Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutscher juristischer Prüfung
(1) Zur Promotion zugelassen wird, wer die erste juristische Prüfung oder zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note vollbefriedigend bestanden hat.
(2) Absolventen und Absolventinnen, die diese Notenstufe nicht erreicht haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie die besondere Befähigung für eine juristische Promotion nach § 13 nachweisen.
§ 9 Zulassung von Bewerbe...
§ 8 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutscher juristischer Prüfung
(1) Zur Promotion zugelassen wird, wer die erste juristische Prüfung oder zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note vollbefriedigend bestanden hat.
(2) Absolventen und Absolventinnen, die diese Notenstufe nicht erreicht haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie die besondere Befähigung für eine juristische Promotion nach § 13 nachweisen.
§ 9 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit anderen deutschen juristischen Studienabschlüssen
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die einen der ersten juristischen Prüfung gleichgestellten Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Abschluss als Diplom-Jurist mindestens mit der Note gut bestanden haben, werden zur Promotion zugelassen.
(2) Wer einen Magistergrad in einem Studiengang der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) mit mindestens der Note gut erworben hat und für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt ist, wird zur Promotion zugelassen.
(3) Wer ein rechtswissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Universität oder Fachhochschule mindestens mit der Note gut abgeschlossen hat und für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt ist, wird zur Promotion zugelassen. Ein Masterstudium ist nur dann als rechtswissenschaftlich im Sinne von Satz 1 anzusehen, wenn die Rechtswissenschaft den Schwerpunkt oder die Hauptstudienrichtung darstellt.
(4) Bewerber und Bewerberinnen mit einem rechtswissenschaftlichen Bachelorgrad an einer deutschen Hochschule mit mindestens der Note gut können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
1. ihre besondere Eignung durch das Absolvieren von zwei Leistungskontrollen, bestehend aus jeweils einer Hausarbeit für Fortgeschrittene und einer Klausur aus den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht, mit jeweils mindestens der Note vollbefriedigend nachweisen
sowie
2. für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt sind.
§ 10 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit deutschen nichtjuristischen Studienabschlüssen
Zur Promotion wird auch zugelassen, wer an einer deutschen Hochschule einen anderen Bachelor-, Master-, Magister- oder Diplomstudiengang, der deutliche rechtswissenschaftliche Bezüge aufweist, mit der Note sehr gut abgeschlossen hat und
1. seine besondere Eignung durch das Absolvieren von zwei Leistungskontrollen, bestehend aus jeweils einer Hausarbeit für Fortgeschrittene und einer Klausur aus den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht, mit jeweils mindestens der Note vollbefriedigend nachweist sowie
2. für eine juristische Promotion nach § 13 besonders befähigt ist. § 11 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischen Studienabschlüssen
(1) Bewerber und Bewerberinnen mit ausländischen Studienabschlüssen werden zur Promotion zugelassen, wenn ihr Studienabschluss mit einem deutschen Abschluss, der die Promotion ermöglichen würde, vergleichbar ist und die im Ausland erreichte Note der jeweiligen Notenstufe deutscher Studienabschlüsse entspricht. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen nach §§ 8 - 10 und 13.
(2) Der Dekan oder die Dekanin stellt die Vergleichbarkeit des Studienabschlusses und die Entsprechung der Abschlussnote fest.
§ 12 Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen eines gemeinsamen Graduiertenkollegs mit der
Adam-Mickiewicz-Universität Poznan
Bewerber und Bewerberinnen, die im Rahmen eines gemeinsamen Graduiertenkollegs von der Fakultät für Recht und Verwaltung der Adam Mickiewicz-Universität Poznán zur Promotion zugelassen wurden, werden abweichend von den vorstehenden Erfordernissen zur Promotion zugelassen.
§ 13 Besondere Befähigung für eine juristische Promotion
Die besondere Befähigung für eine juristische Promotion gilt als nachgewiesen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) an einem Seminar in einem Schwerpunktbereich teilgenommen hat, die Seminararbeit mindestens mit der Note gut bewertet wurde oder eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich geschrieben hat, die mindestens mit der Note gut bewertet wurde und der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation die Zulassung zur Promotion befürwortet.
§ 15 Zulassung aufgrund von Annahme durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin
vor Mitgliedschaft an der Juristischen Fakultät
Wer als Doktorand oder Doktorandin von einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin angenommen wurde, bevor dieser oder diese Mitglied der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) geworden ist, kann von dem Dekan oder der Dekanin zur Promotion zugelassen werden, wenn er oder sie die Promotionsvoraussetzungen der anderen Hochschule erfüllt und einen entsprechenden Nachweis erbringt.