Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in
(1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 6, ein in Deutschland im Fach Katholische Theologie erfolgreich abgeschlossenes Studium in
1. einem Diplomstudiengang oder einem Studiengang Magister/Magistra Theologiae,
2. einem Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, staatlich anerkan...
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand/in
(1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 6, ein in Deutschland im Fach Katholische Theologie erfolgreich abgeschlossenes Studium in
1. einem Diplomstudiengang oder einem Studiengang Magister/Magistra Theologiae,
2. einem Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, staatlich anerkannten kirchlichen Hochschule, päpstlichen Fakultät oder kirchlichen Hochschule, die päpstlich anerkannte Grade verleihen kann. Die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen sind vorzulegen.
3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
2)Das Studium muss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (mindestens 2,3) abgeschlossen worden sein. 3)Wer es mit der Gesamtnote „befriedigend“ (mindestens 3,0) bestanden hat, kann vom Promotionsausschuss als Doktorand/in angenommen werden, wenn die im Rahmen dieses Studiums abgefasste Abschlussarbeit (etwa Diplomarbeit, Magisterarbeit, Zulassungsarbeit) im Fach Katholische Theologie oder mit einem theologisch relevanten Thema mindestens mit „gut“ (2,0) bewertet wurde. 4)Die theologische Relevanz einer Abschlussarbeit in einem nicht-theologischen Fach muss durch ein Mitglied des Promotionsausschusses begründet festgestellt werden.
(2) 1)Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. 2)Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor; darüber hinaus sind Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften, von Kooperationsvereinbarungen und von Programmen über einen Doppel- oder gemeinsamen Abschluss zu beachten. 3)Es obliegt dem Antragsteller oder der Antragstellerin, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennenden Abschlüsse bereitzustellen. 4)Erfüllt ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht, muss dies im Promotionsausschuss festgestellt und mit einer ausführlichen Begründung der Antragstellerin/ dem Antragsteller mitgeteilt werden. 5)Bestehen Zweifel, ob die Abschlüsse anerkannt werden können, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 6)Bestehen auch danach Zweifel, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 7)Die Kandidatin oder der Kandidat muss in dieser Prüfung nachweisen, dass sie bzw. er über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 8)Die Prüfung wird von zwei Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder -professoren, Hochschuldozentinnen oder -dozenten oder Privatdozentinnen oder -dozenten abgenommen, die von der oder dem Vorsitzenden bestellt werden. 9)Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und mit Zustimmung der Prüferin bzw. des Prüfers auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
10)Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfenden mit „bestanden“ bewertet werden. 11)Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
(3) 1)Absolventinnen oder Absolventen anderer Studiengänge und Absolventinnen oder Absolventen von Studiengängen, deren Abschluss gemäß Abs. 2 nicht anerkannt werden kann, können als Doktorand/in angenommen werden, wenn die vorgesehenen Betreuer nach § 4 Abs. 4 als Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens bestätigen, dass bei der Bewer-berin oder dem Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten in Katholischer Theologie vorhanden ist. 2)Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Lehramtsstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3)Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungs- verfahren ist in der Regel, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten zehn Prozent des Examensjahrgangs an der Hochschule, bei der er oder sie zur Zeit der Abschlussprüfung immatrikuliert war, gehört; diese Voraussetzung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4)Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist außerdem, dass in einer Prüfung festgestellt wird, dass bei der Bewerberin oder dem Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit gegeben ist oder dass mit ihrem Erwerb im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu rechnen ist. 5)Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. 6)Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise auf der Grundlage von bis zu 30 ECTS entscheidet der Promotionsausschuss mit Zustimmung der Betreuerinnen und Betreuer. 7)Den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens bildet eine 45-minütige mündliche Prüfung im vorgesehenen Promotionsfach, die entsprechend Absatz 2 Satz 6-9 durchgeführt wird.
(4) 1)Ausländische Bewerber/innen, die ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Studienqualifikationen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, die zum Promotionsstudium befähigen. 2)Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell, bei Bedarf im Einzelfall festgelegt.
(5) 1)Die für ein Promotionsstudium erforderlichen grundlegenden Kenntnisse in Latein, Griechisch (mindestens Bibelgriechisch) und Hebräisch gelten bei einem Studienabschluss der Bewerberin/des Bewerbers nach Abs. 1 als erfüllt. 2)Bewerber/innen mit einem Studienabschluss nach Abs. 2 weisen ihre altsprachlichen Kenntnisse durch Abschlüsse entsprechend der Sprachprüfungsordnung der Fakultät nach. 3)Wird die Dissertation in den Fächern Altes Testament oder Neues Testament angefertigt, sind ausreichende Sprachkenntnisse in der griechischen (Bibelgriechisch) und der hebräischen Sprache mindestens durch Abschlüsse entsprechend der Sprachprüfungsordnung der Fakultät nachzuweisen.
§ 6 Ergänzungsstudium
(1) 1)Doktorandinnen und Doktoranden ohne Abschluss eines theologischen Vollstudiums (Lizentiat, Diplom, theologische Hauptprüfung, Magister/Magistra Theologiae), müssen zusätzlich zum Begleitstudium nach § 5 entweder ein studienbegleitendes Vollstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen theologischen Fakultät oder ein Ergänzungsstudium, das zusammen mit den bereits erbrachten theologischen Curricula einem Studium im Umfang des theologischen Vollstudiums entspricht, absolvieren.
(2) 1)Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt die Studienleistungen des Ergän-zungsstudiums auf Vorschlag der Studiendekanin/des Studiendekans fest. 2)Als Referenz für den Inhalt und Umfang des Ergänzungsstudiums gilt der zum Zeitpunkt des Abschlusses des grundständigen Theologiestudiums an der Fakultät jeweils geltende Vollstudiengang in Katholischer Theologie (Diplom bzw. Magister/Magistra Theologiae). 3)Die Studiendekanin/der Studiendekan bespricht den Vorschlag zum Ergänzungsstudium vor der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin/Doktorand mit der Antragstellerin/dem Antragsteller. 4)Diese/dieser kann eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorschlag abgeben. 5)Dann entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der jeweiligen Betreuerinnen und Betreuer. 6)Um eine Vergleichbarkeit und Transparenz der Anrechnung zu gewährleisten, kann der Fakultätsrat für Doktorandinnen und Doktoranden mit bestimmten Abschlüssen Studienpläne beschließen, die die im Ergänzungsstudium zu erbringenden Studienleistungen allgemein regeln.
(3) 1)Für das Ergänzungsstudium werden die von den Doktorandinnen und Doktoranden in sonstigen Fächern und Studiengängen erbrachten Studienleistungen von der Studiendekanin oder dem Studiendekan anerkannt, sofern sie den geforderten theologischen Studienleistungen gleichwertig sind. 2)Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen wird an dem Modulhandbuch oder der Ordnung des zur Referenz genommenen Vollstudiengangs der Katholischen Theologie nach Abs. 2 Satz 2 bemessen. 3)Dabei ist kein schematischer Vergleich vorzunehmen, sondern eine Gesamtbetrachtung des individuellen, im grundständigen Studium erworbenen Studienprofils im Vergleich mit den Anforderungen und Qualifikationszielen eines theologischen Vollstudiums anzustellen. 4)Studienleistungen, die sich der Sache nach einem theologischen Fach zuordnen lassen, werden auch dann anerkannt, wenn sie nicht innerhalb dieses Faches erbracht wurden oder andere thematische Schwerpunkte setzen, als sie das Modulhandbuch bzw. die Ordnung, das bzw. die als Referenz heranzuziehen ist, für das betreffende Fach vorsieht. 5)Soll die Anerkennung von Studienleistungen verweigert werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan zuvor mit den Betreuerinnen und Betreuern Rücksprache zu nehmen.
(4) 1)Ergänzende Studienleistungen können außerdem erbracht werden durch
1. Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Katholisch-Theologischen Fakultät und anderer Fakultäten und Hochschulen gemäß § 3 Abs. 1-2,
2. ein mit den Fachvertretern und Fachvertreterinnen sowie in Einzelfällen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vereinbartes und dokumentiertes Eigenstudium,
3. akademische Lehre, schulische Lehre, Lehre in der Erwachsenenbildung,
4. wissenschaftliche Tagungen und Workshops (Planung, Durchführung und/oder aktive Teilnahme),
5. Praktika und berufsbezogene Studienleistungen und Qualifikationen,
6. weitere theologische Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
2)Entsprechende Leistungen bedürfen in der Regel eines qualifizierten Nachweises und eines Bezugs zur Theologie und werden in der Regel in ECTS bemessen. 3)Sie werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan anerkannt. 4)DoktorandInnen und Doktoranden haben Anspruch darauf, dass die in diesem Absatz vorgesehenen ergänzenden Studienleistungen mindestens die Hälfte ihres Ergänzungsstudiums und jeweils mindestens die Hälfte der Studienleistungen in jedem der für das Ergänzungsstudium vorgesehenen Fächer ausmachen.
(5) 1)Wurde im grundständigen Studium keine Abschlussarbeit in Katholischer Theologie erstellt und kann die in einem anderen Fach erbrachte Abschlussarbeit nicht als eine zum Studium der Katholischen Theologie gleichwertige Arbeit anerkannt werden, so muss im Rah-men des Ergänzungsstudium – in der Regel im Rahmen eines der im Promotionsstudiums nach § 5 Abs. 1 geforderten Seminare – eine schriftliche Arbeit im Umfang einer Abschlussar-beit vorgelegt werden, die mit mindestens „gut“ bewertet wird. 2)Die Fakultät, vertreten durch die Studiendekanin oder den Studiendekan, kann wissenschaftliche, auch veröffentlichte Arbeiten der Promovendinnen und Promovenden als gleichwertigen Ersatz anerkennen.
(6) 1)Die Anrechnung der Studienleistungen aus den grundständigen Studiengängen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2–3 und gemäß § 3 Abs. 2–3 sowie die im Ergänzungsstudium zu erbringenden Studienleistungen gemäß Abs. 3 und die schriftliche Arbeit gemäß Abs. 5 sind zu dokumentieren. 2)Nach dem erfolgreichen Abschluss des Ergänzungsstudiums erstellt die Fakultät über alle erbrachten Studienleistungen ein Transcript of records. 3)Darin wird bestätigt, dass es zusammen mit dem Zeugnis des grundständigen Studiums als Nachweis eines Studiums der katholischen Theologie im Umfang des theologischen Vollstudiums gilt.