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Universität Bayreuth

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bayreuth
  • Fakultät / Fachbereich Kulturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenchaften; Ethnologie; Evangelische Theologie; Geschichte; Katholische Theologie; Musikwissenschaft; Philosophie; Psychologie; Religion; Soziologie; Sportwissenschaften
    Erziehungswissenchaften; Ethnologie ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Annahme zur Promotion

      (1) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Fakultät.

      (2) Mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin bzw. Bewerber bei der Fakultät.

      (3) 1Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Annahme zur Promotion durch die Promotionskommission. 2Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
      1. Sie bzw. er muss die Hochschulreife entsprech...
      § 8 Annahme zur Promotion

      (1) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Fakultät.

      (2) Mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin bzw. Bewerber bei der Fakultät.

      (3) 1Die Bewerberin bzw. der Bewerber beantragt die Annahme zur Promotion durch die Promotionskommission. 2Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
      1. Sie bzw. er muss die Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung in
      der jeweils geltenden Fassung besitzen.
      2. Sie bzw. er muss ein auf das Fach der Promotion bezogenes Studium nachweisen
      und dieses durch eine Master-, Magister-, Diplomprüfung, ein Staatsexamen oder
      eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in der
      Bundesrepublik Deutschland, einen auf das Fach der Promotion bezogenen Masterabschluss an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen sonstigen gleichwertigen Abschluss an einer in- oder ausländischen Hochschule mit
      mindestens der Note „gut“ (bei Juristen: voll befriedigend) abgeschlossen haben.
      3. Ausnahmsweise kann die Promotionskommission eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, die bzw. der die Gesamtnote gemäß Nr. 2 nicht nachweisen kann, zur Promotion annehmen, wenn
      a) das als Fach der Promotion vorgesehene Teilfach eines aus mehreren Fächern
      bestehenden Studiengangs mit mindestens der Teilnote „gut“ abgeschlossen wurde und
      b) zusätzliche, mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation abgesprochene
      Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten bescheinigt sind und
      c) zwei prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät schriftlich den Zulassungsantrag
      unterstützen und eines von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.4. Soll die Promotion in einem Fach erfolgen, das vom Hauptfach des abgeschlossenen Studiums verschieden ist, kann die Promotionskommission sie bzw. ihn zur Promotion annehmen, insbesondere wenn
      a) die Voraussetzungen der Nrn. 1, 3 und 9 bis 11 erfüllt sind und
      b) das zum Hauptfach gewählte Fach bereits bislang als Nebenfach studiert worden ist, die erzielte Note in diesem Nebenfach mit mindestens der Note „gut“ bescheinigt worden ist. Zusätzlich können mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Promotion abgesprochene Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten zur Auflage gemacht werden.
      5. Absolventinnen bzw. Absolventen
      a) interdisziplinärer Studiengänge unter Beteiligung der Kulturwissenschaftlichen
      Fakultät werden zur Promotion angenommen, wenn sie die Voraussetzungen
      der Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 11 erfüllen,
      b) anderer interdisziplinärer Studiengänge können zur Promotion angenommen
      werden, wenn
      - die Voraussetzungen der Nrn. 1, 3 und 9 bis 11 erfüllt sind und
      - das zum Hauptfach gewählte Fach bereits bislang als Teilfach im Rahmen
      des interdisziplinären Studiengangs studiert wurde. Die Promotionskommission
      kann zusätzlich mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Promotion
      abgesprochene Leistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten
      festlegen.
      6. Bewerberinnen bzw. Bewerber mit abgeschlossenem Lehramtsstudium für Gymnasien
      oder Berufsschulen können zur Promotion im Hauptfach Pädagogik (Allgemeine
      Pädagogik, Schulpädagogik) angenommen werden, wenn sie zusätzliche einschlägige
      mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abgesprochene Leistungen im Umfang
      von mindestens 15 Leistungspunkten erbracht haben.
      7. Ein wirtschaftswissenschaftliches Studium gilt im Fach Sportwissenschaft gemäß
      Nr. 2 als hinreichende Voraussetzung für die Annahme zur Promotion, wenn die Promotion im Fachgebiet Sportökonomie/Sportmanagement angestrebt wird.
      8. Wenn zur Promotion ein Fach aus der Fächergruppe Geschichte gewählt wird, müssen
      fundierte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden. Für eine
      Promotion im Fach Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte und Frühneuzeitgeschichte ist das Latinum Voraussetzung.
      9. Sie bzw. er darf sich nicht durch sein Verhalten der Führung eines Doktorgrades als
      unwürdig erwiesen haben.
      10. Sie bzw. er darf nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.11. Sie bzw. er darf nicht bereits in einer anderen Hochschule oder promovierenden Einrichtung im gleichen Fach zu einer Promotion angenommen sein.

      (4) Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Promotionseignungsprüfung gemäß § 9 bestanden hat oder die Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in ein Promotionsprogramm vorliegt.

      (5) 1Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden von der Promotionskommission auf Antrag als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie einer in Abs. 3 Nr. 2 genannten Abschlussprüfung gleichwertig sind. 2Von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten. 3Soweit solche Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, kann die Promotionskommission eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einholen. 4Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann den Antrag auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen bereits vor der Einreichung des Antrags auf Annahme zur Promotion stellen.

      (6) Dem Antrag auf Annahme zur Promotion sind die zum Nachweis der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen, die Betreuungsvereinbarung nach § 7 sowie Erklärungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers gem. Abs. 3, Nr. 9 bis 11 beizufügen.

      (7) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eine von der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission unterschriebene Bestätigung. 2Die Annahme zur Promotion ist zu versagen, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 3Es gilt § 4 Abs. 3.

      § 9 Promotionseignungsfeststellung

      (1) Bewerberinnen bzw. Bewerber mit folgenden Voraussetzungen können sich einem Verfahren zur Promotionseignungsfeststellung unterziehen:
      1. Absolventinnen bzw. Absolventen von Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor
      (Fast-Track), Diplom (FH), Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen, die ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „gut“ bestanden haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde.
      2. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die in einem anderen als dem bisher studierten Fach
      promovieren wollen und nicht unter § 8 Abs. 3 Nr. 3 bis 7 fallen.3. Absolventinnen bzw. Absolventen, die einen als nicht äquivalent festgestellten Hochschulabschluss
      außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und die ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote
      „gut“ bestanden und eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit der Note
      „sehr gut“ bewertet wurde.

      (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan einzureichen. 2Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat dem Antrag beizufügen
      1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über ihren bzw. seinen Werdegang.
      2. Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
      3. eine Erklärung darüber, in welchem Hauptfach und ggf. in welchen Nebenfächern sie
      bzw. er die Promotion anstrebt.
      4. ein amtliches Führungszeugnis. Bei Ausländern ist ein von der Universität Bayreuth
      als gleichwertig anerkannter Nachweis vorzulegen. Dies kann ein Auszug aus dem
      Strafregister des Heimatstaates, ein Leumundszeugnis oder eine vergleichbare Urkunde
      sein. Bei Mitgliedern der Universität Bayreuth kann auf das Führungszeugnis
      verzichtet werden.
      5. eine Erklärung über eine gewünschte Prüferin bzw. einen gewünschten Prüfer für die
      Promotionseignungsfeststellung aus der Fakultät.

      (3) Die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber
      1. die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
      2. sich auf Grund ihres bzw. seines Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat,
      3. die in Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Unterlagen und Erklärungen nicht vollständig
      vorlegt.

      (4) 1Die Dekanin bzw. der Dekan entscheidet über die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 2 oder die Versagung der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 3. 2Das Ergebnis der Entscheidung teilt sie bzw. er der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mit; wird die Zulassung versagt, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Alle übrigen Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung trifft die Promotionskommission. 4Die Dekanin bzw. der Dekan sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.

      (5) 1Nach Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren legt die benannte Prüferin bzw. der benannte Prüfer für die Promotionseignungsfeststellung einvernehmlich mit der Promotionskommission die zu erbringenden Studienleistungen im Umfang von mindestens 30 benoteten Leistungspunkten in für das Promotionsvorhaben einschlägigen Bachelor-, Master-, Diplom- bzw. Lehramtsstudiengängen der Universität Bayreuth fest; hierbei können bereits erbrachte einschlägige Studienleistungen angerechnet werden. 2Die Studienleistungen werden durch Prüfungen gemäß der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs abgeschlossen. 3Der Durchschnitt der Prüfungen muss, gewichtet nach den damit erworbenen Leistungspunkten, mindestens die Note „gut“ erreichen. 4Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen werden die Prüfungsnachweise der benannten Prüferin bzw. dem benannten Prüfer zur Bestätigung vorgelegt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. 2Sie soll noch nicht als Ganzes publiziert und darf nicht mit einer vorher abgefassten Arbeit identisch sein. 3Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 4Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer anderen Fremdsprache zulassen, wenn ein prüfungsberechtigtes Mitglied
      der Fakultät schr...
      § 14 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. 2Sie soll noch nicht als Ganzes publiziert und darf nicht mit einer vorher abgefassten Arbeit identisch sein. 3Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 4Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer anderen Fremdsprache zulassen, wenn ein prüfungsberechtigtes Mitglied
      der Fakultät schriftlich den Antrag unterstützt und die Betreuung der Dissertation übernimmt.
      5In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. 6In den Fächern Sportwissenschaft, Pädagogik, Psychologie und Philosophie können auch mehrere Einzelarbeiten einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten zu einer Dissertation zusammengefasst werden (kumulative Dissertation). 7Eine kumulative Promotion ist möglich, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand mindestens drei Einzelarbeiten vorweisen kann, die zum Zeitpunkt der Annahme der Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit peer-review-Verfahren publiziert oder zur Publikation angenommen sind. 8Bei mindestens einem Artikel soll die Doktorandin bzw. der Doktorand Erstautor sein, mindestens ein Artikel soll in englischer Sprache verfasst sein. 9Die als Dissertationsgesamtleistung vorgeschlagenen Einzelarbeiten müssen in einem inneren Zusammenhang stehen, für den ein Gesamttitel formuliert werden muss. 10Durch die Einleitung und einen zusammenfassenden Text soll eine kritische Einordnung in den Forschungskontext erfolgen. 11Die Entscheidung über das Vorliegen der Dissertationsgesamtleistung trifft die Promotionskommission.

      (2) 1Scheidet die Betreuerin bzw. der Betreuer einer Dissertation aus der Fakultät aus, so kann sie bzw. er bis zu zwei Jahre nach ihrem bzw. seinem Ausscheiden die Betreuung fortführen und als Gutachterin bzw. Gutachter zur Beurteilung der Dissertation sowie als Prüferin bzw. Prüfer für die Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt werden, wenn sie bzw.er prüfungsberechtigt bleibt. 2Die Promotionskommission kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist gemäß Satz 1 um höchstens zwei Jahre verlängern.

      (3) 1Die Dissertation muss sowohl in maschinenschriftlicher Form als auch in elektronischer Form – auf einem geeigneten Datenträger – vorgelegt werden. 2Die schriftliche Fassung muss gebunden, paginiert und mit einem Inhalts- und einem Literaturverzeichnis versehen sein. 3Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. 4Zitate oder Paraphrasen aus der Literatur sind kenntlich zu machen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung

      (1) Eine gemeinsam mit einer ausländischen Bildungseinrichtung durchgeführte Promotion setzt voraus, dass
      1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion (§ 8) und die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren (§ 11) sowohl an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät als auch nach den entsprechenden Regelungen an der Partnereinrichtung erf...
      § 22 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung

      (1) Eine gemeinsam mit einer ausländischen Bildungseinrichtung durchgeführte Promotion setzt voraus, dass
      1. die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion (§ 8) und die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren (§ 11) sowohl an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät als auch nach den entsprechenden Regelungen an der Partnereinrichtung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
      3. mit der ausländischen Bildungseinrichtung ein Vertrag über die Durchführung der gemeinsamen Promotion geschlossen wird, dem der Fakultätsrat zustimmen muss.

      (2) 1Nach näherer Regelung des Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 kann die Federführung des Verfahrens bei der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth oder bei der ausländischen Bildungseinrichtung liegen. 2Der Vertrag muss Regelungen über die Zahl der gem. § 11 einzureichenden Exemplare und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare (§ 20) enthalten. 3Die Doktorandin bzw. der Doktorand erhält eine Kopie des Vertrages.

      (3) 1Die Dissertation ist bei der federführenden Bildungseinrichtung einzureichen. 2§ 10 bleibt unberührt. 3Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss eines Vertrages nach Abs. 1 Nr. 3 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand einer gemeinsamen Promotion sein.

      (4) 1Die federführende Einrichtung bestellt Gutachterinnen bzw. Gutachter für die Dissertation. 2Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angehören. 3Falls die Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, sorgt die federführende Einrichtung für die Vorlage von Übersetzungen in eine dieser Sprachen. 4Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden beteiligten Bildungseinrichtungen vorgelegt. 5Jede der Bildungseinrichtungen entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit und ihre Bewertung; § 15 Abs. 6 bis 8 bleiben unberührt. 6Lehnt eine der beiden Bildungseinrichtungen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 7Wurde die Dissertation nur von der ausländischen Bildungseinrichtung abgelehnt, so wird das Verfahren an der Universität Bayreuth nach den allgemeinen Vorschriften dieser Promotionsordnung fortgesetzt.

      (5) 1Wurde die Dissertation von beiden Einrichtungen angenommen, so findet an der federführenden Einrichtung die mündliche Prüfung statt. 2Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Einrichtungen am Prüfungsausschuss ist sicherzustellen; dies kann durch paritätische Besetzung oder Gewichtung der Stimmen geschehen. 3Für das Votum der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Universität Bayreuth gilt § 16 Abs. 7. 4Liegt die Federführung bei der Universität Bayreuth, so können abweichend von § 16 Abs. 5 zusätzlich die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der ausländischen Bildungseinrichtung eingeladen werden. 5Lehnen die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer der beiden Einrichtungen die Annahme der mündlichen Prüfungsleistung ab, so ist das gemeinsame Prüfungsverfahren beendet; Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend.

      (6) 1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung wird abweichend von § 21 eine von beiden Einrichtungen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von beiden beteiligten Einrichtungen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Der Vertrag nach Abs. 1 Nr. 3 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Bayreuth enthalten ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 15.09.2017
    • Homepage Internetseite zur Promotionsordnung (teilw. pdf)
    • Fundstelle Satzung der Universität Bayreuth zur Anpassung der Promotionsordnungen an das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (GVBl. Nr. 15 S. 414) vom 30. März 2023
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 65/2017
    • zuletzt geändert am 30.03.2023
  • Hochschulporträt
    „Die kontinuierliche gute Platzierung in Rankings zeigt, dass es uns gelungen ist, dem gezielten Ausbau der Forschungsschwerpunkte und Studienangebote eine langfristig erfolgreiche Strategie zugrunde zu legen.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Campus der Perspektiven

    Die Universität Bayreuth ist eine junge dynamische Universität. 1975 startete sie als eine der ersten Hochschulen in Deutschland mit einem interdisziplinären Gründungsauftrag – den sie bis heute konsequent verfolgt. Fächerübergreifendes und -vernetzendes Forschen und Lehren sind Hauptmerkmal der mehr als 160 Studiengänge an sieben Fakultäten in den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie den Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften.

    Mit rund 13.000 Studierenden, ihrem grünen Campus der kurzen Wege und umfangreicher individueller Betreuung der Studierenden herrscht an der Universität Bayreuth eine familiäre, kommunikative Atmosphäre. Nachhaltigkeit, Internationalität, Gründergeist und Interdisziplinarität sind in Bayreuth und auch am neuen Campus in Kulmbach strategisch verankerte und gelebte Werte. Umgesetzt werden sie in der Forschung, im innovativen Lehrangebot und in studentischen Initiativen. 

    Icon: uebersicht
    bietet fächerübergreifendes und fächervernetzendes Forschen und Lehren an sieben Fakultäten
    Icon: uebersicht
    überzeugt mit familiärer, kommunikativer Atmosphäre, grünem Campus und individueller Betreuung
    Interdisziplinär von Anfang an

    Traditionell werden in Bayreuth Studiengänge entwickelt, die in ihrer inhaltlichen Ausrichtung einzigartig und damit Benchmark sind: Philosophy & Economics, Nachhaltige Chemie & Energie, Umwelt- und Ressourcentechnologie, Gesundheitsökonomie, Global Change Ecology, Batterietechnik oder auch der Master Global Food, Nutrition and Health sind nur einige wenige Beispiele. Die junge Universität greift damit gesellschaftliche Trends, Fragen und Herausforderungen auf, übersetzt sie in Forschung und Lehre und gibt ihnen ein wissenschaftliches Fundament.

    Und aktuelle Rankings belegen abermals: Die Studierenden sind überdurchschnittlich zufrieden mit den Studienbedingungen. Das Portfolio attraktiver Studienangebote wächst weiter. Die Universität behält dabei auch das Thema der Nachhaltigkeit konsequent im Blick: Ein Baustein ist das Zusatzstudium Nachhaltigkeit, das Studierende aller Fachrichtungen seit 2021 absolvieren können.

    Icon: studium
    gibt gesellschaftlichen Trends, Fragen und Herausforderungen ein wissenschaftliches Fundament
    Icon: studium
    Nachhaltigkeit im Blick: das Zusatzstudium Nachhaltigkeit für Studierende aller Fachrichtungen
    Interdisziplinär denken und forschen

    Die Universität Bayreuth überzeugt national und international mit ihrer Forschung: Beleg dafür sind herausragende Ranking-Ergebnisse und Auszeichnungen für wissenschaftliche Spitzenleistungen. Es ist seit jeher das Markenzeichen der Universität Bayreuth, ihre Forschung in fächerübergreifenden Schwerpunktbereichen zu bündeln und zu koordinieren. Dabei wird die Forschungsstärke ausgewiesener Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen verbunden. So kennt die Forschung an der Universität Bayreuth keine Fächergrenzen: Hier arbeiten Kunststoffexperten mit Tierökologen zusammen, erforschen Ingenieure nachhaltige Produktionsmethoden, ergründen Afrikaexperten auch globale Umweltprobleme. Der kommunikative Campus führt die unterschiedlichsten Disziplinen konsequent zusammen und ist für den wissenschaftlichen Austausch enorm fruchtbar. 

    Icon: forschung
    verbindet Forschungsstärke von Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen
    Icon: forschung
    kommunikativer Campus führt unterschiedliche Disziplinen zusammen und befördert wissenschaftlichen Austausch
    Die Welt zu Gast in Bayreuth

    Die Universität Bayreuth pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten. Der Campus in Bayreuth ist längst zu einem internationalen Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre geworden – und auch die neue Fakultät VII für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit in Kulmbach ist seit Beginn ein Magnet für Forschende und Lehrende aus aller Welt.

    Neben dem international angerichteten Lehrangebot, der sehr guten Betreuung während des Studiums und dem ausgeprägten Bezug zur beruflichen Praxis, schätzen die Studierenden besonders die Freiräume zur individuellen Gestaltung ihrer Studienzeit und das gute soziale Klima. Diverse Zusatzstudien, wie etwa International Legal Studies ermöglichen es den Studierenden, eigene Schwerpunkte zu setzen und zusätzliche Kompetenzen zu erwerben. 

    „Neuartige, oftmals englischsprachige Studiengänge und Angebote für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden die internationale Ausstrahlung unserer Campus-Universität weiter verstärken.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Icon: international
    Campus in Bayreuth ist internationaler Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre
    Icon: international
    pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten
    Foto: Luftaufnahme des Campus-Rondells der Universität Bayreuth.
    Foto: Junge Frau mit Schutzbrille in einem Forschungslabor.
    Foto: Studentinnen der Universität Bayreuth sitzen im Park und essen Eis
    Foto: Drei Studentinnen an einem Tisch in der Mensa der Universität Bayreuth

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