Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Die Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO erfüllt, wer
a) erstmalig zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Termin 2006/2 zugelassen worden ist und als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“,
b) die Erste Juristische Prüfung absolviert hat und
- als Gesamtnote in der Ersten Juristischen Staatprüfung mindestens „vollbefriedigend“ und in der Juristischen Universitätsprüfung minde...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Die Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO erfüllt, wer
a) erstmalig zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Termin 2006/2 zugelassen worden ist und als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“,
b) die Erste Juristische Prüfung absolviert hat und
- als Gesamtnote in der Ersten Juristischen Staatprüfung mindestens „vollbefriedigend“ und in der Juristischen Universitätsprüfung mindestens „befriedigend“ oder
- als Gesamtnote in der Juristischen Universitätsprüfung mindestens „vollbefriedigend“ und in
der Ersten Juristischen Staatsprüfung mindestens „befriedigend“,
c) in der Zweiten Juristische Staatsprüfung als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“
d) als Absolvent oder Absolventin einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in einer den in a) bis c) aufgeführten Prüfungen gleichwertigen juristisches Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „vollbefriedigend“ oder ein entsprechendes Prädikat,
e) in der nach dem Masterstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität
Augsburg abgelegten Masterprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“,
f) in der nach dem Diplomstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität
Augsburg abgelegten Diplomprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“,
g) als Absolvent oder Absolventin einer inländischen oder ausländischen Hochschule nach einem mit dem in e) aufgeführten Studiengang vergleichbaren Studiengang in der entsprechenden Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“ oder ein entsprechendes Prädikat,
h) als Absolvent oder Absolventin einer inländischen oder ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule nach einem mit dem in f) aufgeführten universitären Studiengängen vergleichbaren universitären Studiengang in der entsprechenden Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „2,50“ oder ein entsprechendes Prädikat,
i) in der Masterprüfung nach einem Masterstudium oder der Diplomprüfung nach einem
Diplomstudium an einer Fachhochschule, das mindestens zur Hälfte juristische Fächer umfasst, eine Gesamtnote, mit der er oder sie im Ranking des Abschlussjahrgangs zu den 10
vom Hundert besten Absolventinnen und Absolventen gehört, nachzuweisen durch Bescheinigung der zuständigen Prüfungsstelle,
j) als Absolvent oder als Absolventin einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule in der
nach dem Aufbaustudiengang „Recht der Internationalen Wirtschaft“ oder nach dem
Aufbaustudiengang „Magister für ausländische Juristen“ an der Universität Augsburg
abgelegten Abschlussprüfung als Gesamtnote mindestens „gut“ oder
k) in der nach dem Masterstudiengang Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht
(Intellectual Property and Competition Law) des Munich Intellectual Property Law Center
abgelegten Masterprüfung als Gesamtnote mindestens „gut“ erreicht hat.
(2) 1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. d, g und h entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Anerkennung des Studiengangs und der Abschlussprüfung und ob das erlangte Prädikat den genannten Gesamtnoten entspricht. 2 Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 3Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(3) 1Wer bereits mit der Anfertigung einer Dissertation unter der Betreuung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin begonnen hatte, als der Betreuer oder die Betreuerin noch Mitglied einer Juristischen Fakultät einer anderen Universität war, und wird der Betreuer oder die Betreuerin sodann Mitglied der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg, so kann der Bewerber oder die Bewerberin auf Antrag auch dann vom Ständigen Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 im Übrigen nicht erfüllt sind, soweit der Bewerber oder die Bewerberin an der anderen Universität hätte zur Promotion zugelassen werden können. 2Weitere Ausnahmen im Sinne von § 6 Abs. 2 APromO werden nicht zugelassen.
(4) 1Die Zulassung zum Promotionsverfahren für den akademischen Grad des Doktors oder der Doktorin beider Rechte setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Umfang von mindestens zehn Semesterwochenstunden Veranstaltungen auf den Gebieten des Kirchenrechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte oder des Staatskirchenrechts besucht, mit einer Prüfung abgeschlossen und dabei entsprechend des § 16 Abs. 2 APrüfO) die Gesamtnote „gut“ erzielt hat. 2 Außerdem muss der Bewerber oder die Bewerberin eine Quellenexegese zum römischen Recht mit der Note „gut“ nach § 1 der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung abgelegt haben.
(5) 1Die deutsche Sprache muss für die ordnungsgemäße Durchführung des Promotionsverfahrens in ausreichendem Maße beherrscht werden. 2Beherrscht der Bewerber oder die Bewerberin die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße, ist der Betreuer oder die Betreuerin für die ordnungsgemäße Durchführung des Promotionsverfahrens verantwortlich. 3Er oder sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Versicherungen nach § 7 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 APromO und die Erklärungen nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 bis 14 APromO verstanden hat.