis zum Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erbringen; in besonders gelagerten und begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin die Verpflichtung zum Nachweis des Latinums auf Antrag erlassen, wenn dafür entsprechende Kenntnisse in zwei anderen Fremdsprachen
      nachgewiesen werden; der Antrag kann bereits vor Anfertigung der Dissertation gestellt werden.
      2. In den Fächern Politikwissenschaft und Soziologie wird auf das Latinum verzichtet, wenn entsprechende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden.
      3. Der Bewerber oder die Bewerberin soll im Hochschulabschluss mindestens die Gesamtnote 2,50 erzielt haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
      4. Sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht einen für das Promotionsfach einschlägigen Studiengang entsprechend der Fächerliste absolviert hat, sind zusätzlich Studienleistungen im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten aus dem Lehrangebot eines solchen einschlägigen Masterstudiengangs innerhalb eines Jahres nach der Annahme als Promovend bzw. Promovendin nachzuweisen. Als diesen Leistungen gleichwertig gelten auch zwei Haupt- oder Oberseminarscheine in herkömmlichen Magister-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen der einschlägigen Fächer.
      5. Vorlage eines ca. dreiseitigen Exposés zum Promotionsprojekt mit Kurzstellungnahme des Betreuers bzw. der Betreuerin.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsor...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.

      (3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      Aus Fachpromotionsordnung GGF:
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Die schriftliche Dissertationsleistung kann entweder in Form einer Monographie oder in der Soziologie und Politikwissenschaft mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin in Form einer kumulativen Dissertation erbracht werden 2Die Vorveröffentlichung von Teilen der als Dissertation vorgesehenen Arbeit ist zulässig, sofern sie bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens angezeigt und in der Dissertation vermerkt wird. 3Die schriftliche Dissertationsleistung muss in Alleinautorenschaft, im Falle einer kumulativen Dissertation in Allein- oder Erstautorenschaft verfasst sein. 4Es dürfen keine Arbeiten eingereicht werden, die bereits in einem anderen Prüfungsverfahren (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen, andere Promotionsverfahren) bewertet wurden. 5Die kumulative Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
      1. 1Bei einer kumulativen Dissertation werden mehrere publizierte oder nachweislich zur Publikation angenommene wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche Dissertationsleistung anerkannt, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine der monographischen Einzelarbeit gleichwertige Leistungdarstellen. 2Der Zusammenhang der wissenschaftlichen Abhandlungen ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und muss in einem zusammenfassenden Text so begründet werden, dass die Stellung der einzelnen Publikationen in ihrem wissenschaftlichen Kontext erkennbar wird (Synopse).
      2. Bei der kumulativen Dissertation sind mindestens vier wissenschaftliche Abhandlungen einzureichen, die in fachlich einschlägigen, begutachteten bzw. referierten Fachzeitschriften oder referierten Sammelbänden erschienen oder nachweisbar zur Publikation angenommen sind.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache, auf Antrag gegenüber dem Promotionsausschuss auch in einer anderen Wissenschaftssprache, abzufassen, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 2Wird eine kumulative Dissertation nach Abs. 1 eingereicht, kann diese ganz oder teilweise in deutscher oder englischer Sprache, auf Antrag gegenüber dem Promotionsausschuss auch in einer anderen Wissenschaftssprache, vorgelegt werden, sofern eine ausreichende Beurteilung der schriftlichen Dissertationsleistung sichergestellt ist. 3Zusammenfassungen sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache sind anzufügen.

      (3) 1Die Dissertation muss das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Anlage 2) enthalten. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen der Referenten bzw. Referentinnen anzugeben. 3Der Tag der mündlichen Prüfung wird vom Dekanat eingetragen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität (Co-Tutelle)

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich an einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Kooperationsvereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. 2Die Kooperationsvereinbarung ist dem Fakultätsrat durch den Promotionsausschuss vorzule...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität (Co-Tutelle)

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich an einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Kooperationsvereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. 2Die Kooperationsvereinbarung ist dem Fakultätsrat durch den Promotionsausschuss vorzulegen.

      (2) 1Die Vereinbarung nach Abs. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. 2Insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Einschreibung des Bewerbers oder der Bewerberin an der Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 3Die Vereinbarung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 23 Verfahren bei Promotionen in gemeinsamer Betreuung
      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Bewerber oder die Bewerberin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Fakultäten angenommen und betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Referenten oder Referentinnen der Dissertation. 3Falls die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland liegt, haben die beiden Referenten oder Referentinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen. 4Auf Antrag kann der Promotionsausschuss festlegen, dass die Dissertation selbst in der Landessprache der Universität vorgelegt werden darf. 5In diesem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache vorzulegen.

      (3) 1Der Promotionsausschuss wird in Übereinstimmung zwischen beiden Hochschulen ernannt. 2Er soll eine paritätische Besetzung beider Hochschulen als Mitglieder aufweisen.

      (4) 1Falls die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt wird, wird die Prüfung in Form einer Disputation nach § 11 stattfinden. 2Falls die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität stattfindet, so soll sichergestellt sein, dass der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfungabnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehört. 3Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität.

      (5) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Fakultäten ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Universitäten zu versehen. 3Auf der Urkunde wird entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt.

      (6) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber oder die Bewerberin das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) Für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 24 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.

      Aus Fachpromotionsordnung GGF:

      § 13 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren
      Die Annahme als Promovend oder Promovendin in einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 5 RaPromO in Verbindung mit § 4 dieser Ordnung voraus:
      1. Sehr gute Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität;
      2. einen mindestens sechsmonatigen Studien- oder Forschungsaufenthalt im jeweiligen Partnerland;
      3. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss festlegen, dass die schriftliche Dissertationsleistung in deutscher oder englischer Sprache oder in der Landessprache der Partneruniversität vorgelegt werden kann, und dass die mündliche Prüfungsleistung in deutscher oder englischer Sprache oder in der Landesssprache der Partneruniversität abgelegt werden kann.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2011
    • zuletzt geändert am 02.11.2023
  • Hochschulporträt
    „Die KU hat den ganzen Menschen, die ganze Gesellschaft im Blick. Wir wollen auch über unseren Campus hinaus wirken, in den Dialog treten und Verantwortung übernehmen.”
    Prof. Dr. Gabriele Gien
    Präsidentin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende vor der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Studieren in familiärer Atmosphäre

    Die KU Eichstätt-Ingolstadt ist die einzige katholische Universität im deutschen Sprachraum. Im Herzen Bayerns gelegen vereint sie die Vorteile einer überschaubaren Hochschule mit Internationalität und Interdisziplinarität.

    Die rund 5000 Studierenden genießen eine familiäre Atmosphäre – sie lernen in kleinen Gruppen, mit individueller Beratung und persönlichem Kontakt. Gewährleistet wird die hervorragende Betreuung von über 110 Professorinnen und Professoren, 330 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und vielen Lehrbeauftragen aus der Praxis.

    Icon: uebersicht
    Fachwissen, soziale Kompetenz, gesellschaftliches Engagement, Persönlichkeitsbildung
    Icon: uebersicht
    kleine Gruppen, individuelle Beratung, persönliche Kontakte, kurze Wege und gute Ausstattung
    Studium und Lehre

    Über 100 Studiengänge und kombinierbare Fächer bietet die KU – der Schwerpunkt liegt im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich. Aber auch renommierte Studiengänge in Wirtschaftswissenschaften, Geographie und Psychologie sind hier angesiedelt.

    Die KU bietet ideale Rahmenbedingungen für Forschung: vom individuellen Publikationsvorhaben bis zum internationalen Verbundprojekt, von der Grundlagen- bis zur anwendungsorientierten Auftragsforschung. Die Universität legt großen Wert auf ein offenes, forschungsfreundliches Klima und unterstützt die Eigeninitiative sowie das Engagement ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Angebote, die Exzellenz und Internationalität verbinden.

    Die KU steht Studierenden aller Religionen und Glaubensrichtungen offen. Katholisch bedeutet hier ein Studium mit MehrWert: Neben Fachwissen treten soziale Kompetenzen, gesellschaftliches Engagement und Persönlichkeitsbildung.

    Icon: studium
    steht Studierenden aller Religionen und Glaubensrichtungen offen
    Icon: studium
    über 100 Studiengänge und kombinierbare Fächer
    Foto: Studierende vor der Zentralbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt bei einer Vorlesung im Hörsaal

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