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Ihre Suchkriterien : Mathematisch-Naturwissenschaftliche Sektion, Fachbereich Biologie

Universität Konstanz

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochsch...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
      1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
      2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
      3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
      4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule

      (3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.

      (4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notar-akademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

      (5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.


      § 4 Vorprüfung

      (1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.

      (2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.

      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Biologie

      Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2 u. 5 Allg. Reg.)

      (1) Weitere Zulassungsvoraussetzungen für den Erwerb des Grades eines Doktors
      der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) sind die Aufnahme in ein Graduiertenprogramm
      sowie grundsätzlich mindestens die Gesamtnote "gut" in einem Master-,
      Diplom- oder Staatsexamensstudiengang im Fach Biologie oder in einem Fach,
      das unter Berücksichtigung der geplanten Dissertation in sinnvoller Beziehung
      mit einer im Fachbereich Biologie vertretenen Fachrichtung steht.

      (2) Bewerber und Bewerberinnen mit schlechterer Gesamtnote kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen zulassen, wenn mindestens ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des Fachbereichs dies befürwortet und begründet.

      (3) Für das Eignungsfeststellungsverfahren für besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen
      und -absolventinnen (§ 3 Abs. 4 der Allg. Reg.) gilt Art. 3.
      (4) Absolventen und Absolventinnen der Bachelor-Studiengänge Biological Sciences
      und Life Science an der Universität Konstanz oder eines inhaltlich vergleichbaren
      Studiengangs an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule
      können zur Promotion zugelassen werden, wenn:
      1. der Bachelorabschluss mit der Mindestnote 1,8 oder ein vergleichbarer ausländischer
      Abschluss nachgewiesen wird, oder nachgewiesen wird, dass der
      erzielte Bachelorabschluss zu den besten 15 von Hundert des relevanten Bachelorstudiengangs
      im Jahrgang des Abschlusses gehört (Bezugsgröße: Gesamtnote),
      2. der Bewerber/die Bewerberin in einem Masterstudiengang des Fachbereichs
      Biologie zugelassen ist und alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen
      mit Ausnahme der Masterarbeit erbracht hat, und
      3. die Durchschnittsnote der im Master-Studiengang erbrachten Studien- und
      Prüfungsleistungen mindestens 1,3 beträgt.Art. 3: Eignungsfeststellungsverfahren (zu § 3 Abs. 4 Allg. Reg.)
      Im Eignungsfeststellungsverfahren hat der Fachhochschulabsolvent/die Fachhochschulabsolventin in der Regel innerhalb von zwei Semestern einen Kompaktkurs (Biochemie oder Physiologie der Pflanzen oder Physiologie der Mikroorganismen oder Physiologie der Tiere) und bis zu zwei Vertiefungskurse erfolgreich zu absolvieren. Die Kurse werden vom Betreuer/von der Betreuerin der Dissertation unter Berücksichtigung der an der Fachhochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgewählt. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag
      des Betreuers/der Betreuerin die Zahl der zu absolvierenden Kurse reduzieren.
      Art. 4: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
      Die Vorprüfung besteht aus drei halb- bis einstündigen Kolloquien über je ein Spezialgebiet gem. Art. 7 Abs. 2, die der Bewerber/die Bewerberin auswählt; für jedes gewählte Prüfungsgebiet wird ein/e Prüfer/in bestellt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige ...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

      (3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

      (4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.

      (5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
      ausgezeichnet = 0
      sehr gut = 1
      gut = 2
      genügend = 3
      Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
      Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen ver-geben.
      Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
      Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
      In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.

      (6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungs-freien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promoti-onsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständi-gen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Pro-fessoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründe-te Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
      Er kann dabei
      a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
      b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentin-nen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.
      (7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Pro-motionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.

      (8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
      von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
      von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
      von 1,51 bis 2,50 = gut
      von 2,51 bis 3,50 = genügend
      mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
      ab 3,51 = ungenügend,
      mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.

      (9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren been-det. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgear-beitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einrei-chen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Biologie

      Art 6: Dissertation und Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
      (zu § 1 Abs. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 u. Abs. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 15 Allg. Reg.)

      (1) Als Dissertation können auch mindestens drei zusammenhängende Arbeiten des
      Bewerbers/der Bewerberin gem. § 8 Abs. 3 Allg. Reg. Eingereicht werden. Mindestens
      eine der Arbeiten soll in einer international anerkannten und durch peerreview
      begutachteten wissenschaftlichen Zeitschrift mit dem Bewerber/der Bewerberin
      als Erstautor/in erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen
      sein. Bei dieser Form der Dissertation ist eine abschließende Darstellung, in der
      die wichtigsten eigenständigen Forschungsergebnisse dargelegt und umfassend
      diskutiert werden, integraler Teil der Promotionsschrift. Ferner ist in einem separaten
      Abschnitt der Anteil zu spezifizieren, den die Kandidatin/ der Kandidat zu
      den einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten beigetragen hat. Das Dissertationskomitee
      legt frühzeitig fest, ob eine ausführliche Darstellung der verwendeten
      Materialien und Methoden zu integrieren ist.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Fassung angefertigt werden.

      (3) Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als
      0,5 ist.

      (4) Dem Dissertationskomitee ist in den ersten 6 Monaten nach der Annahme durch
      die Doktorandin/den Doktoranden ein Bericht vorzulegen, der die wesentlichen
      Ziele und das Arbeitsprogramm der Doktorarbeit enthält. Dieser sollte zehn Seiten
      nicht übersteigen und konzeptionell wie folgt aufgebaut sein: Thema und Zusammenfassung des Projekts, Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten, Zieleund Arbeitsprogramm der Doktorarbeit. Der Bericht wird mit dem Dissertationskomitee
      in einem Kolloquium diskutiert.

      (5) Die Teilnahme am Graduiertenprogramm ist für die Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen.

      (6) Der Mindestzeitraum zwischen der Annahme als Doktorand/Doktorandin und
      dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beträgt drei Monate.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 32/2015; Berichtigung vom 7.7.2015, Amtliche Bekanntmachung 48/2015
    • zuletzt geändert am 05.03.2024
  • Hochschulporträt
    „Wofür wir in Konstanz stehen, ist die Idee der Zusammenarbeit über Fachgrenzen hinweg: Exzellente Wissenschaft heißt für uns, gemeinsam zu forschen, gemeinsam zu studieren.”
    Prof. Dr. Katharina Holzinger
    Rektorin der Universität Konstanz
    Foto:  Blick auf den Campus der Universität Konstanz
    Kurze Wege und offene Türen

    Interdisziplinäres Denken und eine familiäre Atmosphäre werden an der Universität Konstanz groß geschrieben. Das spiegelt auch der Campus wider, der wunderschön auf dem Gießberg gelegen ist und einen malerischen Blick über den Bodensee garantiert.
    Die Universität Konstanz ist seit 2007 in allen drei Förderlinien der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder erfolgreich.

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    Campusuniversität mit familiärer Atmosphäre und besten Serviceeinrichtungen
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    knapp 100 Studiengänge organisiert in drei Sektionen und 13 Fachbereichen
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    Studierende haben die Möglichkeit von Anfang an, an aktueller Forschung beteiligt zu sein. Durch unsere Graduiertenschulen, dem Exzellenzcluster, dem Zukunftskolleg sowie einer Vielzahl an strukturierten Doktorandenprogrammen und in der Universität verankerten Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, haben Studierende an der Universität Konstanz auch nach ihrem Master-Abschluss sehr gute weitere wissenschaftliche Karrieremöglichkeiten.

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    Forschungsinfrastruktur kann bereits im Studium genutzt werden
    Icon: forschung
    enge Verbindung zwischen Forschung und Lehre
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    Foto: Studierende nutzen das Freizeitangebot und surfen
    Foto: Studierende bei gemeinsamer Projektarbeit

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