Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochsch...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule
(3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.
(4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notar-akademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
§ 4 Vorprüfung
(1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.
(2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Informatik und Informationswissenschaft
Art. 3: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2 u. 5 Allg. Reg.)
(1) Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Erwerb des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) im Fach Informatik oder im Fach Informationswissenschaft ist in der Regel mindestens die Gesamtnote
- "gut" im Abschluss eines facheinschlägigen
- Diplomstudienganges an einer Universität
- Master-Studienganges (mind. 120 ECTS) an einer Hochschule
- Bachelor- (mind. 240 ECTS) und Master-Studienganges (mind. 60 ECTS)
an einer Hochschule
- "sehr gut" im Abschluss eines facheinschlägigen
- Master-Studienganges (weniger als 120 aber mind. 60 ECTS) an einer Hochschule
- Bachelor-Studienganges (mind. 240 ECTS) an einer Universität
- Bachelor mit Honors-Studienganges (zusammen mind. 240 ECTS)
an einer Universität
- "sehr gut" in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
mit den Hauptfächern Informatik und Mathematik an einer Universität
- "sehr gut"
- im Abschluss eines facheinschlägigen Bachelor-Studienganges (weniger als 240 aber mind. 180 ECTS) an einer Universität oder
- in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit einem Hauptfach Informatik an einer Universität
und weitere facheinschlägige Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS und mit der Durchschnittsnote "sehr gut" in Master- oder Aufbaustudiengängen an einer Hochschule.
Über die Facheinschlägigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Bewerber/Bewerberinnen mit schlechterer Gesamtnote kann der Promotionsaus-schuss in Ausnahmefällen zulassen, wenn ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in aus dem Fachbereich dies schriftlich befürwortet und begründet.
Art. 4: Eignungsfeststellungsverfahren für Fachhochschulabsolventen und absolventinnen (zu § 3 Abs. 4 Allg. Reg.)
(1) Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen mit Diplomabschluss, die hervorragende Leistungen im Studienfach Informatik, Informationswissenschaft oder einem fachäquivalenten Studiengang vorweisen können und einen Betreuer/eine Betreuerin aus dem Kreise der Professoren, Professorinnen, Hochschul- oder Privatdozenten bzw. -dozentinnen des Fachbereichs finden, können vom Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin und aufgrund einer Eig-nungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Über die Fachäquivalenz eines Studienganges entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) In dem in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren sind bis zu drei Leistungsnachweise aus dem Schwerpunkt Informatik (bei der Promotion im Fach Informatik) oder Informationswissenschaft (bei der Promotion im Fach In-formationswissenschaft) des Master-Studienganges Information Engineering zu erbringen. Sie werden vom Promotionsausschuss auf Vorschlag des Betreuers/der Betreuerin unter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen festgesetzt und werden durch ein Prüfungsgespräch erworben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für besonders qualifizierte Absolventen und Absolventinnen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
Art. 5: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
Von Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht die Abschlussprüfung in einem fachäquivalenten Studiengang abgelegt haben, ist zusätzlich der Nachweis von Studien- bzw. Prüfungsleistungen gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Information Engineering an der Universität Konstanz in Lehrveranstaltungen im Umfang von max. 24 SWS über die unter 1) bzw. 2) genannten Lehrinhalte zu erbringen. Dazu wird zwischen Bewerber/in und Betreuer/in unter Berücksichtigung der vom Bewerber bzw. von der Bewerberin erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ein entsprechender Plan vereinbart, der vom Promotionsausschuss genehmigt werden muss. Der Nachweis kann auch alternativ durch eine mündliche Prüfung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Allg. Reg. erbracht werden.
1) Der Nachweis der Kenntnisse bei Promotion im Fach Informatik bezieht sich auf Lehrinhalte aus den Bereichen Methoden der Praktischen Informatik, Rechnersysteme, Informationssysteme, Algorithmen und Datenstrukturen, Graphische Datenverarbeitung, Wissensbasierte Systeme, Informationsaufbereitung, Mensch-Computer-Interaktion.
2) Der Nachweis der Kenntnisse bei einer Promotion im Fach Informationswis-senschaft bezieht sich auf Lehrinhalte aus den Bereichen Informationsaufbe-reitung, Information Retrieval, Mensch-Computer-Interaktion, Informationsmarkt, Methoden der Praktischen Informatik, Rechnersysteme, Informations-system, E-Commerce, Informationsmanagement.