Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand, Zulassung zur Promotion
(1) Ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Voraussetzungen für die Annahme sind:
1. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einem nachgewiesenen Leistungsumfang von 300 Leistungspunkten,
2. ein wissenschaftliches Studium mit mindestens a...
§ 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand, Zulassung zur Promotion
(1) Ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Voraussetzungen für die Annahme sind:
1. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einem nachgewiesenen Leistungsumfang von 300 Leistungspunkten,
2. ein wissenschaftliches Studium mit mindestens acht Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Magister, Diplom),
3. ein wissenschaftliches Studium mit mindestens acht Semestern mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss (Staatsexamen),
4. ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule mit einem nachgewiesenen Leistungsumfang von 300 Leistungspunkten.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 können Personen als Doktoranden angenommen werden, wenn sie im angestrebten Fachgebiet ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium mit einem Mindestprädikat von „gut“ mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung (Bachelor, 180 Leistungspunkte) absolviert haben und sie ergänzende Studienleistungen absolviert haben, deren Umfang 60 Leistungspunkte eines akkreditierten Masterstudiums entspricht. Die zusätzlichen Studienleistungen dürfen die Erlangung eines Hochschulabschlusses oder gleichwertige Anforderungen nicht umfassen.
(4) Ausländische Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung sind als gleichwertig anzusehen, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind.
(5) Dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind beizufügen:
1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absätze 2 oder 3,
2. die Namen und die schriftlichen Zusagen von zwei zur Betreuung berechtigten Personen, dass sie die Betreuung übernehmen. Minde tens eine Betreuerin oder ein Betreuer muss Mitglied der Fakultät sein und im angestrebten Fachgebiet eine Professur innehaben oder darin habilitiert sein. Die zweite betreuende Person muss promoviert sein. Die Betreuung einer Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor einer Fachhochschule wird zwischen der Universität Potsdam und der Fachhochschule im Einzelfall geregelt,
3. eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und den Betreuern. Diese muss mindestens enthalten:
a) Arbeitstitel oder Thema der Dissertation;
b) das angestrebte Fachgebiet;
c) den Promotionszeitraum, der die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten darf;
d) einen inhaltlich strukturierten Zeit- und Arbeitsplan;
e) einen Zeitplan zur regelmäßigen Berichtspflicht und Vorlage inhaltlicher Teilergebnisse;
f) eine Verständigung über die voraussichtliche Form der schriftlichen Leistung (publikationsbasierte Dissertation oder Monographie);
4. vom angestrebten Promotionszeitraum kann abgewichen werden, wenn zwingende Gründe, die in der Person der Doktorandin oder des Doktoranden liegen, dies erfordern.
(6) Die Annahme oder Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 4 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
1. eine Erklärung, welches Fachgebiet und welcher Grad (Dr. phil. oder Ph.D.) für die Promotion angestrebt wird,
2. ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt,
3. der Nachweis über das Vorliegen der in § 3 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen oder der Nachweis über das Vorliegen der in § 3 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen hinsichtlich des Studienabschlusses und der zu erbringenden
Studienleistungen,
4. eine Erklärung, dass die Doktorandin oder der Doktorand an keiner anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat; sowie eine Erklärung darüber, dass die Dissertation in der gegenwärtigen Fassung keiner anderen Hochschule zur Begutachtung vorgelegen hat oder vorliegt,
5. die Dissertation in vier gebundenen oder gehefteten Kopien sowie eine digitalisierte Fassung,
6. eine maximal 10 Seiten umfassende Zusammenfassung der Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentlichen Ergebnissen in deutscher oder englischer Sprache,
7. eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig und ohne Hilfe Dritter verfasst wurde und bei der Abfassung alle Regelungen guter wissenschaftlicher Standards eingehalten wurden,
8. ein polizeiliches Führungszeugnis, welches zum Zeitpunkt der Abgabe nicht älter als 3 Monate ist,
9. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.
(3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann ein Vorschlag hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1. beigefügt werden.