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Universität Konstanz

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochsch...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
      1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
      2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
      3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
      4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule

      (3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.

      (4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notar-akademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

      (5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.


      § 4 Vorprüfung

      (1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.

      (2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Psychologie

      Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2, 4 u. 5 Allg. Reg.)

      (1) Weitere Zulassungsvoraussetzungen für den Erwerb des Grades eines Doktors
      der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) oder der Sozialwissenschaften (Dr.rer.soc.)
      oder der Philosophie (Dr.phil.) ist für Absolventinnen und Absolventen von Diplom-
      und Masterstudiengängen grundsätzlich mindestens die Gesamtnote "gut"
      im fachspezifischen Abschlussexamen, sofern Bewerberinnen/Bewerber nicht
      Absolventinnen/Absolventen von Fachhochschulen oder eines dreijährigen Bachelor-
      Studiengangs sind. Absolventinnen und Absolventen eines vierjährigen
      Bachelorstudiengangs einer Universität oder Pädagogischen Hochschule können
      zur Promotion zugelassen werden, wenn ein fachspezifischer Bachelor-
      Abschluss mit der Mindestnote 1,2 erreicht wurde. Die Note der Bachelor-Arbeit
      muss dabei 1,0 betragen - bei ausländischen Abschlüssen müssen äquivalente
      Noten vorliegen.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber mit schlechterer Gesamtnote kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen zulassen, wenn mindestens ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des Fachbereichs dies befürwortet und begründet und der Promotionsausschuss dem Antrag mit 2/3-Mehrheit zustimmt.

      (3) Wird der Grad eines Doktors der Sozialwissenschaften (Dr.rer.soc.) beantragt,
      wird das Promotionsverfahren in Abstimmung mit einem Fachbereich durchgeführt,
      der ebenfalls den Titel des Dr. rer.soc. Vergibt. Wird der Grad eines Doktors
      der Philosophie (Dr.phil.) beantragt, wird das Promotionsverfahren in Abstimmung
      mit einem Fachbereich durchgeführt, der ebenfalls den Titel des Dr.phil.
      Vergibt. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist erforderlich, dass ein/e Gutachter/in der
      Dissertation und ein/e Prüfer/in der mündlichen Prüfung aus dem betroffenen
      Fachbereich stammen.

      (4) Absolventinnen und Absolventen eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs Psychologie oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs an einer Universität
      oder Pädagogischen Hochschule können nach Vorlage eines schriftlichen Exposés und einem Beratungsgespräch mit dem/der vorgesehenen Hauptbetreuer/in
      mit dessen Zustimmung zur Promotion zugelassen werden, wenn:
      1. ein Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote 1,2 erreicht wurde. Die Note der
      Bachelor-Arbeit muss dabei 1,0 betragen - bei ausländischen Abschlüssen
      müssen äquivalente Noten vorliegen, und
      2. in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 3 nachgewiesen wurde,
      dass sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich im gleichen
      Maße zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie dies bei Absolventen und
      Absolventinnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Allg. Reg. Vorausgesetzt wird.

      (5) Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit Diplomabschluss, die hervorragende Leistungen im Studienfach Psychologie oder einem fachäquivalenten
      Studiengang vorweisen, können vom Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin und aufgrund einer Eignungsfeststellung nach Art. 3 zur
      Promotion zugelassen werden. Über die Fachäquivalenz eines Studienganges
      entscheidet der Promotionsausschuss.

      Art. 3: Eignungsfeststellungsverfahren (zu § 3 Abs. 4 und 5 Allg. Reg.)
      In dem in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren sind Leistungsnachweise in zwei Modulen des Master-Studiengangs Psychologie im Umfang von je 8 ECTS-Credits (4 SWS) zu erbringen. Sie werden vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers unter Berücksichtigung der im bisherigen Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen festgesetzt. Die Durchschnittsnote der im Eignungsfeststellungsverfahren erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen muss mindestens 1,3 betragen.

      Art. 4: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
      Als Vorprüfung sind bis zu vier Module der Studiengänge Psychologie zu erbringen.
      Sie werden vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreu-
      ers unter Berücksichtigung der im bisherigen Studium erbrachten Studien- und Prü-
      fungsleistungen festgesetzt. Die Durchschnittsnote der in der Vorprüfung erbrachten
      Studien- und Prüfungsleistungen muss mindestens „gut“ betragen.“
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige ...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulier-ten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

      (3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

      (4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.

      (5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
      ausgezeichnet = 0
      sehr gut = 1
      gut = 2
      genügend = 3
      Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
      Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen ver-geben.
      Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
      Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
      In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.

      (6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungs-freien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promoti-onsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständi-gen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Pro-fessoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründete Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
      Er kann dabei
      a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
      b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentinnen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.

      (7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Pro motionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.

      (8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
      von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
      von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
      von 1,51 bis 2,50 = gut
      von 2,51 bis 3,50 = genügend
      mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
      ab 3,51 = ungenügend,
      mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.

      (9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren beendet. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgearbeitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einreichen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.

      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Psychologie

      Art. 5: Dissertation und Eröffnung des Promotionsverfahrens
      (zu § 1 Abs. 11, § 6 Abs. 2 Nr. 14, § 8 Abs. 1, 3 u. 6 Allg. Reg.)

      (1) Zwischen der Annahme als Doktorand/Doktorandin und der Eröffnung des Promotionsverfahrens ist ein Mindestzeitraum von sechs Monaten einzuhalten

      (2) Doktoranden und Doktorandinnen, die im Promotionsstudiengang des Fachbereichs
      promovieren, müssen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens die
      nach der betreffenden Prüfungsordnung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen
      nachweisen.

      (3) Als Dissertation können auch mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/
      des Bewerbers gem. § 8 Abs. 3 Allg. Reg. In gebundener Form eingereicht
      werden. In diesem Fall ist eine zusammenfassende Darstellung voranzustellen,
      in der die wichtigsten eigenständigen Forschungsergebnisse dargelegt werden.
      Ferner ist zu spezifizieren, welchen Anteil der Kandidat/die Kandidatin an den
      einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten hat.

      (4) Die Dissertation kann in englischer Sprache abgefasst werden. Über die Zulassung
      weiterer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. In einem solchem
      Fall ist der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher
      Sprache beizugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 32/2015; Berichtigung vom 7.7.2015, Amtliche Bekanntmachung 48/2015
    • zuletzt geändert am 05.03.2024
  • Hochschulporträt
    „Wofür wir in Konstanz stehen, ist die Idee der Zusammenarbeit über Fachgrenzen hinweg: Exzellente Wissenschaft heißt für uns, gemeinsam zu forschen, gemeinsam zu studieren.”
    Prof. Dr. Katharina Holzinger
    Rektorin der Universität Konstanz
    Foto:  Blick auf den Campus der Universität Konstanz
    Kurze Wege und offene Türen

    Interdisziplinäres Denken und eine familiäre Atmosphäre werden an der Universität Konstanz groß geschrieben. Das spiegelt auch der Campus wider, der wunderschön auf dem Gießberg gelegen ist und einen malerischen Blick über den Bodensee garantiert.
    Die Universität Konstanz ist seit 2007 in allen drei Förderlinien der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder erfolgreich.

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    Campusuniversität mit familiärer Atmosphäre und besten Serviceeinrichtungen
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    fächerübergreifendes Studienangebot und ein optimales Betreuungsverhältnis
    Studieren zwischen See und Gipfeln

    Studieren in Konstanz heißt exzellente Lehre und Forschung, Studieninhalte leiten sich direkt aus der Forschung ab, Forschungsinfrastruktur kann bereits im Studium genutzt werden - arbeiten an hervorragend ausgestatteten Laborplätzen, rund 11.700 Studierende aus über 90 Ländern, Campusuniversität mit allen Fachbereichen unter einem Dach, fächerübergreifendes Studienangebot, internationale Austauschprogramme mit 350 Hochschulen weltweit, enge Verbindung zwischen Forschung und Lehre, optimales Betreuungsverhältnis: kleine Seminargruppen, offene Türen der Professorinnen und Professoren, hervorragende Serviceeinrichtungen, z.B. Career Service und Schreibwerkstatt, vielfach ausgezeichnetes Hochschulsportprogramm mit ca. 200 Kursen von Artistik über Bergsteigen und Segeln bis zu Zumba, Bibliothek 24 Stunden, 7 Tage geöffnet, knapp 100 Studiengänge organisiert in drei Sektionen und 13 Fachbereichen in den Geistes-, Natur-, Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften und eine traumhafte Lage direkt am Bodensee mit den Alpen am Horizont und einem grenzenlosen Freizeitangebot.

    Icon: studium
    knapp 100 Studiengänge organisiert in drei Sektionen und 13 Fachbereichen
    Icon: studium
    internationale Austauschprogramme mit 350 Hochschulen weltweit
    Exzellente Forschung von Anfang an

    Studierende haben die Möglichkeit von Anfang an, an aktueller Forschung beteiligt zu sein. Durch unsere Graduiertenschulen, dem Exzellenzcluster, dem Zukunftskolleg sowie einer Vielzahl an strukturierten Doktorandenprogrammen und in der Universität verankerten Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, haben Studierende an der Universität Konstanz auch nach ihrem Master-Abschluss sehr gute weitere wissenschaftliche Karrieremöglichkeiten.

    Icon: forschung
    Forschungsinfrastruktur kann bereits im Studium genutzt werden
    Icon: forschung
    enge Verbindung zwischen Forschung und Lehre
    Foto: Studierende diskutieren im Foyer der Bibliothek
    Foto: Studierende nutzen das Freizeitangebot und surfen
    Foto: Studierende bei gemeinsamer Projektarbeit

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