Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige ...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
(4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.
(5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
ausgezeichnet = 0
sehr gut = 1
gut = 2
genügend = 3
Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen ver-geben.
Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.
(6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungs-freien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promoti-onsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständi-gen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Pro-fessoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründe-te Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
Er kann dabei
a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentin-nen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.
(7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Pro-motionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.
(8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
von 1,51 bis 2,50 = gut
von 2,51 bis 3,50 = genügend
mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
ab 3,51 = ungenügend,
mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.
(9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren been-det. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgear-beitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einrei-chen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Biologie
Art 6: Dissertation und Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(zu § 1 Abs. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3 u. Abs. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 15 Allg. Reg.)
(1) Als Dissertation können auch mindestens drei zusammenhängende Arbeiten des
Bewerbers/der Bewerberin gem. § 8 Abs. 3 Allg. Reg. Eingereicht werden. Mindestens
eine der Arbeiten soll in einer international anerkannten und durch peerreview
begutachteten wissenschaftlichen Zeitschrift mit dem Bewerber/der Bewerberin
als Erstautor/in erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen
sein. Bei dieser Form der Dissertation ist eine abschließende Darstellung, in der
die wichtigsten eigenständigen Forschungsergebnisse dargelegt und umfassend
diskutiert werden, integraler Teil der Promotionsschrift. Ferner ist in einem separaten
Abschnitt der Anteil zu spezifizieren, den die Kandidatin/ der Kandidat zu
den einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten beigetragen hat. Das Dissertationskomitee
legt frühzeitig fest, ob eine ausführliche Darstellung der verwendeten
Materialien und Methoden zu integrieren ist.
(2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Fassung angefertigt werden.
(3) Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als
0,5 ist.
(4) Dem Dissertationskomitee ist in den ersten 6 Monaten nach der Annahme durch
die Doktorandin/den Doktoranden ein Bericht vorzulegen, der die wesentlichen
Ziele und das Arbeitsprogramm der Doktorarbeit enthält. Dieser sollte zehn Seiten
nicht übersteigen und konzeptionell wie folgt aufgebaut sein: Thema und Zusammenfassung des Projekts, Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten, Zieleund Arbeitsprogramm der Doktorarbeit. Der Bericht wird mit dem Dissertationskomitee
in einem Kolloquium diskutiert.
(5) Die Teilnahme am Graduiertenprogramm ist für die Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen.
(6) Der Mindestzeitraum zwischen der Annahme als Doktorand/Doktorandin und
dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beträgt drei Monate.