Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige ...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
(4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.
(5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
ausgezeichnet = 0
sehr gut = 1
gut = 2
genügend = 3
Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen ver-geben.
Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.
(6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungs-freien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promoti-onsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständi-gen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Pro-fessoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründete Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
Er kann dabei
a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentinnen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.
(7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Pro motionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.
(8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
von 1,51 bis 2,50 = gut
von 2,51 bis 3,50 = genügend
mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
ab 3,51 = ungenügend,
mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.
(9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren beendet. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgearbeitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einreichen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Chemie
Art. 5: Dissertation und Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(zu § 1 Abs. 10, § 8 Abs. 1 u. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 14 Allg. Reg.)
(1) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(2) Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die gemittelte Note besser als 0,5 ist.
(3) Dem Dissertationskomitee ist in den ersten 6 Monaten nach der Annahme durch
den Doktoranden/die Doktorandin ein Bericht vorzulegen, der die wesentlichen Ziele und das Arbeitsprogramm der Doktorarbeit enthält. Dieser sollte zehn Seiten nicht übersteigen und konzeptionell wie folgt aufgebaut sein: Thema und Zusammenfassung des Projekts, Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten, Ziele und Arbeitsprogramm der Doktorarbeit. Der Bericht wird mit dem Dissertationskomitee in einem Kolloquium diskutiert.
(4) Die Teilnahme am Kursprogramm der Graduiertenschule ist für die Eröffnung des
Promotionsverfahrens nachzuweisen.
(5) Innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Promotionsvorhabens ist ein fakultätsöffentlicher Seminarvortrag von ca. 30 Minuten über Konzept und bisherige Ergebnisse der Dissertation zu halten. Der Vortrag ist gegenüber dem Promotionsausschuss anzuzeigen und nach Durchführung mit einer Stellungnahme des
Betreuers der Dissertation zu versehen, aus der Stand und erwarteter Zeitraum für einen Abschluss des Dissertationsvorhabens hervorgehen. Ein Nachweis über den erfolgten Vortrag ist den Unterlagen zum Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beizufügen.
(6) Der öffentliche Vortrag nach Abs. 5 kann auf Antrag des Bewerbers und mit Zustimmung des Betreuers der Dissertation durch eine dem Promotionsausschuss
vorgelegte Publikation in Form eines Sonderdrucks oder Manuskripts ersetzt werden, der Kandidat muss Erstautor sein; sie muss zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens in einer international anerkannten englischsprachigen und durch peer review begutachteten wissenschaftlichen Zeitschrift erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss. Ein Nachweis über den erfolgten Vortrag bzw. die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift ist den Unterlagen zum Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beizufügen.
(7) Der Mindestzeitraum zwischen der Annahme als Doktorand/Doktorandin und
dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beträgt in der Regel ein Jahr. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Chemie
Art. 5: Dissertation und Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(zu § 1 Abs. 11, § 8 Abs. 1, 3 u. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 15 Allg. Reg.)
(1) Publikationen in international anerkannten Journalen mit Qualitätssicherung
(peer-review Verfahren), die aus der Promotionsarbeit hervorgegangen sind und
in angesehenen Zeitschriften angenommen oder bereits veröffentlicht wurden,
können als Dissertationsleistung anerkannt werden (kumulative Dissertation). Im
Fall einer kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Darstellung zu verfassen,
die den thematischen Zusammenhang der publizierten Schriften darlegt und den
Inhalt der Dissertationsschrift in einen größeren fachwissenschaftlichen Zusammenhang
einordnet. Ferner ist in einer gesonderten Erklärung darzulegen, welchen
Anteil die Doktorandin oder der Doktorand an den Publikationen hat. Dies
muss für das Dissertationskomitee nachvollziehbar sein. Ferner muss das Dissertationskomitee die Abfassung einer kumulativen Dissertation befürworten und vor dem Promotionsausschuss vertreten. Die Erlaubnis zum Abfassen einer kumulativen Dissertationsschrift wird von Fall zu Fall durch den Promotionsausschuss erteilt.
(2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(3) Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die gemittelte Note 0,5
oder besser ist.
(4) Dem Dissertationskomitee ist in den ersten 6 Monaten nach der Annahme durch
den Doktoranden/die Doktorandin ein Bericht vorzulegen, der die wesentlichen
Ziele und das Arbeitsprogramm der Doktorarbeit enthält. Dieser sollte zehn Seiten
nicht übersteigen und konzeptionell wie folgt aufgebaut sein: Thema und Zusammenfassung des Projekts, Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten, Ziele
und Arbeitsprogramm der Doktorarbeit. Der Bericht wird mit dem Dissertationskomitee
in einem Kolloquium diskutiert.
(5) Die Teilnahme am Kursprogramm der Graduiertenschule ist für die Eröffnung des
Promotionsverfahrens nachzuweisen.
(6) Innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Promotionsvorhabens ist ein fakultätsöffentlicher Seminarvortrag von ca. 30 Minuten über Konzept und bisherige Ergebnisse der Dissertation zu halten. Der Vortrag ist gegenüber dem Promotionsausschuss anzuzeigen und nach Durchführung mit einer Stellungnahme des
Betreuers der Dissertation zu versehen, aus der Stand und erwarteter Zeitraum für einen Abschluss des Dissertationsvorhabens hervorgehen. Ein Nachweis über den erfolgten Vortrag ist den Unterlagen zum Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beizufügen.
(7) Der öffentliche Vortrag nach Abs. 5 kann auf Antrag des Bewerbers und mit Zustimmung des Betreuers der Dissertation durch eine dem Promotionsausschuss
vorgelegte Publikation in Form eines Sonderdrucks oder Manuskripts ersetzt werden, der Kandidat muss Erstautor sein; sie muss zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Promotionsverfahrens in einer international anerkannten englischsprachigen
und durch peer review begutachteten wissenschaftlichen Zeitschrift erschienen
oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss.
Ein Nachweis über den erfolgten Vortrag bzw. die Veröffentlichung
in einer Fachzeitschrift ist den Unterlagen zum Antrag auf Eröffnung des
Promotionsverfahrens beizufügen.
(8) Der Mindestzeitraum zwischen der Annahme als Doktorand/Doktorandin und
dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens beträgt in der Regel ein
Jahr. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.