Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die Annahme als Doktorand*in durch eine schriftliche Betreuungsvereinbarung voraus, die zwischen Doktorand*in und Betreuer*in der Promotion geschlossen wird.
(2) Betreuende einer Promotion können Personen gemäß § 4 dieser Ordnung der Universität Bonn sein, die Mitglied oder Angehörige*Angehöriger der Agrar-, Ernährungs- und Ingenieurwissenschaftlichen Fakultät der Universität sind.
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§ 7 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die Annahme als Doktorand*in durch eine schriftliche Betreuungsvereinbarung voraus, die zwischen Doktorand*in und Betreuer*in der Promotion geschlossen wird.
(2) Betreuende einer Promotion können Personen gemäß § 4 dieser Ordnung der Universität Bonn sein, die Mitglied oder Angehörige*Angehöriger der Agrar-, Ernährungs- und Ingenieurwissenschaftlichen Fakultät der Universität sind.
(3) Eine Zweitbetreuungsvereinbarung mit einer hauptberuflich an der Agrar-, Ernährungs- und Ingenieurwissenschaftlichen Fakultät tätigen Person gemäß § 4 Absatz 1 ist abzuschließen, wenn die*der Betreuende nicht Mitglied oder Angehörige*Angehöriger der Fakultät ist.
(4) Ist die*der Betreuende zwar Mitglied oder Angehörige*Angehöriger, aber nicht hauptberuflich an der Universität Bonn tätig, muss eine Zweitbetreuungsvereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen werden. Dies gilt nicht für die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach dem Beurlaubungsmodell (Jülicher Modell) an die Universität Bonn berufene Professor*innen. Über die Anwendung der Regelung auf andere Modelle und weitere Sonderfälle entscheidet der Fakultätsrat.
(5) Ist die*der Betreuende Nachwuchsgruppenleiter*in ohne Habilitation gemäß § 4 Absatz 1, muss eine Zweitbetreuungsvereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen oder ein Nachweis über die Aufnahme der*des Promovierenden in ein Programm der strukturierten Doktorandenausbildung erbracht werden.
(6) Das Betreuungsrecht erlischt zwei Jahre nach der Berufung an eine andere Fakultät oder nach Wegfall anderer Voraussetzungen des Betreuungsrechts; der Fakultätsrat kann hiervon Ausnahmen genehmigen.
(7) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium ist an die*den Dekan*in der Agrar-, Ernährungs- und Ingenieurwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn zu richten. Der Antrag muss enthalten
- Name/Vorname, Geburtsdatum/Geburtsort der*des Promovierenden,
- die Adresse der*des Promovierenden,
- das Promotionsfach,
- die Bezeichnung des Dissertationsprojektes,
- die Namen der*des Betreuenden und ggf. der*des Zweitbetreuenden,
- die Zuordnung zu einem Institut,
- eine Stellungnahme der*des Betreuenden, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Absatz 8 und 9 erfüllt sind, ggf. ein Antrag der*des Promovierenden auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer*seiner Vorbildungsnachweise,
- ggf. die Vorschläge der*des Betreuenden über die nach Absatz 10 und 11 noch zu erbringenden Studienleistungen,
- den vollständig ausgefüllten Fragebogen zur Promovierenden-Statistik.
Der Fakultätsrat prüft unter Berücksichtigung der Stellungnahme der*des in Aussicht genommenen Betreuenden, ob alle Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 8 und 9 erfüllt sind, erkennt die Gleichwertigkeit der Vorbildungsnachweise an und legt die evtl. nach Absatz 10 und 11 noch zu erbringenden Studienleistungen eines Promotionsstudiums fest.
(8) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt neben der Annahme als Doktorand*in durch die*den Betreuenden ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium in den Agrarwissenschaften, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften, der Lebensmittelchemie, der Geodäsie und Geoinformation oder der Ökonomie voraus, in dessen Verlauf die*der Bewerber*in ihre*seine Eignung für eine weitergehende Qualifikation deutlich gemacht hat und das ein selbständiges wissenschaftliches Arbeiten mit dem Ziel einer Promotion erwarten lässt. Absolvent*innen verwandter Studienrichtungen können zum Promotionsstudium zugelassen werden, wenn Lehrinhalte des Promotionsfachs in vergleichbarer Weise Gegenstand des zugrundeliegenden Studiums waren. Die Entscheidung hierüber trifft, ggf. mit Auflagen, der Fakultätsrat im Einzelfall.
(9) Als abgeschlossenes Studium im Sinne von Absatz 8 kommen in Betracht:
1. ein Diplomstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern und einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit,
2. ein Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zwei bzw. vier Semestern, welchem ein fachlich entsprechender Bachelorstudiengang von acht bzw. sechs Semestern vorausgegangen war, also insgesamt ein Studium von zehn Semestern (konsekutiver Master) oder einem Gesamt-Lernaufwand von mindesten 300 Kreditpunkten entsprechend den Regularien des „European Credit Transfer System – ECTS“,
3. ein Masterstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Semestern oder einem Lernaufwand von mindesten 120 Kreditpunkten entsprechend den Regularien des „European Credit Transfer System – ECTS“, falls kein fachlich entsprechender Bachelorstudiengang von mindestens sechs Semestern vorausgegangen war
(nicht konsekutiver Master),
4. ein Diplomstudiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder ein Masterstudiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Semestern oder einem Lernaufwand von mindesten 120 Kreditpunkten entsprechend den Regularien des „European Credit Transfer System – ECTS“, und jeweils einem qualifizierten Abschluss sowie daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach. Dabei wird ein Abschluss als qualifiziert angesehen, wenn die Gesamtnote der Prüfungen und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens mit „Sehr gut“ beurteilt wurden sowie die Abschlussarbeit eine besondere Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen lässt,
5. ein Bachelorstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einem qualifizierten Abschluss. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn erstens die Gesamtnote der Prüfungen sowie die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als „Sehr gut“ (bis 1,5) sind und die Abschlussarbeit eine Eignung zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Ausbildung erkennen lässt,
6. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie.
(10) Wurde das vorausgegangene Studium gemäß Absatz 9 Nr. 1. bis 3. oder 6. schlechter als mit „Gut“ abgeschlossen oder fällt das vorausgegangene Studium unter Absatz 9 Nr. 4. oder 5., so sind im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien von in der Regel vier Semestern oder einem Lernaufwand von mindesten 120 Kreditpunkten entsprechend den Regularien des „European Credit Transfer System – ECTS“, erforderlich, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten und dem Nachweis der Eignung im Sinne von Absatz 8 dienen; insbesondere ist in diesen Fällen eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen, falls das vorausgegangene Studium ohne Abschlussarbeit abgeschlossen worden war. Art, Umfang und Zeitraum dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Fakultätsrat fest; er entscheidet auch über Form und Inhalt der Nachweise.
(11) Für einschlägige ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen gelten die Absätze 9 Nr. 1. bis 3. entsprechend, sofern Gleichwertigkeit besteht. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit spricht der Fakultätsrat auf Antrag und nach Prüfung aus. Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen.
(12) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt die für die Teilnahme am Promotionsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch voraus.
(13) Der Fakultätsrat erteilt der*dem Bewerber*in einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zum Promotionsstudium bzw. die Ablehnung des Antrags.
(14) Ein Wechsel des angestrebten Doktorgrades oder Änderungen im Betreuungsverhältnis, insbesondere die einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses, sind dem Promotionsbüro unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein Wechsel gemäß Satz 1 ist nach der Zulassung zum Promotionsstudium nur mit Zustimmung des Fakultätsrats möglich. Der Fakultätsrat darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(15) Die unter Absatz 1 genannte Betreuungsvereinbarung kann jederzeit durch die Doktorandin*den Doktoranden wie durch die*den Betreuer*in einseitig aufgelöst werden. Die einseitige Auflösung seitens des Betreuers*der Betreuerin bedarf eines wichtigen Grundes. Die Auflösung muss schriftlich beim Promotionsbüro beantragt und begründet werden. Vor der Auflösung des Betreuungsverhältnisses kann die*der Dekan*in um eine Schlichtung gebeten werden. Im Falle der Auflösung bemühen sich alle Beteiligten um einvernehmliche, praktische Lösungen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Antrag zum Promotionsverfahren gemäß § 8 bereits gestellt wurde.