Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung
(1) Zum Promotionsverfahren zum PhD kann zugelassen werden, wer
a. einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor“ verliehen wird, ausgenommen ein Universitätsstudium der Humanmedizin oder Zahnmedizin, oder
b. einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern...
§ 5 Zulassung
(1) Zum Promotionsverfahren zum PhD kann zugelassen werden, wer
a. einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor“ verliehen wird, ausgenommen ein Universitätsstudium der Humanmedizin oder Zahnmedizin, oder
b. einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach, oder
c. einen qualifizierten Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, oder
d. ein Medizinisches Staatsexamen oder eine Zahnärztliche Prüfung mit mindestens der Note „gut“ abgelegt hat.
(2) Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn mindestens die zweitbeste Note erreicht wurde. Der Promotionsausschuss entscheidet über Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen.
(3) Über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die ein*e Bewerber*in an einer ausländischen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der Promotionsausschuss. Basis dieser Entscheidung ist unter anderem eine von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland geführte Aufstellung. Die Anerkennung ist vor Beginn der Promotion im Rahmen der Zulassung zu klären.
(4) Nach einer insgesamt nicht bestandenen Prüfung in einem PhD-Verfahren der Medizinischen Fakultät ist frühestens ein Jahr nach der letzten mündlichen Prüfung eine erneute Zulassung möglich.
(5) Die Zulassung muss vor Erstellung der Promotionsarbeit beim Promotionsausschuss beantragt werden. Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. Angaben zum wissenschaftlichen Werdegang,
2. sämtliche Zeugnisse über bestandene Hochschulabschlüsse und Staatsexamina,
3. eine Erklärung der*des Bewerberin*Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sie*er an einer anderen Hochschule oder einer anderen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte,
4. eine Vereinbarung zwischen Bewerber*in und Betreuer*in,
5. ein Arbeitsplan, der von der*dem verantwortlichen Hochschullehrer*in mitverantwortet und mitunterschrieben ist,
6. ein Vorschlag für die Zusammensetzung des Dissertationskomitees.
(6) Die Vereinbarung zwischen Bewerber*in bzw. Promovend*in und Betreuer*in (§ 5 Abs. 4) kann jederzeit durch die Vereinbarungsunterzeichnenden in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst werden. Die einverständliche Auflösung der Vereinbarung muss schriftlich beim Promotionsbüro angezeigt und begründet werden. Die Vereinbarung zwischen Bewerber*in und Betreuer*in kann auch aufgelöst werden, wenn zwischen der*dem Promovierenden und der*dem Betreuenden seit mehr als einem halben Jahr kein Kontakt bestand. Einseitig aufgelöste Verträge müssen beantragt und ausführlich begründet sein und benötigen die Zustimmung des Promotionsausschusses. Im Falle der Auflösung bemühen sich alle Beteiligten um einvernehmliche, praktische Lösungen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Ombudspersonen der Medizinischen Fakultät.
(7) Im Falle einer Auflösung einer bestehenden Vereinbarung zwischen Promovend*in und der*dem bisherigen Erstbetreuer*in und einem daran anschließenden Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen Promovend*in und einer*einem anderen Erstbetreuer*in, muss die*der Promovend*in erneut eine Zulassung gemäß Absatz 4 beantragen. Der Promotionsausschuss kann in diesem Fall auf Antrag der*des Promovendin*Promovenden und mit entsprechender Begründung die bis dahin absolvierte Qualifikationsphase anerkennen und Ausnahmen hinsichtlich § 4 genehmigen.