Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Doktoranden sollen bereits bei der Vereinbarung des Dissertationsthemas mit den Betreuern einen deutschen Hochschulabschluss in Form eines Diploms, eines Masterabschlusses, eines Magisterabschlusses mit dem Hauptfach und der Abschlussarbeit in der gewählten Wissenschaftsdisziplin oder eines Zeugnisses der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe I und II) für ein Fach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fak...
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion
(1) Doktoranden sollen bereits bei der Vereinbarung des Dissertationsthemas mit den Betreuern einen deutschen Hochschulabschluss in Form eines Diploms, eines Masterabschlusses, eines Magisterabschlusses mit dem Hauptfach und der Abschlussarbeit in der gewählten Wissenschaftsdisziplin oder eines Zeugnisses der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe I und II) für ein Fach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vorweisen, das sich der Wissenschaftsdisziplin zuordnen lässt, in der die Promotion angestrebt wird.
(2) Der deutsche Hochschulabschluss soll in der Regel mindestens mit dem Prädikat Gut bewertet sein. An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbene Abschlüsse werden anerkannt, soweit deren Gleichwertigkeit festgestellt wird. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist vom Promotionsausschuss eine Auskunft bei den zuständigen Stellen einzuholen.
(3) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann in Ausnahmefällen eine Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgen, wenn die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens bestätigt wird. Bei Fast-Track Promotionsstudiengängen wird der Zugang über die jeweils gültigen fachspezifischen Ordnungen geregelt.
(4) Die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer der Arbeit bestätigen mit ihrer/seiner Unterschrift auf der Betreuungsvereinbarung zur Anzeige der Promotionsabsicht, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit der in Absatz 1 benannten fachlichen Vo-raussetzungen erbracht wurde oder dass die Doktorandin/der Doktorand mit Unterstützung der Betreuer und/oder durch die Belegung entsprechender Module die fehlenden Kenntnisse im Laufe der Promotionszeit erwerben kann. Die Fachvertrete-rin/der Fachvertreter im Promotionsausschuss ist in diesen Prozess mit einzubeziehen. Die zum Erwerb der fehlenden Kenntnisse erforderlichen Aktivitäten werden möglichst mit konkreten Terminen in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen.
(5) Die Betreuung einer Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor einer Fachhochschule wird zwischen der Universität Potsdam und der Fachhochschule im Einzelfall geregelt.
(6) Wer an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam promovieren will und nicht unter § 3 Abs. 5 fällt, soll sich für die Dauer des Promotionsvor-habens als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität Potsdam einschreiben und muss mindestens ein Semester lang an Doktorandenseminaren oder äquivalenten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis im zuständigen Institut teilnehmen.
(7) Für die Verleihung des akademischen Grades Dr.-Ing. ist Voraussetzung, dass die Dissertation eine ingenieurwissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand hat.
§ 12 Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfah-rens sind an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. vier gedruckte Exemplare der Dissertation und eine digitale Fassung,
2. zehn Exemplare einer wissenschaftlichen Zusammenfassung,
3. Original bzw. beglaubigte Kopie der Be-treuungsvereinbarung nach § 5,
4. ein tabellarischer Lebenslauf, der insbe-sondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt,
5. eine Liste der veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen, Rezensionen,
6. eine beglaubigte Kopie des Abschluss-zeugnisses gemäß § 8,
7. eine Erklärung, dass die Arbeit bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie selbständig und aus-schließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wurde,
8. Nachweis über Erfahrungen in der Lehre,
9. Nachweis über mindestens ein einsemest-riges Doktorandenseminar,
10. Nachweis der Einschreibung als Promoti-onsstudentin/Promotionsstudent,
11. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewerberin oder der Bewerber länger als drei Monate exmatrikuliert war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht,
12. ein Exemplar einer allgemeinverständli-chen Zusammenfassung in deutscher Sprache,
13. Nachweis bei einer binationalen Promotion des vom Fakultätsrat bestätigten Kooperationsvertrags über ein gemeinsames Promotionsvorhaben zwischen der Universität Potsdam und der ausländischen Partneruniversität.
(2) Der Promotionsausschuss soll über die Eröffnung des Promotionsverfahrens in der nächstfolgenden Sitzung entscheiden, wenn der vollständige Antrag spätestens vierzehn Tage vorher gestellt wurde.
(3) Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist mit einer Begründung zu versehen. Ein Antrag kann insbesondere abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden,
2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist,
3. eine Begutachtung in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät aus fachspezifischen Gründen nicht sichergestellt werden kann,
4. begründete Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Erklärungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 vorliegen, oder
5. Gründe vorliegen, die nach § 17 zum Ent-zug des Doktorgrades führen würden.
Über einen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat.
(4) Den drei Gutachterinnen und/oder den Gutachtern wird je ein Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen Zusammenfassung, den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses jeweils ein Exemplar der wissenschaftlichen Zusammenfassung zugesandt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit dem Thema wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht. Jeweils ein Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen Zusammenfassung werden zwei Wochen vor dem Dispu-tationstermin bis einen Tag davor in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses öffentlich ausge-legt. Das Ausliegen der Arbeit wird allen Instituten der Fakultät mit der Einladung zur Disputation bekannt gegeben.
(5) Alle Professorinnen, alle Professoren und Habi-litierten der Fakultät haben das Recht, bis zum Ende der Auslage Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss vorzubringen.