Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit inländischem juristischem Staatsexamen
(1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt das Bestehen der ersten oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar voraus. Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit der Note "befriedigend" wird zugelassen, wenn sie oder er einen weiteren, mindestens mit "gut" bewerteten Seminarschein vorlegt; die be...
§ 4 Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit inländischem juristischem Staatsexamen
(1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt das Bestehen der ersten oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar voraus. Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit der Note "befriedigend" wird zugelassen, wenn sie oder er einen weiteren, mindestens mit "gut" bewerteten Seminarschein vorlegt; die beiden Seminarleistungen müssen in verschiedenen rechtswissenschaftlichen Fächern erbracht worden sein. Ein Seminarschein kann durch einen gleichwertigen ausländischen Leistungsnachweis oder durch eine gleichwertige rechtsgeschichtliche Quellenexegese ersetzt werden.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss mindestens zwei Semester Studierender der Rechtswissenschaft, wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam gewesen sein.
§ 5 Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen inländischen juristischen Abschlüssen
(1) Bei besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventinnen oder -absolventen kann vom Erfordernis eines juristischen Staatsexamens abgesehen werden. Gleiches gilt für Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen juristischen Universitätsabschlüssen als dem Staatsexamen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers ist ferner der Nachweis ihrer oder seiner Befähigung zur vertieften rechtswissenschaftlichen Arbeit. Der Nachweis wird durch zwei an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam erworbene Seminarscheine erbracht; § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Fachhochschulabsolventinnen oder -absolventen sollen Gutachten zweier Professorinnen oder Professoren ihrer Fachhochschule über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers vorlegen.
§ 6 Bewerberinnen oder Bewerber mit inländischem nichtjuristischem Studienabschluss
Bewerberinnen oder Bewerber, die ein anderes Hochschulstudium als das der Rechtswissenschaft mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, können vom Erfordernis eines juristischen Staatsexamens befreit werden, wenn die bisherige Studienanlage der Bewerberin oder des Bewerbers und das gewählte juristische Dissertationsthema über den Bereich der Rechtswissenschaften hinaus neue übergreifende Erkenntnisse erwarten lassen.
§ 7 Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Abschlüssen
Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Studienabschlüssen können zugelassen werden, wenn ihr Abschluss einem inländischen Examen, das die Promotion ermöglichen würde, gleichsteht. Voraussetzung für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sind hinreichende deutsche Rechts- und Sprachkenntnisse; diese sind insbesondere nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein inländisches rechtswissenschaftliches Magisterstudium (LL.M.) erfolgreich abgeschlossen hat.
Für den akademischen Grad des Doktors beider Rechte (Doctor iuris utriusque)
Aus: Vereinbarung über die Durchführung von Promotionsverfahren zum Doctor iuris utriusque (Bekanntmachungen: Nr. 1 vom 27. Februar 2004 - 13. Jahrgang S. 8)
Zwischen der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam, vertreten durch den Dekan, im folgenden "Fakultät" genannt sowie dem Institut für Kirchenrecht an der Universität Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführenden Leiter, und dem Evangelischen Institut für Kirchenrecht an der Universität Potsdam, vertreten durch den Vorstand, im folgenden "Institute" genannt, wird folgendes vereinbart:
Präambel
In den Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Universität Potsdam und den Instituten für Kirchenrecht wurde die Basis für die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren gelegt. Im Rahmen dieser Vereinbarung soll die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren der Fakultät und der Institute zum Doktor beider Rechte (Doctor iuris utriusque - Dr.iur.utr.) und die gemeinsame Verleihung des Doktors beider Rechte ehrenhalber (Doctor iuris utriusque honoris causa - Dr.iur.iutr.h.c.) geregelt werden.
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§ 3 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an der Universität Potsdam den Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die abschließende Klausur mindestens mit der Note vollbefriedigend" abgeschlossen hat.
(2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls zugelassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts (Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leistungsnachweise können im Rahmen des Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.
(3) Die Zulassung setzt zusätzlich den Nachweis von Lateinkenntnissen voraus.
(4) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.