Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. in der Regel die individuelle Betreuungszusage für das Promotionsvorhaben von einer nach § 4 zur Betreuung berechtigten Person. Die Betreuung bezieht sich sowohl auf das Promotionsstudium als auch auf Forschungsarbeiten zum Zwecke der Abfassung der Dissertation und ggf. auf das Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. § 6).
2. einen der folgenden Abschlüsse:
(a) einen Abschluss nach e...
§ 5 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
1. in der Regel die individuelle Betreuungszusage für das Promotionsvorhaben von einer nach § 4 zur Betreuung berechtigten Person. Die Betreuung bezieht sich sowohl auf das Promotionsstudium als auch auf Forschungsarbeiten zum Zwecke der Abfassung der Dissertation und ggf. auf das Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. § 6).
2. einen der folgenden Abschlüsse:
(a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
(b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (beispielsweise Fachhochschulstudiengänge oder Bachelor-Studiengänge) oder
(c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG (d. h. eines zwei- bis viersemestrigen Masterstudiengangs, dem ein mindestens sechssemestriger, mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht).
3. einen Arbeitstitel des Dissertationsprojektes.
(2) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist außerdem vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss gemäß Absatz 1 Nr. 2a) oder 2c) gilt dann als qualifiziert, wenn die Gesamtnote des Abschlusses nicht schlechter als gut ist. Wird die Zulassung zum Promotionsstudium gemäß Absatz 1 Nummer 2b) beantragt, ist ein besonders qualifizierter Abschluss notwendig. Ein Abschluss gilt als besonders qualifiziert, wenn die Gesamtnote des Abschlusses sehr gut ist. Unbeschadet hiervon gilt Absatz 3.
(3) Kann ein qualifizierter bzw. besonders qualifizierter Abschluss nach Absatz 2 nicht nachgewiesen werden, ist auf Vorschlag einer promotionsberechtigten Person der Humanwissenschaftlichen Fakultät eine mündliche Eignungsprüfung erforderlich, in der die notwendige Qualifikationsnote gut bzw. sehr gut erreicht werden muss. Die Prüfungsthemen legt der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Faches fest. Die Dauer der Eignungsprüfung beträgt in der Regel 60 Minuten; sie ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät, die dem Fach angehören, für das die Betreuungszusage angestrebt wird; sie werden vom Promotionsausschuss bestimmt. Die Prüfungskommission entscheidet über die in der Eignungsprüfung erbrachten Leistungen unmittelbar nach Beendigung der Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung und teilt der sich bewerbenden Person mit, ob die notwendige Qualifikationsnote erreicht wurde (bestanden) oder nicht (nicht bestanden). Für die Eignungsprüfung gelten § 14 Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(4) Die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person entscheidet über die Zulassung zum Promotionsstudium. Im Falle einer Ablehnung ist dieser eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.
(5) Auf Antrag der sich bewerbenden Person kann die betreuende Person gewechselt werden. Hierzu ist eine erneute individuelle Betreuungszusage erforderlich. Die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person entscheidet über den Antrag. Themenwechsel sind nach Absprache mit der betreuenden Person dem Promotionsausschuss anzuzeigen.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Wird die Zulassung zum Promotionsstudium gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2b) beantragt, so sind vor Beginn des eigentlichen Promotionsstudiums im Promotionsfach zunächst zusätzliche, ergänzende Studien im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zu absolvieren. Die Studieninhalte werden von der betreuenden Person festgelegt. Die im Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisenden Leistungen entsprechen den Leistungen eines einschlägigen Masterstudienganges im ersten Studienjahr bzw. eines vergleichbaren Studienganges an der Humanwissenschaftlichen Fakultät. Der Arbeitsaufwand soll dabei 60 CP (bei 120 CP für die Gesamtleistungen eines viersemestrigen Masterstudienganges) betragen.
(2) Ein Verfahren zur Eignungsfeststellung wird auch dann durchgeführt, wenn bei Antrag auf Zulassung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2a) und 2c) lediglich teilweise einschlägige und anerkennbare Leistungen vorliegen. Kann aus dem vorausgegangenen Studium weniger als die Hälfte der im Promotionsfach geforderten Leistungen als einschlägig anerkannt werden, entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Faches über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren.
(3) Leistungen, die an anderen Hochschulen, auch an ausländischen wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen, erbracht worden sind, stehen den an der Humanwissenschaftlichen Fakultät erbrachten gleich, wenn sie nach § 63a HG als gleichwertig anerkannt werden; die Anerkennungsentscheidung trifft im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Fachs die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person.
(4) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist zeitlich befristet. Es soll in der Regel innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag der sich bewerbenden Person die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person; zuvor kann die betreuende Person gehört werden.
(5) Kann die sich bewerbende Person im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens keine entsprechende Eignung nachweisen, ist die Zulassung zum eigentlichen Promotionsstudium zu versagen. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(6) Statt eines Eignungsfeststellungsverfahrens können promotionsvorbereitende Studien im Rahmen eines einschlägigen Masterstudienganges durchgeführt werden. Besonders qualifizierte Studierende, d. h. Studierende, die alle Leistungsanforderungen des Masterstudienganges im ersten Jahr mit einer Durchschnittsnote von sehr gut erfüllen, haben damit den Nachweis promotionsvorbereitender Studien in diesem Fach erbracht. Diese sich bewerbenden Personen können zum Promotionsstudium zugelassen werden und parallel zur Forschungsarbeit an der Promotion im Masterstudiengang verbleiben und diesen bei Erbringen der dort geforderten Leistungen mit dem Grad M.A. bzw. M.Sc. abschließen. Die Dissertation darf in diesem Fall keine Teile der Masterarbeit enthalten. Eine Einschreibung in das Promotionsstudium ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs möglich.
§ 7 Promotionsstudium
(1) Nach der Zulassung gemäß § 5 erfolgt ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an der Humanwissenschaftlichen Fakultät, welches eine Einschreibung an der Universität zu Köln erfordert. Nach Zulassung zum Promotionsstudium muss die vollständige Registrierung im Promovierendenerfassungssystem der Universität zu Köln erfolgen. In begründeten Fällen kann die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person Ausnahmen gestatten.
(2) Eine individuelle Betreuungsvereinbarung zwischen promovierender und einer weiteren betreuenden Person sollte in der Regel innerhalb des ersten Jahres des Promotionsstudiums getroffen werden und ist im Promotionsbüro einzureichen. In begründeten Fällen (z.B. länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen, Kinderbetreuung) kann die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person Abweichungen von den Betreuungsvereinbarungen gestatten.