Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9. Zulassung
1Zur ordentlichen Promotion für die Verleihung des Doktorgrades oder des Lizentiatsgrades ist eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zuzulassen, wenn die allgemeinen (§ 10) und die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 39 bzw. 48) erfüllt sind und kein Zulassungshindernis (§ 11) besteht. 2Die Zulassung erfolgt durch Entscheidung des Promotionsausschusses über das Zulassungsgesuch (§ 12).
§ 10. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Allgemeine Zulass...
§ 9. Zulassung
1Zur ordentlichen Promotion für die Verleihung des Doktorgrades oder des Lizentiatsgrades ist eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zuzulassen, wenn die allgemeinen (§ 10) und die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 39 bzw. 48) erfüllt sind und kein Zulassungshindernis (§ 11) besteht. 2Die Zulassung erfolgt durch Entscheidung des Promotionsausschusses über das Zulassungsgesuch (§ 12).
§ 10. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für die ordentliche Promotion sind, dass die Promovendin bzw. der Promovend
1. eines akademischen Grades würdig ist,
2. die für das Studium der Katholischen Theologie erforderliche Qualifikation im Sinne von Art. 42 ff. des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung vom 10. Oktober 1978 (GVBl S. 712) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
3. gesonderte Nachweise über die für den jeweiligen Grad geforderten Sprachkenntnisse besitzt (§ 39 Nr. 1 bzw. § 48 Nr. 1), wenn diese nicht bereits in der in Nr. 2 genannten Qualifikation enthalten sind,
4. 1im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität, einer staatlichen oder staatlich anerkannten philosophisch-theologischen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Gesamthochschule
a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung in der jeweils geltenden Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit der Magistra bzw. dem Magister Theologiae (nach alter Ordnung mit dem Diplom) oder der bischöflichen Abschlussprüfung abgeschlossen hat;
b. das Studium für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem Fach Katholische Religionslehre gemäß den Anforderungen der Deutschen Bischofskonferenz an die Religionslehrerbildung bestanden und mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat;
c. ein anderes wissenschaftliches theologisches Studium (z.B. Kombinationsstudiengang) im Umfang des Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des Buchstaben a mit Abschluss Master mit der entsprechenden Prüfung er-folgreich abgeschlossen hat.
2Nach einem der in Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c genannten Abschlüsse im Vergleich zum Vollstudium der katholischen Theologie noch fehlende einzelne Promotionsvoraussetzungen können nach Bedarf und klugem Ermessen des Promotionsausschusses in der ersten Phase der Promotion nachgeholt werden und müssen durch Zeugnisse dokumentiert sein.
3Hierfür gilt § 7 Abs. 6 Nr. 5 entsprechend.
5. 1nach einem der in Abs. 1 Nr. 4 genannten Abschlüsse weiterführende Lehrveranstaltungen bzw. Qualifikationen vergleichbar einem Umfang von 60 ECTS-Punkten erfolgreich, absolviert hat, die der Stärkung der fachspezifischen Qualifikation in dem Bereich der Theologie dienen, dem das fachliche Interesse der Promovendin bzw. des Promovenden in besonderer Weise gilt. 2Art, Zahl und Umfang der zusätzlichen Lehrveranstaltungen sind vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der betreuenden Person festzulegen (§ 7 Abs. 3) und in der Betreuungsvereinbarung zu dokumentieren; sofern erforderlich, können jedoch einzelne Leistungen durch die betreuende Person durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden. 3Als zusätzliche Lehrveranstaltungen bzw. Qualifikationen, die der Spezialisierung dienen, kommen insbesondere in Betracht
a. Lehrveranstaltungen, die der Spezialisierung im Fach bzw. im theologischen Bereich der Promotion dienen (z.B. Hauptseminar, Oberseminar, Doktorandenkolloquium, Forschungskolloquium)
b. Selbststudieneinheiten mit Kolloquium oder Prüfung als Abschluss
c. Aktive Mitgliedschaft in einem Doktorandenprogramm, Promotions- oder Graduiertenkolleg nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnungen (z.B. Teilnahme an ergänzenden Veranstaltungen, Vortragstätigkeit etc.)
d. Aktive Teilnahme mit Vortragstätigkeit bei wissenschaftlichen Kolloquien, Kongressen und Tagungen
e. Wissenschaftliche Exkursionen und Forschungsaufenthalte mit entsprechender Auswertung und Ergebnissicherung
f. Wissenschaftliche Publikations- und Herausgebertätigkeit
g. Konzeptionierung, Beantragung und Realisierung wissenschaftlicher Projekte
h. eigene Lehrveranstaltungen (Seminare, Übungen etc.)
i. hochschuldidaktische Fortbildungen
j. Lehre in Jugend- und Erwachsenenbildung
k. fachdidaktische Weiterbildung: Vorbereitungsdienst im Rahmen der Lehrerbildung; schulischer Religionsunterricht.
(2) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studienganges an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden als Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion angerechnet, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind.
(3) 1Der Promotionsausschuss kann auf Antrag eine andere an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule abgelegte Abschlussprüfung eines theologischen Studiengangs als Zulassungsvoraussetzung im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a oder c anerkennen, wenn sie gleichwertig ist. 2In diesem Fall gilt Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3Wurde diese Abschlussprüfung aneiner Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgelegt, wird sie in der Regel auf Antrag anerkannt, es sei denn, dass sie nicht gleichwertig ist.
(4) 1Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Studienzeiten und Studienleistungen im Sinne von Abs. 2 Satz 1 und ausländischer Prüfungen im Sinne von Abs. 3 sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. 2Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden.
§ 39. Spezifische Zulassungsvoraussetzungen für das Doktorat
Ergänzend zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 sind die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für das Doktorat:
1. Ggf. gesonderte Nachweise ausreichender Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch, und Hebräisch (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 Sätze 2 und 3).
2. Der Abschluss
a. des Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a mindestens mit der Note gut oder
b. des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem Fach Katholische Religionslehre mit der Ersten Staatsprüfung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe b mindestens mit der Gesamtnote gut in den theologischen Fächern, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Note für die schriftliche Hausarbeit, sofern sie einem theologischen Fach zuzuordnen ist, oder
c. eines theologischen Studiums im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c mindestens mit der Note gut oder
d. eines als gleichwertig anerkannten theologischen Studiengangs im Sinne des § 10 Abs. 3 mit der Note gut oder
e. der Erwerb des Grades einer Lizentiatin bzw. eines Lizentiaten der Katholischen Theologie.