Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Zugang und Zulassung
(1) Zum Promotionsstudium und zum Promotionsverfahren hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als der "Bachelorgrad" verliehen wird, oder
2. ein abgeschlossenes Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium, oder
3. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie, oder
4. einen Abschluss n...
§ 8 Zugang und Zulassung
(1) Zum Promotionsstudium und zum Promotionsverfahren hat Zugang, wer
1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als der "Bachelorgrad" verliehen wird, oder
2. ein abgeschlossenes Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium, oder
3. ein mit der Ersten Staatlichen Prüfung abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie, oder
4. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 8 Abs. 3 im Promotionsfach oder
5. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW nachweist, in dessen Verlauf die*der Bewerber*in ihre*seine Eignung für eine weitergehende Qualifikation deutlich gemacht hat und der ein selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten mit dem Ziel einer wissenschaftlich beachtlichen Dissertation im Promotionsfach erwarten lässt.
(2) Sind die fachlichen Voraussetzungen nicht ausreichend gegeben, können im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien im Umfang von höchstens 60 Leistungspunkten (Credit Points) verlangt werden, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten. Art, Umfang und Nachweis dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Promotionsausschuss fest.
(3) Fällt das vorausgegangene Studium unter § 8 Abs. 1 Nr. 4, so sind überdurchschnittliche Studienleistungen für dieses Studium nachzuweisen. Alternativ kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z. B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Darüber hinaus sind im Promotionsstudium zusätzliche ergänzende Studien im Umfang von höchstens 60 Leistungspunkten (Credit Points) erforderlich, die auf das Promotionsprojekt vorbereiten und dem Nachweis der Eignung im Sinne von § 8 Abs. 1 dienen. Art, Umfang und Nachweis dieser noch zu erbringenden Studienleistungen legt der Promotionsausschuss fest. In Fällen in denen das vorausgegangene Studium ohne Abschlussarbeit abgeschlossen worden war, ist dabei eine wissenschaftliche Arbeit mit einem Arbeitszeitumfang von ca. 900 Stunden entsprechend 30 Leistungspunkten anzufertigen. Der Bearbeitungszeitraum für diese wissenschaftliche Arbeit beträgt höchstens sechs Monate.
(4) Die Zulassung zum Promotionsstudium und zum Promotionsverfahren setzt neben den Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 schriftliche Betreuungsvereinbarung(en) voraus, die gemäß § 7 Abs. 6 und 8 zwischen Doktorand*in und Betreuer*in und gegebenenfalls Zweitbetreuer*in zu Beginn des Promotionsprojekts geschlossen werden.
(5) Die Anerkennung ausländischer Studiengänge als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 spricht der Promotionsausschuss auf Antrag und nach Prüfung aus, wenn der betreffende Abschluss
• an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erbracht wurde und hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse kein wesentlicher Unterschied zu an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen besteht,
• aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
• aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die Universität Bonn als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist.
(6) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfordert die für die Teilnahme am Promotionsstudium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch. Für Studierende, die nicht vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß Absatz 1 der Prüfungsordnung für die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)“ der Universität Bonn gemäß jener Prüfungsordnung befreit sind, setzt die Zulassung zum Promotionsstudium das Bestehen der DSH auf Ebene DSH 2 oder einer gemäß jener Prüfungsordnung äquivalenten Prüfung voraus. Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit befreit sind u. a. Inhaber*innen einer Hochschulzugangsberechtigung, die an einer deutschsprachigen Schule im In- oder Ausland erworben wurde, oder Doktorand*innen mit ausländischem berufsqualifizierenden Abschluss, denen der Promotionsausschuss bescheinigt, dass die Dissertation in englischer Sprache abgefasst wird und das Promotionskolloquium sowie die Disputation in englischer Sprache abgelegt werden. Die Bescheinigung setzt eine detaillierte Erklärung der Betreuerin*des Betreuers über ausreichende Englischkenntnisse voraus.
(7) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium soll bei Beginn der Bearbeitung eines Promotionsprojekts in der Fakultät gestellt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und muss spätestens sechs Monate vor diesem erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf gemeinsamen schriftlichen und ausführlich begründeten Antrag der Betreuerin*des Betreuers und der Doktorandin*des Doktoranden.
(8) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium muss unter anderem die nach § 5 HStatG erforderlichen Daten enthalten. Nähere Angaben und entsprechende Antragsformulare werden von der Geschäftsstelle des Dekanats bereitgestellt.
(9) Über die Zulassung bzw. Versagung der Zulassung zum Promotionsstudium erteilt der Promotionsausschuss einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.