Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochsch...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule
(3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.
(4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notar-akademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
§ 4 Vorprüfung
(1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.
(2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Psychologie
Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2, 4 u. 5 Allg. Reg.)
(1) Weitere Zulassungsvoraussetzungen für den Erwerb des Grades eines Doktors
der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) oder der Sozialwissenschaften (Dr.rer.soc.)
oder der Philosophie (Dr.phil.) ist für Absolventinnen und Absolventen von Diplom-
und Masterstudiengängen grundsätzlich mindestens die Gesamtnote "gut"
im fachspezifischen Abschlussexamen, sofern Bewerberinnen/Bewerber nicht
Absolventinnen/Absolventen von Fachhochschulen oder eines dreijährigen Bachelor-
Studiengangs sind. Absolventinnen und Absolventen eines vierjährigen
Bachelorstudiengangs einer Universität oder Pädagogischen Hochschule können
zur Promotion zugelassen werden, wenn ein fachspezifischer Bachelor-
Abschluss mit der Mindestnote 1,2 erreicht wurde. Die Note der Bachelor-Arbeit
muss dabei 1,0 betragen - bei ausländischen Abschlüssen müssen äquivalente
Noten vorliegen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit schlechterer Gesamtnote kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen zulassen, wenn mindestens ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des Fachbereichs dies befürwortet und begründet und der Promotionsausschuss dem Antrag mit 2/3-Mehrheit zustimmt.
(3) Wird der Grad eines Doktors der Sozialwissenschaften (Dr.rer.soc.) beantragt,
wird das Promotionsverfahren in Abstimmung mit einem Fachbereich durchgeführt,
der ebenfalls den Titel des Dr. rer.soc. Vergibt. Wird der Grad eines Doktors
der Philosophie (Dr.phil.) beantragt, wird das Promotionsverfahren in Abstimmung
mit einem Fachbereich durchgeführt, der ebenfalls den Titel des Dr.phil.
Vergibt. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist erforderlich, dass ein/e Gutachter/in der
Dissertation und ein/e Prüfer/in der mündlichen Prüfung aus dem betroffenen
Fachbereich stammen.
(4) Absolventinnen und Absolventen eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs Psychologie oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs an einer Universität
oder Pädagogischen Hochschule können nach Vorlage eines schriftlichen Exposés und einem Beratungsgespräch mit dem/der vorgesehenen Hauptbetreuer/in
mit dessen Zustimmung zur Promotion zugelassen werden, wenn:
1. ein Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote 1,2 erreicht wurde. Die Note der
Bachelor-Arbeit muss dabei 1,0 betragen - bei ausländischen Abschlüssen
müssen äquivalente Noten vorliegen, und
2. in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 3 nachgewiesen wurde,
dass sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich im gleichen
Maße zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie dies bei Absolventen und
Absolventinnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Allg. Reg. Vorausgesetzt wird.
(5) Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen mit Diplomabschluss, die hervorragende Leistungen im Studienfach Psychologie oder einem fachäquivalenten
Studiengang vorweisen, können vom Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin und aufgrund einer Eignungsfeststellung nach Art. 3 zur
Promotion zugelassen werden. Über die Fachäquivalenz eines Studienganges
entscheidet der Promotionsausschuss.
Art. 3: Eignungsfeststellungsverfahren (zu § 3 Abs. 4 und 5 Allg. Reg.)
In dem in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren sind Leistungsnachweise in zwei Modulen des Master-Studiengangs Psychologie im Umfang von je 8 ECTS-Credits (4 SWS) zu erbringen. Sie werden vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers unter Berücksichtigung der im bisherigen Studium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen festgesetzt. Die Durchschnittsnote der im Eignungsfeststellungsverfahren erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen muss mindestens 1,3 betragen.
Art. 4: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
Als Vorprüfung sind bis zu vier Module der Studiengänge Psychologie zu erbringen.
Sie werden vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreu-
ers unter Berücksichtigung der im bisherigen Studium erbrachten Studien- und Prü-
fungsleistungen festgesetzt. Die Durchschnittsnote der in der Vorprüfung erbrachten
Studien- und Prüfungsleistungen muss mindestens „gut“ betragen.“