Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Annahme zur Promotion
(1) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Fakultät.
(2) Mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin bzw. Bewerber bei der Fakultät.
(3) 1Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Annahme zur Promotion durch die Promotionskommission. 2Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Sie bzw. er muss die Hochschulreife entsprech...
§ 8 Annahme zur Promotion
(1) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Fakultät.
(2) Mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin bzw. Bewerber bei der Fakultät.
(3) 1Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Annahme zur Promotion durch die Promotionskommission. 2Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Sie bzw. er muss die Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung besitzen.
2. Sie bzw. er muss ein auf das Fach der Promotion bezogenes Studium nachweisen
und dieses durch eine Master-, Magister-, Diplomprüfung, ein Staatsexamen oder
eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in der
Bundesrepublik Deutschland, einen auf das Fach der Promotion bezogenen Masterabschluss an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen sonstigen gleichwertigen Abschluss an einer in- oder ausländischen Hochschule mit
mindestens der Note gut (bei Juristen: voll befriedigend) abgeschlossen haben.
3. Ausnahmsweise kann die Promotionskommission eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, die bzw. der die Gesamtnote gemäß Nr. 2 nicht nachweisen kann, zur Promotion annehmen, wenn
a) das als Fach der Promotion vorgesehene Teilfach eines aus mehreren Fächern
bestehenden Studiengangs mit mindestens der Teilnote gut abgeschlossen wurde und
b) zusätzliche, mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation abgesprochene
Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten bescheinigt sind und
c) zwei prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät schriftlich den Zulassungsantrag
unterstützen und eines von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.4. Soll die Promotion in einem Fach erfolgen, das vom Hauptfach des abgeschlossenen Studiums verschieden ist, kann die Promotionskommission sie bzw. ihn zur Promotion annehmen, insbesondere wenn
a) die Voraussetzungen der Nrn. 1, 3 und 9 bis 11 erfüllt sind und
b) das zum Hauptfach gewählte Fach bereits bislang als Nebenfach studiert worden ist, die erzielte Note in diesem Nebenfach mit mindestens der Note gut bescheinigt worden ist. Zusätzlich können mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Promotion abgesprochene Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten zur Auflage gemacht werden.
5. Absolventinnen bzw. Absolventen
a) interdisziplinärer Studiengänge unter Beteiligung der Kulturwissenschaftlichen
Fakultät werden zur Promotion angenommen, wenn sie die Voraussetzungen
der Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 11 erfüllen,
b) anderer interdisziplinärer Studiengänge können zur Promotion angenommen
werden, wenn
- die Voraussetzungen der Nrn. 1, 3 und 9 bis 11 erfüllt sind und
- das zum Hauptfach gewählte Fach bereits bislang als Teilfach im Rahmen
des interdisziplinären Studiengangs studiert wurde. Die Promotionskommission
kann zusätzlich mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Promotion
abgesprochene Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten
festlegen.
6. Bewerberinnen bzw. Bewerber mit abgeschlossenem Lehramtsstudium für Gymnasien
oder Berufsschulen können zur Promotion im Hauptfach Pädagogik (Allgemeine
Pädagogik, Schulpädagogik) angenommen werden, wenn sie zusätzliche einschlägige
mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abgesprochene Leistungen im Umfang
von mindestens 15 Leistungspunkten erbracht haben.
7. Ein wirtschaftswissenschaftliches Studium gilt im Fach Sportwissenschaft gemäß
Nr. 2 als hinreichende Voraussetzung für die Annahme zur Promotion, wenn die Promotion im Fachgebiet Sportökonomie/Sportmanagement angestrebt wird.
8. Wenn zur Promotion ein Fach aus der Fächergruppe Geschichte gewählt wird, müssen
fundierte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden. Für eine
Promotion im Fach Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte und Frühneuzeitgeschichte ist das Latinum Voraussetzung.
9. Sie bzw. er darf sich nicht durch sein Verhalten der Führung eines Doktorgrades als
unwürdig erwiesen haben.
10. Sie bzw. er darf nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.11. Sie bzw. er darf nicht bereits in einer anderen Hochschule oder promovierenden Einrichtung im gleichen Fach zu einer Promotion angenommen sein.
(4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Promotionseignungsprüfung gemäß § 9 bestanden hat oder die Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in ein Promotionsprogramm vorliegt.
(5) 1Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden von der Promotionskommission auf Antrag als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie einer in Abs. 3 Nr. 2 genannten Abschlussprüfung gleichwertig sind. 2Von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten. 3Soweit solche Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, kann die Promotionskommission eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einholen. 4Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann den Antrag auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen bereits vor der Einreichung des Antrags auf Annahme zur Promotion stellen.
(6) Dem Antrag auf Annahme zur Promotion sind die zum Nachweis der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen, die Betreuungsvereinbarung nach § 7 sowie Erklärungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers gem. Abs. 3, Nr. 9 bis 11 beizufügen.
(7) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eine von der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission unterschriebene Bestätigung. 2Die Annahme zur Promotion ist zu versagen, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 3Es gilt § 4 Abs. 3.
§ 9 Promotionseignungsfeststellung
(1) Bewerberinnen bzw. Bewerber mit folgenden Voraussetzungen können sich einem Verfahren zur Promotionseignungsfeststellung unterziehen:
1. Absolventinnen bzw. Absolventen von Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor
(Fast-Track), Diplom (FH), Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen, die ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote gut bestanden haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit der Note sehr gut bewertet wurde.
2. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die in einem anderen als dem bisher studierten Fach
promovieren wollen und nicht unter § 8 Abs. 3 Nr. 3 bis 7 fallen.3. Absolventinnen bzw. Absolventen, die einen als nicht äquivalent festgestellten Hochschulabschluss
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und die ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote
gut bestanden und eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit der Note
sehr gut bewertet wurde.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan einzureichen. 2Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat dem Antrag beizufügen
1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über ihren bzw. seinen Werdegang.
2. Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
3. eine Erklärung darüber, in welchem Hauptfach und ggf. in welchen Nebenfächern sie
bzw. er die Promotion anstrebt.
4. ein amtliches Führungszeugnis. Bei Ausländern ist ein von der Universität Bayreuth
als gleichwertig anerkannter Nachweis vorzulegen. Dies kann ein Auszug aus dem
Strafregister des Heimatstaates, ein Leumundszeugnis oder eine vergleichbare Urkunde
sein. Bei Mitgliedern der Universität Bayreuth kann auf das Führungszeugnis
verzichtet werden.
5. eine Erklärung über eine gewünschte Prüferin bzw. einen gewünschten Prüfer für die
Promotionseignungsfeststellung aus der Fakultät.
(3) Die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber
1. die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
2. sich auf Grund ihres bzw. seines Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat,
3. die in Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Unterlagen und Erklärungen nicht vollständig
vorlegt.
(4) 1Die Dekanin bzw. der Dekan entscheidet über die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 2 oder die Versagung der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 3. 2Das Ergebnis der Entscheidung teilt sie bzw. er der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mit; wird die Zulassung versagt, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Alle übrigen Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung trifft die Promotionskommission. 4Die Dekanin bzw. der Dekan sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.
(5) 1Nach Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren legt die benannte Prüferin bzw. der benannte Prüfer für die Promotionseignungsfeststellung einvernehmlich mit der Promotionskommission die zu erbringenden Studienleistungen im Umfang von mindestens 30 benoteten Leistungspunkten in für das Promotionsvorhaben einschlägigen Bachelor-, Master-, Diplom- bzw. Lehramtsstudiengängen der Universität Bayreuth fest; hierbei können bereits erbrachte einschlägige Studienleistungen angerechnet werden. 2Die Studienleistungen werden durch Prüfungen gemäß der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs abgeschlossen. 3Der Durchschnitt der Prüfungen muss, gewichtet nach den damit erworbenen Leistungspunkten, mindestens die Note gut erreichen. 4Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen werden die Prüfungsnachweise der benannten Prüferin bzw. dem benannten Prüfer zur Bestätigung vorgelegt.