Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Voraussetzungen der Promotion
Voraussetzungen für den Erwerb des Grades eines Doktors der Theologie sind:
1. im Regelfall ein ordnungsgemäßes Studium der Katholischen Theologie von mindestens zehn Semestern;
2. die Immatrikulation von wenigstens zwei Semestern an der Universität Regensburg bzw. der Universität Passau während des gesamten Studienverlaufs bis zur Zulassung zur Doktoratsprüfung;
3. die erfolgreiche Teilnahme an wenigstens sieben wissenschaftlichen Semin...
§ 11 Voraussetzungen der Promotion
Voraussetzungen für den Erwerb des Grades eines Doktors der Theologie sind:
1. im Regelfall ein ordnungsgemäßes Studium der Katholischen Theologie von mindestens zehn Semestern;
2. die Immatrikulation von wenigstens zwei Semestern an der Universität Regensburg bzw. der Universität Passau während des gesamten Studienverlaufs bis zur Zulassung zur Doktoratsprüfung;
3. die erfolgreiche Teilnahme an wenigstens sieben wissenschaftlichen Seminaren (außer Proseminaren). Davon muss aus jeder der vier Fächergruppen der Biblischen, der Historischen, der Systematischen und der Praktischen Theologie wenigstens ein Seminar gewählt sein. An wenigstens drei Seminaren hat der Bewerber nach der vorausgegangenen Abschlussprüfung gemäß Nr. 3 teilzunehmen;
4. eine der folgenden Abschlussprüfungen:
a) der Grad eines Lizentiaten der Theologie oder
b) die mit der Gesamtnote sehr gut oder gut bestandene Diplom- oder Magisterprüfung (Magister Theologiae) im Fach Katholische Theologie oder
c) eine mit der Diplom- oder Magisterprüfung gemäß Buchstabe b) gleichwertige akademische oder kirchliche Abschlussprüfung in Katholischer Theologie, oder
d) die mit der Fachnote sehr gut oder gut (1,0-2,50) bestandene Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre oder eine mit gleicher Gesamtnote abgeschlossene, nicht unter Buchst. b) genannte Magister- oder Masterprüfung mit dem Hauptfach oder Schwerpunkt Katholische Theologie oder
e) die mit derselben Fachnote bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an anderen öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre.
In den unter Buchstabe d) und e) genannten Fällen sind zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit den in Buchstabe c) genannten Abschlussprüfungen die in Nr. 10 bzw. 11 genannten Ergänzungsprüfungen abzulegen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zulassung ohne vorausgegangene unter Buchstabe a) bis e) genannte Abschlussprüfung möglich, wenn eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anderen Fach vorliegt; Nr. 1 bleibt unberührt;
5. Kenntnisse des Lateinischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen; Kenntnisse des Lateinischen, die durch das Latinum oder eine damit gleichwertige Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments, Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments, Alte Kirchengeschichte und Patrologie, Mittlere und Neue Kirchengeschichte,
Dogmatik, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Philosophisch-theologische Propädeutik, Fundamentaltheologie, Moraltheologie, Christliche Sozialwissenschaften, Pastoraltheologie, Religionspädagogik/Didaktik des Religionsunterrichts;
6. Kenntnisse des Griechischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen; Kenntnisse des Griechischen, die durch das Graecum oder eine damit gleichwertige Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments, Exegese und Hermeneutik des Neuen
Testaments, Alte Kirchengeschichte und Patrologie, Dogmatik, Philosophisch theologische Propädeutik;
7. Kenntnisse des Hebräischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen; Kenntnisse des Hebräischen, die durch das Hebraicum nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments und Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments;
7. Kenntnisse des Deutschen, die befähigen, den Anforderungen der Prüfung in deutscher Sprache gerecht zu werden;
8. der Bewerber darf nicht die gleiche oder eine gleichartige Prüfung in Katholischer Theologie endgültig nicht bestanden haben und muss zur Führung eines akademischen Grades würdig sein;
9. ein Zeugnis des eigenen Ortsbischofs bzw. Ordensoberen über Glaube und sittliche Haltung; bei Klerikern, Priester- und Diakonatskandidaten und Ordensangehörigen darüber hinaus eine Empfehlung des eigenen Ortsbischofs bzw. Ordensoberen.
10. Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre mit der Fachnote sehr gut oder gut(1,0-2,50) bestanden hat oder eine in Nr. 4 Buchst. d) genannte
Magister- oder Masterprüfung mit gleicher Note abgelegt hat, muss in allen Fächern, die in den Prüfungen dieser Studiengänge nicht hinreichend berücksichtigt sind, mündliche Ergänzungsprüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ablegen, bei denen insgesamt mindestens die Durchschnittsnote 2,50 erreicht werden muss. Die Entscheidung, in welchen Fächern die mündlichen Ergänzungsprüfungen abzulegen sind, trifft der Promotionsausschuss. In Betracht kommen die Fächer:
Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments, Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments, Kirchengeschichte einschließlich Patrologie, Philosophisch-theologische Propädeutik, Fundamentaltheologie,
Dogmatik und Dogmengeschichte,
Moraltheologie,
Kirchenrecht,
Christliche Sozialwissenschaft,
Pastoraltheologie ggf. mit Caritaswissenschaft,
Liturgiewissenschaft,
Religionspädagogik/Didaktik des Religionsunterrichts.
11. Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an anderen öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre mit der Fachnote sehr gut oder gut (1,0-2,50) bestanden hat, oder aufgrund einer Abschlussprüfung in einem anderen Fach zugelassen wurde, hat mündliche Ergänzungsprüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer in allen in Nr. 10 genannten Fächern abzulegen, bei denen insgesamt mindestens die Durchschnittsnote 2,50 erreicht werden muss.
12. Die Ergänzungsprüfungen in den einzelnen Fächern werden von einem Prüfer in Gegenwart des Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Der Beisitzer führt das Protokoll der Prüfung. Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, Beisitzer und Bewerber sowie besondere Vorkommnisse und wird vom Prüfer und Beisitzer unterzeichnet. Die Benotung der Prüfung wird allein vom Prüfer vorgenommen, der sich mit dem Beisitzer beraten kann. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 19 entsprechend. Die auf zwei Stellen nach dem Komma berechnete Durchschnittsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten. Es wird nicht gerundet. Wurde eine Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann einmal innerhalb einer Frist von sechs Monaten wiederholt werden. Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
§ 12 Zulassung als Doktorand
(1) Die Zulassung als Doktorand ist schriftlich beim Dekan zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, der besonders über den Bildungsgang Aufschluss gibt;
2. Nachweis der Hochschulreife und Nachweise über das bisherige Studium, insbesondere bereits erworbene Nachweise über Seminare;
3. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Nr. 3;
4. gegebenenfalls Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Nr. 7;
5. gegebenenfalls Nachweise über gemäß § 8 bereits anerkannte oder anzuerkennende Studiensemester und Studienleistungen;
6. gegebenenfalls ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber länger als ein halbes Jahr exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen Dienst steht;
7. eine Erklärung über bereits abgelegte gleichartige Prüfungen in Katholischer Theologie;
8. ein Zeugnis bzw. eine Empfehlung gemäß § 11 Nr. 9.
(3) Nach Prüfung der Unterlagen durch den Dekan entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung als Doktorand. Der Bewerber erhält darüber schriftlich Bescheid.
(4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
1. die Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, oder
2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Nr. 3, 7 oder 8 nicht erfüllt sind, oder
3. ein Betreuer nicht zur Verfügung steht.
(5) Aufgrund der Zulassung besteht ein Anspruch auf Durchführung des Promotionsverfahrens und Begründung eines Doktorandenverhältnisses. Das Doktorandenverhältnis wird durch Vereinbarung des Themas der Dissertation mit dem Betreuer begründet. Das Thema ist vom Betreuer dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Der Betreuer ist gehalten, zu ihm vorgelegten Entwürfen der Dissertation gegenüber dem Doktoranden Stellung zu nehmen.
(6) Das Doktorandenverhältnis erlischt, wenn die Dissertation nicht innerhalb von drei Jahren nach der Vereinbarung des Dissertationsthemas vorgelegt wird; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs werden auf die Frist nicht angerechnet.
§ 13 Zulassung zur Doktoratsprüfung
(1) Die Zulassung zur Doktoratsprüfung ist schriftlich beim Dekan zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Dissertation in elektronischer Form und in wenigstens zwei Exemplaren im Papierausdruck;
2. folgende Unterlagen:
a) Die Zulassungsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 3;
b) Nachweise über alle nach der vorangegangenen Abschlussprüfung erbrachten
Studienleistungen gemäß § 11 Nr. 2 und gegebenenfalls über die Ergänzungsprüfungen gemäß § 11 Nr. 10 bzw. 11;
c) gegebenenfalls Nachweise über die in § 11 Nr. 4 bis 6 geforderten Sprachkenntnisse;
d) eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage, dass die Dissertation selbstständig angefertigt ist und die benutzte Literatur sowie eventuelle andere Hilfsmittel vollständig angegeben sind und die gedruckte Fassung mit der elektronischen übereinstimmt;
e) eine schriftliche Erklärung, ob die Dissertation ganz oder teilweise schon Gegenstand eines gleichartigen Prüfungsverfahrens war und eine Doktoratsprüfung in Katholischer Theologie nicht bestanden worden ist;
f) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber länger als ein halbes Jahr exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen Dienst steht;
g) gegebenenfalls Angaben, Anträge und Vorschläge für die Wahl bzw. Bestellung von Prüfern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, für die Teilung der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 und für die Wahl und Bestimmung von Prüfungsfächern gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2.
(3) Nach Prüfung der Unterlagen durch den Dekan entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung zum Verfahren. Der Bewerber erhält darüber schriftlich Bescheid.
(4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 11 nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig oder unrichtig sind oder
3. die Dissertation entgegen § 14 Abs. 3 bereits Gegenstand eines gleichartigen
Prüfungsverfahrens war.
(5) Nach der Zulassung entscheidet der Fakultätsrat in seiner nächsten Sitzung über die Ergänzung der Promotionsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 und der Promotionsausschuss über die Bestellung der Gutachter gemäß § 5 Abs. 4 und gegebenenfalls über die Prüfungsfächer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 und über die Prüfer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.