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Universität Greifswald

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Greifswald
  • Fakultät / Fachbereich Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Chemie/Biochemie; Geowissenschaften; Immunologie; Mathematik u. Informatik; Pharmakologie; Pharmazie; Physik; Virologie
    Biologie; Chemie/Biochemie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Geowissenschaften, allgemeine; Informatik; Mathematik; Pharmazie, allgemeine; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassung als Doktorand*in

      (1) Die Zulassung als Doktorand*in setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a. einen Master of Science,
      b. den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Sinne der Approbationsordnung für Apotheker,
      c. einen Magister in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hauptfach,
      d. die Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt bzw. Lehramt an Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hauptfach,
      e. das Bestehen de...
      § 2 Zulassung als Doktorand*in

      (1) Die Zulassung als Doktorand*in setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
      a. einen Master of Science,
      b. den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Sinne der Approbationsordnung für Apotheker,
      c. einen Magister in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hauptfach,
      d. die Erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt bzw. Lehramt an Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlichen Hauptfach,
      e. das Bestehen der Aufbauphase nach der GGSS-Studienordnung (§ 11 GGSS-STO) oder
      f. einen äquivalenten Abschluss.

      Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind durch die Prüfungszeugnisse zusammen mit der Anmeldung im Dekanat einzureichen. Die Äquivalenz wird von dem*der Dekan*in festgestellt. In strittigen Fällen entscheidet der Fakultätsrat.

      (2) Von den Zulassungsvoraussetzungen kann unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die der*die Doktorand*in schriftlich darzulegen hat, aufgrund eines bei dem*der Dekan*in zu stellenden Antrags befreit werden. Über die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheidet der Fakultätsrat. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (3) Doktorand*innen sind nach § 44 Abs. 1 LHG M-V verpflichtet, sich als Promotionsstudierende an der Universität Greifswald einzuschreiben.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Dissertation

      (1) Eine Dissertation kann entweder in der Form einer Monografie oder als kumulative Schrift vorgelegt werden.

      (2) Die Dissertation muss die Fähigkeit des*der Doktoranden*Doktorandin zu selbständiger mathematisch-naturwissenschaftlicher Forschung an einem übergeordneten Thema und ihrer geeigneten Darstellung bezeugen. Ihre*Seine Ergebnisse müssen zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt beitragen.

      (3) Zur Prüfung der Dissertation sind zugehörige...
      § 4 Dissertation

      (1) Eine Dissertation kann entweder in der Form einer Monografie oder als kumulative Schrift vorgelegt werden.

      (2) Die Dissertation muss die Fähigkeit des*der Doktoranden*Doktorandin zu selbständiger mathematisch-naturwissenschaftlicher Forschung an einem übergeordneten Thema und ihrer geeigneten Darstellung bezeugen. Ihre*Seine Ergebnisse müssen zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt beitragen.

      (3) Zur Prüfung der Dissertation sind zugehörige Primärdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen durch den*die Doktorand*in zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen des Promotionsverfahrens oder eines sonstigen rechtlich geregelten Verfahrens erforderlich ist.

      (4) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag kann der Fakultätsrat eine andere Sprache zulassen, wenn die Begutachtung der Dissertation gewährleistet ist. Die Begutachtung ist gewährleistet, wenn alle Mitglieder der Promotionskommission sowie mindestens drei weitere Mitglieder des Fakultätsrates über ausreichende Kenntnisse der beantragten Sprache verfügen. Der Antrag soll von dem*der Doktorand*in im Einvernehmen mit den Betreuer*innen spätestens drei Monate nach der Anmeldung als Doktorand*in bei dem*der Dekan*in gestellt werden. In diesem Falle ist der Dissertation eine etwa 20-seitige Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (5) Erläuterungen zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann der Fakultätsrat in Form von Ausführungsbestimmungen beschließen.

      § 4a Kumulative Dissertation

      (1) Eine kumulative Dissertation enthält eine Sammlung von drei oder mehr publizierten, zur Veröffentlichung angenommenen oder zur Begutachtung eingereichten Publikationsmanuskripten. Weitere, nicht eingereichte Manuskripte können hinzugefügt werden, wenn sie inhaltlich zum Thema der Dissertation passen. Zusätzlich hat der*die Doktorand*in in einem Manteltext seine*ihre Ergebnisse zusammenfassend darzustellen und dabei in einen wissenschaftlichen Gesamtkontext einzubetten und zu diskutieren.

      (2) Die Manuskripte müssen in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen und durch eine übergeordnete Fragestellung verbunden sein, die durch das Thema der Dissertation ausgewiesen ist. Diese Fragestellung und die Verbindung zu den von dem*der Doktorand*in erzielten wissenschaftlichen Ergebnissen sind im Manteltext darzustellen.

      (3) Bei Manuskripten einer kumulativen Dissertation mit mehreren Autor*innen ist zusätzlich der jeweilige Anteil aller Autor*innen in Bezug auf Inhalt und Umfang auszuweisen. Die Aufteilung der jeweiligen Anteile muss von dem*der Erstbetreuer*in und von dem*der Doktorand*in durch Unterschrift bestätigt werden.

      (4) Die Manuskripte müssen folgenden Kriterien genügen:
      a. Es muss sich um Originalarbeiten für anerkannte, referierte wissenschaftliche Fachzeitschriften handeln. Eine Arbeit kann auch ein Übersichtsartikel sein.
      b. Die jüngste Publikation darf maximal zwei Jahre vor der Einreichung der Dissertation erschienen, zur Veröffentlichung angenommen oder zur Begutachtung eingereicht sein.
      c. Mindestens ein Manuskript, bei welchem der*die Doktorand*in Erstautor*in ist, muss bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
      d. Bei mindestens zwei Manuskripten muss der*die Doktorand*in Erstautor*in sein. Bei alphabetischer Reihenfolge der Autor*innen gilt im Zweifel der Anteil des*der Doktoranden*Doktorandin gemäß Absatz 3.
      e. Teilen sich zwei Personen eine Erstautor*innenschaft, so kann diese auf begründeten Antrag des Betreuungskomitees als volle Erstautor*innenschaft gewertet werden. Der Antrag darf bereits vor Einreichung der Dissertation gestellt werden. Bei drei oder mehr Erstautor*innenschaften bei einem Artikel ist ein solcher Antrag ausgeschlossen.
      f. Publikationen, die vorrangig Ergebnisse aus der Abschlussarbeit eines der Promotion vorausgegangenen Studiums des*der Doktoranden*Doktorandin darstellen, können nicht Bestandteil einer kumulativen Dissertation sein.
      g. Die bibliographischen Angaben der Publikationen sind vollständig anzugeben.
      h. Sind Publikationen bereits erschienen, müssen sie inhaltsgleich zur veröffentlichten Form abgedruckt werden. Sind wesentliche Leistungen des*der Doktoranden*Doktorandin in den Supplements einer Publikation zu finden, so müssen diese Informationen zur Schrift hinzugefügt oder anderweitig verfügbar gemacht werden.

      (5) Weiteres regelt der Fakultätsrat in Ausführungsbestimmungen.

      § 4b Monografie

      (1) Eine Monografie ist eine umfassende, in sich abgeschlossene Abhandlung zu einem wissenschaftlichen Thema. Ergebnisse, die vorrangig aus der Abschlussarbeit eines der Promotion vorausgegangenen Studiums des*der Doktoranden*Doktorandin darstellen, können nicht Bestandteil der Monografie sein.

      (2) Enthält die Arbeit Inhalte von gemeinsamen Publikationen des*der Doktoranden*Doktorandin mit anderen Autor*innen, sind die Eigenanteile gemäß § 4a
      Absatz 3 zu kennzeichnen.

      (3) Weiteres regelt der Fakultätsrat in fachspezifischen Ausführungsbestimmungen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann zusammen mit einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule des Auslands (im Folgenden Partnerinstitution genannt) in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad „Doctor rerum naturalium“ (Dr. rer. nat.) verleihen.

      (2) Der*die Bewerber*in...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule (binationale Promotion)

      (1) Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann zusammen mit einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule des Auslands (im Folgenden Partnerinstitution genannt) in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren den akademischen Grad „Doctor rerum naturalium“ (Dr. rer. nat.) verleihen.

      (2) Der*die Bewerber*in für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Universität muss sowohl die Anmeldevoraussetzungen an der Universität Greifswald als auch die Anmeldevoraussetzungen der ausländischen Partnerinstitution erfüllen.

      (3) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Partnerinstitution setzt voraus, dass mit der ausländischen Partnerinstitution ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wird. In diesem Vertrag wird zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens zwischen der Universität Greifswald und der ausländischen Partnerinstitution eine Vereinbarung getroffen. Dieser Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des*der Dekans*Dekanin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und des Fakultätsrates. Er regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Partnerinstitution und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald geleitetes Promotionsverfahren.

      (4) Der Vertrag kann Ausnahmen zu folgenden Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um Regelungen oder Traditionen der Partnerinstitution Rechnung tragen zu können:
      - Sprache der Dissertation,
      - Zusammensetzung und Zuständigkeit der Promotionskommission,
      - Erstellung der Gutachten,
      - Einsichtnahme in die Gutachten,
      - Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
      - das Bewertungsverfahren einschließlich Bildung der Gesamtnote,
      - Sprache der Urkunden,
      - Ausfertigung der Urkunden,
      - vollständiger oder teilweiser Entzug des akademischen Grades.

      (5) Dem Betreuungskomitee gehören jeweils mindestens ein Mitglied der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald gemäß § 3 Absatz 1 und eine betreuungsberechtigte Person der ausländischen Partnerinstitution an.

      (6) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Partnerinstitutionen. Die Partnerinstitutionen regeln das Nähere im Kooperationsvertrag, soweit erforderlich, so insbesondere, wenn sich die Vorschriften der Partnerinstitutionen zur Veröffentlichung der Dissertation nicht miteinander vereinbaren lassen.

      (7) Sind die in den vorgenannten Bestimmungen genannten Maßgaben erfüllt, werden dem*der Doktorand*in eine gemeinsame Promotionsurkunde oder zwei aufeinander verweisende Promotionsurkunden ausgehändigt. Alle tragen die Unterschriften und Siegel, die nach den Vorschriften der beteiligten Partnerinstitutionen erforderlich sind. Aus den Urkunden muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Werden zwei Promotionsurkunden ausgefertigt, muss auf beiden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung des entsprechenden akademischen Grades nebeneinander ausgeschlossen ist und beide Urkunden nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Hochschulöffentlich bekannt gemacht am 30.06.2022
  • Hochschulporträt
    Hoher Anspruch an gute Lehre

    Die 1456 gegründete Universität Greifswald gehört zu den ältesten Universitäten Deutschlands und des Ostseeraums. Historisch begründet, ist sie zugleich die älteste schwedische Universität. Heute ist die Universität Greifswald nach wie vor eng dem Ostseeraum verbunden, doch mit Austauschbeziehungen zu über 200 Universitäten weltweit vernetzt. Sie verfügt über ein breites Fächerspektrum, das sich auf fünf traditionelle Fakultäten erstreckt: Theologische, Rechts- und Staatswissenschaftliche, Medizinische, Philosophische und Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.

    Icon: uebersicht
    weltweit vernetzt mit Austauschbeziehungen zu über 200 Universitäten
    Icon: uebersicht
    Kleine Gruppen und engagierte Lehrende gewährleisten intensive Betreuung der Studierenden
    Studium und Lehre

    Die Universität Greifswald bietet hervorragende Studienbedingungen in modernen Bauten und aufwändig sanierten historischen Gebäuden mit exzellenter Infrastruktur für forschungsgeleitete Lehre. Kleine Gruppen und engagierte Lehrende gewährleisten eine intensive Betreuung der Studierenden. Fünf Fakultäten stellen ein breites Fächerspektrum mit 91 Studiengängen bereit. Ein bewährtes System der Qualitätssicherung fördert durch regelmäßige Evaluationen der Studiengänge die hohe Qualität der Lehre. Die Universität ist seit 2015 systemakkreditiert.

    Icon: studium
    fünf Fakultäten stellen ein breites Fächerspektrum mit 91 Studiengängen bereit
    Icon: studium
    kleine Gruppen und engagierte Lehrende gewährleisten eine intensive Betreuung
    Forschung

    Die Universität Greifswald leistet in ihren fünf Forschungsschwerpunkten (Mikrobielle Proteomics und Proteintechnologien, Community Medicine und Individualisierte Medizin, Plasmaphysik, Kulturen des Ostseeraums und Environmental Change: Responses and Adaptation) innovative Beiträge in den Bereichen Gesundheit & Prävention, Umwelt & Klima, Energie & Rohstoffe und Chancen & Risiken der Globalisierung. Die Universität Greifswald bezieht ihre Forschungsstärke vor allem aus der intensiven interdisziplinären Zusammenarbeit ihrer fünf Fakultäten. In enger Kooperation mit regionalen, nationalen und internationalen Forschungspartnern und auf der Grundlage einer exzellenten Forschungsinfrastruktur entsteht in Einzelleistungen und großen Verbundprojekten Spitzenforschung.

    Icon: forschung
    bezieht ihre Forschungsstärke vor allem aus der intensiven interdisziplinären Zusammenarbeit ihrer Fakultäten
    Icon: forschung
    enge Kooperation mit regionalen, nationalen und internationalen Forschungspartnern
    Foto: Studierende in der Diskussion
    Foto: Studierende der Universität Greifswald
    Foto: Studierende während einer Vorlesung im Fachbereich Biochemie

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