Auszug aus der Promotionsordnung
Fachpromotionsordnung:
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
1. fünf Jahre Katholische Theologie an einer deutschen Universität oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule studiert und den Grad eines Lizentiaten der Theologie erworben oder die Prüfung zum Magister Theologiae bzw. eine theologische Diplom- oder A...
Fachpromotionsordnung:
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
1. fünf Jahre Katholische Theologie an einer deutschen Universität oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule studiert und den Grad eines Lizentiaten der Theologie erworben oder die Prüfung zum Magister Theologiae bzw. eine theologische Diplom- oder Abschlussprüfung mindestens mit der Note 2 (= 1,51 bis 2,50) abgelegt oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Hauptfach Katholische Religionslehre mindestens mit der Note 2 (= 1,51 bis 2,50) bestanden und den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an theologischen Ergänzungsstudien (Aufbaustudium) im Sinne der Anlage zu dieser Promotionsordnung erbracht hat;
2. lateinische und griechische Sprachkenntnisse mindestens im Umfang des fakultätsinternen Latinums bzw. Graecums, die jeweils einem Sprachkurs im Umfang von 10 SWS entsprechen, und hebräische Sprachkenntnisse mindestens im Umfang des fakultätsinternen Hebraicums, das einem Sprachkurs im Umfang von mindestens 6 SWS entspricht, nachweist; die näheren Modalitäten der Sprachprüfungen regelt die Prüfungsordnung für die akademischen Prüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Ständige Promotionsausschuss kann folgende Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 genehmigen:
1. Bewerber oder Bewerberinnen, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre mit einer Note 2,51 oder schlechter bestanden haben, müssen den Abschluss der Ergänzungsprüfungen (Aufbaustudium) im Sinne der Anlage zu dieser Promotionsordnung mindestens mit der Note 2 (= 1,51 bis 2,50) nachweisen.
2. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Studiengänge mit einer Note 2,51 oder schlechter abgeschlossen haben, benennt der Ständige Promotionsausschuss zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage eines 30-minütigen Qualifikationsgespräches in jeweils einem Gutachten die wissenschaftliche Befähigung zur Promotion feststellen; die Annahme der Gutachten obliegt dem Ständigen Promotionsausschuss.
3. Bewerber oder Bewerberinnen, die ihre Dissertation nicht im Bereich der Biblischen Theologie (Alttestamentliche oder Neutestamentliche Wissenschaft) verfassen, können von der Verpflichtung zum Erwerb des fakultätsinternen Hebraicums im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 dispensiert werden. Die vom fakultätsinternen Hebraicum befreiten Studierenden sind verpflichtet, die erfolgreiche Absolvierung eines Grundkurses Hebräisch im Umfang von 2 SWS nachzuweisen.
(3) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen theologischen Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Philosophisch-Theologischen Hochschule des Inoder Auslandes studiert haben, entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Anerkennung des Studiengangs und der Abschlussprüfung und ob das erlangte Prädikat mindestens der Note 2 (1,51 bis 2,50) entspricht. 2Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich zu den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Studiengängen bestehen. 3Abs. 2 gilt entsprechend.
4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 5Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann nur zugelassen werden, wenn ein Abschlußexamen bzw. Ergänzungsprüfungen in allen theologischen Pflichtfächern vorliegen (vgl. Akkommodationsdekret I, Nr. 18).
(4) Für die Zulassung müssen neben den in § 6 Abs. 1 APromO genannten Voraussetzungen die folgenden zusätzlichen Erfordernisse vorliegen:
1. ein Zeugnis des eigenen Ordinarius des Promovenden (gemäß Akkommodationsdekret I, Nr. 19 f.)
2. mindestens acht qualifizierte Seminarscheine je mit der Mindestnote befriedigend (= 2,51 bis 3,50), davon mindestens je ein Seminarschein aus der biblischen, historischen, systematischen und praktischen Theologie.
Von den genannten acht qualifizierten Seminarscheinen sind mindestens drei
Seminarscheine nach abgeschlossener Magister Theologiae- oder Diplomhauptprüfung beziehungsweise nach abgeschlossener Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem vertieft studierten Fach Katholische Religionslehre zu erwerben. Seminarscheine, die in einem Lizentiat-Aufbaustudium erworben wurden, können angerechnet werden. Mindestens zwei der acht qualifizierten Seminarscheine müssen aus dem Fach der Dissertation sein.
(5) Der Ständige Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen nicht die deutsche Sprache beherrschende Bewerber oder Bewerberinnen zur Promotion zulassen, sofern der Betreuer oder die Betreuerin, die Gutachter bzw. Gutachterinnen und die Prüfer bzw. Prüferinnen die andere Sprache beherrschen und zustimmen.