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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Hochschule Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Fakultät / Fachbereich Katholisch-Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9. Zulassung

      1Zur ordentlichen Promotion für die Verleihung des Doktorgrades oder des Lizentiatsgrades ist eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zuzulassen, wenn die allgemeinen (§ 10) und die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 39 bzw. 48) erfüllt sind und kein Zulassungshindernis (§ 11) besteht. 2Die Zulassung erfolgt durch Entscheidung des Promotionsausschusses über das Zulassungsgesuch (§ 12).

      § 10. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Allgemeine Zulass...
      § 9. Zulassung

      1Zur ordentlichen Promotion für die Verleihung des Doktorgrades oder des Lizentiatsgrades ist eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zuzulassen, wenn die allgemeinen (§ 10) und die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 39 bzw. 48) erfüllt sind und kein Zulassungshindernis (§ 11) besteht. 2Die Zulassung erfolgt durch Entscheidung des Promotionsausschusses über das Zulassungsgesuch (§ 12).

      § 10. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für die ordentliche Promotion sind, dass die Promovendin bzw. der Promovend
      1. eines akademischen Grades würdig ist,
      2. die für das Studium der Katholischen Theologie erforderliche Qualifikation im Sinne von Art. 42 ff. des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung vom 10. Oktober 1978 (GVBl S. 712) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
      3. gesonderte Nachweise über die für den jeweiligen Grad geforderten Sprachkenntnisse besitzt (§ 39 Nr. 1 bzw. § 48 Nr. 1), wenn diese nicht bereits in der in Nr. 2 genannten Qualifikation enthalten sind,
      4. 1im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität, einer staatlichen oder staatlich anerkannten philosophisch-theologischen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Gesamthochschule
      a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung in der jeweils geltenden Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit der Magistra bzw. dem Magister Theologiae (nach alter Ordnung mit dem Diplom) oder der bischöflichen Abschlussprüfung abgeschlossen hat;
      b. das Studium für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem Fach Katholische Religionslehre gemäß den Anforderungen der Deutschen Bischofskonferenz an die Religionslehrerbildung bestanden und mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat;
      c. ein anderes wissenschaftliches theologisches Studium (z.B. Kombinationsstudiengang) im Umfang des Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des Buchstaben a mit Abschluss „Master“ mit der entsprechenden Prüfung er-folgreich abgeschlossen hat.
      2Nach einem der in Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c genannten Abschlüsse im Vergleich zum Vollstudium der katholischen Theologie noch fehlende einzelne Promotionsvoraussetzungen können nach Bedarf und klugem Ermessen des Promotionsausschusses in der ersten Phase der Promotion nachgeholt werden und müssen durch Zeugnisse dokumentiert sein.
      3Hierfür gilt § 7 Abs. 6 Nr. 5 entsprechend.
      5. 1nach einem der in Abs. 1 Nr. 4 genannten Abschlüsse weiterführende Lehrveranstaltungen bzw. Qualifikationen vergleichbar einem Umfang von 60 ECTS-Punkten erfolgreich, absolviert hat, die der Stärkung der fachspezifischen Qualifikation in dem Bereich der Theologie dienen, dem das fachliche Interesse der Promovendin bzw. des Promovenden in besonderer Weise gilt. 2Art, Zahl und Umfang der zusätzlichen Lehrveranstaltungen sind vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der betreuenden Person festzulegen (§ 7 Abs. 3) und in der Betreuungsvereinbarung zu dokumentieren; sofern erforderlich, können jedoch einzelne Leistungen durch die betreuende Person durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden. 3Als zusätzliche Lehrveranstaltungen bzw. Qualifikationen, die der Spezialisierung dienen, kommen insbesondere in Betracht
      a. Lehrveranstaltungen, die der Spezialisierung im Fach bzw. im theologischen Bereich der Promotion dienen (z.B. Hauptseminar, Oberseminar, Doktorandenkolloquium, Forschungskolloquium)
      b. Selbststudieneinheiten mit Kolloquium oder Prüfung als Abschluss
      c. Aktive Mitgliedschaft in einem Doktorandenprogramm, Promotions- oder Graduiertenkolleg nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnungen (z.B. Teilnahme an ergänzenden Veranstaltungen, Vortragstätigkeit etc.)
      d. Aktive Teilnahme mit Vortragstätigkeit bei wissenschaftlichen Kolloquien, Kongressen und Tagungen
      e. Wissenschaftliche Exkursionen und Forschungsaufenthalte mit entsprechender Auswertung und Ergebnissicherung
      f. Wissenschaftliche Publikations- und Herausgebertätigkeit
      g. Konzeptionierung, Beantragung und Realisierung wissenschaftlicher Projekte
      h. eigene Lehrveranstaltungen (Seminare, Übungen etc.)
      i. hochschuldidaktische Fortbildungen
      j. Lehre in Jugend- und Erwachsenenbildung
      k. fachdidaktische Weiterbildung: Vorbereitungsdienst im Rahmen der Lehrerbildung; schulischer Religionsunterricht.

      (2) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studienganges an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden als Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion angerechnet, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind.

      (3) 1Der Promotionsausschuss kann auf Antrag eine andere an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule abgelegte Abschlussprüfung eines theologischen Studiengangs als Zulassungsvoraussetzung im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a oder c anerkennen, wenn sie gleichwertig ist. 2In diesem Fall gilt Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3Wurde diese Abschlussprüfung aneiner Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgelegt, wird sie in der Regel auf Antrag anerkannt, es sei denn, dass sie nicht gleichwertig ist.

      (4) 1Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Studienzeiten und Studienleistungen im Sinne von Abs. 2 Satz 1 und ausländischer Prüfungen im Sinne von Abs. 3 sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. 2Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden.


      § 39. Spezifische Zulassungsvoraussetzungen für das Doktorat

      Ergänzend zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 sind die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für das Doktorat:
      1. Ggf. gesonderte Nachweise ausreichender Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch, und Hebräisch (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 Sätze 2 und 3).
      2. Der Abschluss
      a. des Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a mindestens mit der Note „gut“ oder
      b. des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem Fach Katholische Religionslehre mit der Ersten Staatsprüfung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe b mindestens mit der Gesamtnote „gut“ in den theologischen Fächern, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Note für die schriftliche Hausarbeit, sofern sie einem theologischen Fach zuzuordnen ist, oder
      c. eines theologischen Studiums im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c mindestens mit der Note „gut“ oder
      d. eines als gleichwertig anerkannten theologischen Studiengangs im Sinne des § 10 Abs. 3 mit der Note „gut“ oder
      e. der Erwerb des Grades einer Lizentiatin bzw. eines Lizentiaten der Katholischen Theologie.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17. Dissertation und Lizentiatsarbeit. Begriff und allgemeine Anforderungen

      (1) 1Dissertation und Lizentiatsarbeit sind wissenschaftliche Abhandlungen über ein Thema aus einem Gebiet der Theologie einschließlich solcher Themen, die auch Gebiete anderer Wissenschaften berühren. 2Sie haben den jeweiligen spezifischen Anforderungen (§§ 41 bzw. 50) zu entsprechen.

      (2) 1Dissertation und Lizentiatsarbeit sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. 2Die vorsitzende Person...
      § 17. Dissertation und Lizentiatsarbeit. Begriff und allgemeine Anforderungen

      (1) 1Dissertation und Lizentiatsarbeit sind wissenschaftliche Abhandlungen über ein Thema aus einem Gebiet der Theologie einschließlich solcher Themen, die auch Gebiete anderer Wissenschaften berühren. 2Sie haben den jeweiligen spezifischen Anforderungen (§§ 41 bzw. 50) zu entsprechen.

      (2) 1Dissertation und Lizentiatsarbeit sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. 2Die vorsitzende Person des Promotionsausschusses kann die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigen, wenn es möglich ist, Gutachterinnen bzw. Gutachter zu bestellen, die diese Sprache genügend beherrschen; die Genehmigung muss vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung erteilt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).

      (3) 1Die Arbeiten müssen sowohl in gedruckter Fassung als auch in einer im Vergleich zur Druckfassung identischen Fassung in elektronischer Form (PDF) eingereicht den. 2Soweit es sich nicht um bereits veröffentlichte Arbeiten im Sinne von Abs. 6 handelt, müssen die Arbeiten in einwandfreier Form mit einem üblichen elektronischen Textverarbeitungsprogramm erstellt werden. 3Sie müssen ausgedruckt, gebunden oder geheftet und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und eine Inhaltsübersicht enthalten. 4Die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel sind in einem Quellen- und Literaturverzeichnis und in den Anmerkungen vollständig anzugeben. 5Alle wörtlich oder inhaltlich aus der Literatur und anderen Quellen entnommenen Stellen sind als solche kenntlich zu machen.

      (4) Gemeinsame Arbeiten mehrerer Verfasser (Gemeinschaftsarbeiten) sind weder als Dissertation noch als Lizentiatsarbeit zulässig.

      (5) Arbeiten, die in einem bereits abgeschlossenen Verfahren vollständig oder teilweise einer anderen Fakultät der Universität Würzburg oder anderen Hochschulen innerhalb oder au-ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mit dem Ziel, einen akademischen Grad zu erwerben, oder einer dafür zuständigen Stelle mit dem Ziel, eine Hochschulabschlussprüfung abzulegen oder eine Berufsbefähigung zu erlangen, vorgelegt worden sind, können nicht als Dissertation oder Lizentiatsarbeit eingereicht werden.

      (6) Arbeiten, die bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung gegeben sind, können mit Zustimmung des Promotionsausschusses als Dissertation oder Lizentiatsarbeit eingereicht werden.

      § 41. Dissertation: Begriff und Anforderungen

      (1) 1Die Dissertation hat die Befähigung der Promovendin bzw. des Promovenden zu eigenständiger wissenschaftlicher Forschung zu beweisen. 2Dessen unbeschadet kann sie auf Anregung und unter Betreuung einer gemäß § 6 Abs. 1 hierzu berechtigten Person angefertigt werden. 3Die Dissertation muss mit wissenschaftlicher Methode einwandfrei ausgeführt sein und einen beachtlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der behandelten Frage bringen. 4Sie muss ferner zeigen, dass die Promovendin bzw. der Promovend sowohl die Technik des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht als auch fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, zu bewerten und das Ergebnis ihrer bzw. seiner Forschung angemessen darzustellen.

      (2) Beanstandungen der Dissertation im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 3 sind spätestens bis zu ihrer Veröffentlichung im Sinne der §§ 33 und 44 abzuhelfen.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen der Universität Würzburg 5/2015
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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