Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss
a) beide Teile der Ersten Juristischen Prüfung (Erste Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung) in der Bundesrepublik Deutschland mit jeweils mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben oder,
b) sofern nur die Staatsprüfung studienabschließend war, die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Gesamt...
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion hat zur Voraussetzung:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss
a) beide Teile der Ersten Juristischen Prüfung (Erste Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung) in der Bundesrepublik Deutschland mit jeweils mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben oder,
b) sofern nur die Staatsprüfung studienabschließend war, die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben
oder
c) die Zweite Juristische Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens der Gesamtnote vollbefriedigend bestanden haben
oder
d) ein rechtswissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einer mindestens viereinhalbjährigen Regelstudienzeit (Diplom oder Magister) oder einen rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland jeweils mindestens mit einer der juristischen Gesamtnote vollbefriedigend entsprechenden Abschlussnote bestanden haben
oder
e) ein ausländisches juristisches Examen, das mit einer der vorstehenden Prüfungen vergleichbar ist, mit einem gleichwertigen Ergebnis bestanden haben, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und an einem rechtsdogmatischen Seminar einer Juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Referat erfolgreich teilgenommen haben; vom Erfordernis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse und der erfolgreichen Teilnahme an einem rechtsdogmatischen Seminar einer Juristischen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Referat wird abgesehen, wenn die Dissertation in einer Fremdsprache verfasst wird (§ 10 Abs. 2).
2. 1Ein rechtswissenschaftliches Studium nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d setzt eine der Ersten Juristischen Prüfung vergleichbare Breite der behandelten rechtswissenschaftlichen Disziplinen und eine hinreichende wissenschaftliche Vertiefung voraus. 2Über die Vergleichbarkeit des Studiengangs und die Gleichwertigkeit der erzielten Gesamtnote entscheidet der Promotionsausschuss.
3. Der Bewerber oder die Bewerberin darf nicht schon an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder dort zum Erwerb dieses Grades eine Dissertation eingereicht haben, es sei denn, er oder sie hat sie vor der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen.
4. Dem Bewerber oder der Bewerberin darf nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sein.
(2) Von der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzung sind Doktoranden oder Doktorandinnen einer anderen Hochschule, die an die Universität Passau wechseln, befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem gemäß § 5 Abs. 3 prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät als Doktorand oder Doktorandin angenommen worden sind, bevor dieses einem Ruf an die Universität Passau gefolgt ist.
(3) 1Ob die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e genannten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, prüft der Promotionsausschuss. 2Von den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen kann der Promotionsausschuss befreien, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
1. beide Teile der Ersten Juristischen Prüfung (Erste Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung) mit jeweils mindestens der Gesamtnote befriedigend bestanden hat oder, sofern nur die Staatsprüfung studienabschließend war, die Erste Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Gesamtnote befriedigend bestanden hat oder die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote befriedigend oder ein vergleichbares ausländisches juristisches Examen mit einem gleichwertigen Ergebnis bestanden hat und seine oder ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift oder andere vergleichbare Leistungen, z.B. zwei mindestens mit gut (13 Punkte) bewertete rechtswissenschaftliche Seminararbeiten, nachgewiesen hat,
oder
2. ein nichtjuristisches Studium (Master, Diplom, Magister, Staatsexamen) an einer wissenschaftlichen Hochschule auf einem Gebiet, mit dem die beabsichtigte Doktorarbeit in einem sachlichen Zusammenhang steht, mit einem nach der dort geltenden Notenskala mindestens dem juristischen Vollbefriedigend entsprechenden Erfolg abgeschlossen hat und den Leistungsnachweis gemäß § 7 erbracht hat.
(4) Die Zulassung hat nicht zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin von einem Professor oder einer Professorin der Juristischen Fakultät der Universität Passau vorgeschlagen oder betreut wird.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist.
§ 7 Leistungsnachweise für Nichtjuristen und Nichtjuristinnen
1Für den Leistungsnachweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sind drei mindestens mit ausreichend bewertete Aufsichtsarbeiten über jeweils ein Thema oder einen Fall aus dem Privatrecht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht erforderlich, deren Schwierigkeitsgrad den Anforderungen einer Übung für Fortgeschrittene entspricht. 2Aufsichtsarbeiten, die nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden sind, können bis zu zweimal wiederholt werden. 3Für die Bewertung bestellt der Dekan oder die Dekanin für jede Aufsichtsarbeit zwei Prüfer und/oder Prüferinnen entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1.