Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1)Die Bewerberin / der Bewerber darf nur dann als Doktorandin / Doktorand angenommen und zur Promotion zugelassen werden, wenn sie / er
a) die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach dieser Vorschrift nachgewiesen hat,
b) mindestens eine mit gut bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistung nachweist und
c) eine rechtshistorisch-exegetische Übung erfolgreich abgeschlossen hat.
2)Der Leistungsnachweis zu A...
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1)Die Bewerberin / der Bewerber darf nur dann als Doktorandin / Doktorand angenommen und zur Promotion zugelassen werden, wenn sie / er
a) die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach dieser Vorschrift nachgewiesen hat,
b) mindestens eine mit gut bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistung nachweist und
c) eine rechtshistorisch-exegetische Übung erfolgreich abgeschlossen hat.
2)Der Leistungsnachweis zu Abs. 1 S. 1 lit. c ist nicht erforderlich, wenn das Thema der Dissertation oder einer mit gut bewerteten Seminarleistung ein rechtsgeschichtliches ist.
(2) Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach Abs. 1 S. 1 lit. a hat nachgewiesen, wer die Staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) sowie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung jeweils mindestens mit der Note vollbefriedigend im Sinne der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) oder wer die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit dieser Note bestanden hat.1
(3) 1)Der Promotionsausschuss kann die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach Abs. 1 S. 1 lit. a feststellen, wenn die Bewerberin / der Bewerber
a) die Staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) sowie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung jeweils mindestens mit der Note befriedigend, die Erste juristische Staatsprüfung oder die Zweite juristische Staatsprüfung mit dieser Note bestanden hat sowie
b) zwei mit mindestens gut bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistungen nachweist.
2) Bewerberinnen / Bewerber, die das Studium an einer anderen juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossen haben, dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nach der Promotionsordnung der betreffenden Fakultät promoviert werden könnten.
(4) 1)Hat eine Bewerberin / ein Bewerber ein rechtswissenschaftliches Studium außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes mit einem den in Abs. 2 genannten Abschlüssen vergleichbaren Erfolg abgeschlossen, so kann der Promotionsausschuss die Befähigung der Bewerberin / des Bewerbers zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 lit. a feststellen. 2)Ist in dem entsprechenden Studium neben einem Abschluss mit einem Bachelorgrad auch ein Abschluss mit einem Magister- oder Mastergrad vorgesehen, genügt der Abschluss des Bachelorgrads für die Feststellung nach Satz 1 nicht. 3)Die Seminarleistung i.S.d. Abs. 1 S. 1 lit. b muss im Fach der Dissertation an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen erbracht und mit mindestens gut bewertet worden sein. 4)Die Bewerberin / der Bewerber muss über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die sie / er auch im Laufe des Promotionsverfahrens erwerben kann; das Nähere regelt die Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 1).
(5) 1)Hat eine Bewerberin / ein Bewerber ein Studium einer anderen Fachrichtung mit einem den in Abs. 2 genannten Abschlüssen vergleichbaren Prädikat abgeschlossen, so kann der Promotionsausschuss die Befähigung der Bewerberin / des Bewerbers zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 lit. a feststellen, wenn das in Aussicht genommene Thema interdisziplinäre Bezüge der Rechtswissenschaft behandeln soll. 2)Die Bewerberin / der Bewerber hat zwei Übungsscheine für Anfänger oder vergleichbare an einer juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbrachte Leistungen vorzulegen. 3)Die Seminarleistung i.S.d. Abs. 1 S. 1 lit. B muss im Fach der Dissertation an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen erbracht und mit mindestens gut bewertet worden sein.
(6) 1)Der Promotionsausschuss kann die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 lit. A feststellen, wenn die Bewerberin / der Bewerber innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit einem Magister- oder Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat und zu den besten 15% der Absolventinnen und Absolventen ihres / seines Jahrgangs gehört, der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen von diesem Erfordernis abweichen. 2)Voraussetzung ist eine hinreichende wissenschaftliche Vertiefung.
(7) Wer einen rechtswissenschaftlich orientierten Studiengang an einer Berufsakademie oder an der württembergischen Notarakademie mit einem Mastergrad abgeschlossen hat, kann die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 lit. A durch das erfolgreiche Ablegen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 nachweisen.
(8) Bei Seminarleistungen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 genügt ein ein vollbefriedigend, wenn die Seminarleistungen zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem
(Datum des Inkraftretens der PromO) erbracht wurden.
(9) 1)Eine rechtswissenschaftliche schriftliche Studienleistung, die an einer anderen juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurde, kann der Promotionsausschuss als einer Seminar- oder Übungsleistung im Sinne von Abs. 1 S. 1 lit. B, c und Abs. 3 bis 5 gleichwertig anerkennen. 2)Er kann die Vorlage der Studienleistung zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Benotung mit der an der Fakultät üblichen Bewertungspraxis verlangen. 3)Er beauftragt eine Universitätslehrerin / einen Universitätslehrer der Fakultät mit dieser Feststellung. 4)Entsprechendes gilt von Studienleistungen, die an ausländischen Universitäten erbracht wurden.
(10) 1)Eine im Rahmen der LL.M.-Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät Tübingen oder nach entsprechender Anerkennung durch den Promotionsausschuss einer anderen juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit mindestens magna cum laude bewertete Magister- oder Masterarbeit steht einer mit gut bewerteten Seminarleistung gleich. 2)Dasselbe gilt für vergleichbare schriftliche Arbeiten im Rahmen eines juristischen Studiengangs an einer ausländischen Universität, die von einer Universitätslehrerin/einem Universitätslehrer im Auftrag des Promotionsausschusses als gleichwertig anerkannt worden sind. 3)Ein Magister- oder Mastergrad nach Abs. 4 kann nur entweder ein Examen nach Abs. 2 oder 3 oder eine Seminarleistung ersetzen.
§ 4 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) 1)Über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren (§ 3 Abs. 7) entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag. 2)Die Zulassung setzt voraus
a) ein Studium im Sinne von § 3 Abs. 7 mit schwerpunktmäßig rechtskundlichem Anteil (in der Regel zwei Drittel), das sich auf die Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht erstreckt, und
b) dass die Bewerberin / der Bewerber den Studiengang mit besonders hervorragendem Ergebnis abgeschlossen hat. Das liegt in der Regel vor, wenn die Bewerberin / der Bewerber nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zum oberen Zehntel des jeweiligen Prüfungsjahrgangs gehört.
(2) Vom Eignungsfeststellungsverfahren ist ausgeschlossen, wer
a) sich ihm bereits einmal erfolglos unterzogen und es auch bei einer Wiederholung nicht gemäß Abs. 5 bestanden hat oder
b) sich der Ersten juristischen Staatsprüfung, Ersten juristischen Prüfung oder einer gleichwertigen in- oder ausländischen juristischen Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden hat. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) 1)Das Eignungsfeststellungsverfahren soll Aufschluss über die Befähigung der Bewerberin / des Bewerbers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit geben. 2)Die Bewerberin / der Bewerber hat an
1. einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht und
2. einer Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht und3. einer Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht
4. sowie an einem Prüfungsgespräch (Abs. 4) teilzunehmen.
3)Der Promotionsausschuss befreit auf Antrag von der Teilnahme an höchstens einer Übung, wenn die Bewerberin / der Bewerber mit Erfolg an einem Seminar an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen teilgenommen hat oder wenn sie / er in ihrem/seinem Studiengang (§ 3 Abs. 7) im Rechtsgebiet der Übung Veranstaltungen in mindestens demselben Umfang mit Erfolg besucht hat, in welchem der Studienplan der Juristischen Fakultät Veranstaltungen bis zur Teilnahme an der betreffenden Übung vorschreibt.
(4) 1)Das Prüfungsgespräch wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses geführt. 2)Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf das Rechtsgebiet der geplanten Dissertation und nach Wahl der Bewerberin / des Bewerbers ein weiteres Rechtsgebiet aus dem folgenden Kanon: 1. Zivilrecht (einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozessrecht), 2. Strafrecht und Strafverfahren, 3. Öffentliches Recht einschließlich Verfahrensrecht, 4. Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, 5. Römische Rechtsgeschichte und Römisches Recht, 6. Deutsche Rechtsgeschichte, 7. Verfassungsgeschichte der Neuzeit und Allgemeine Staatslehre, 8. Kirchenrecht einschließlich Staatskirchenrecht, 9. Allgemeine Rechtslehre und Methodenlehre, 10. Rechtssoziologie, 11. Rechtsphilosophie, 12. Kriminologie, 13. Völkerrecht und Europarecht, 14. Wirtschaftsrecht (Wettbewerbs- und Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht) oder 15. Finanz- und Steuerrecht. 2)Der Termin für das Prüfungsgespräch und die zwei weiteren Prüferinnen / Prüfer werden von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden bestimmt. 3)Die Dauer der Prüfung soll insgesamt etwa 45 Minuten betragen. 4)Die Prüfung wird als bestanden bewertet, wenn die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Leistung auf dem Gebiet der Prüfung festzustellen ist.
(5) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bewerberin / der Bewerber erfolgreich am Prüfungsgespräch teilgenommen hat und die Leistungen der drei Fortgeschrittenenübungen nach den Bewertungen durch die Veranstalterin/den Veranstalter der Übung einen Durchschnitt von vollbefriedigend im Sinne von § 15 JAPrO oder besser ergeben.
(6) Die Übungen und das Prüfungsgespräch können je einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des Prüfungsgesprächs kann frühestens nach einem Semester stattfinden.
(7) Über das erfolgreich abgeschlossene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt.