Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegt. Sie muss eine wissenschaftliche Frage aus dem Gebiet der Fächer gemäß Anlage 1 bearbeiten. Die Dissertation ist schriftlich und in englischer oder deutscher Sprache abzufassen.
(2) Dieser Dissertation äquivalent sin...
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegt. Sie muss eine wissenschaftliche Frage aus dem Gebiet der Fächer gemäß Anlage 1 bearbeiten. Die Dissertation ist schriftlich und in englischer oder deutscher Sprache abzufassen.
(2) Dieser Dissertation äquivalent sind mindestens drei inhaltlich zusammenhängende, größere wissenschaftliche Originalpublikationen (Publikationsdissertation), die in internationalen Fachzeitschriften zur Veröffentlichung angenommen worden sind und bei denen die*der Promovierende zumindest einmal als Erstautor*in genannt ist. Geteilte Erstautorenschaften sind möglich. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung der Erstbetreuerin*des Erstbetreuers über den wesentlichen Anteil der Promovendin*des Promovenden an der Publikation gemäß §6 (3) einzureichen. Die wiederholte Verwendung einer Publikation mit geteilter Erstautorenschaft als einzige Erstautorpublikation für eine weitere Dissertation bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(3) Bei der Publikation, bei der die*der Promovierende Erstautor*in ist, muss die*der Promovierende den wesentlichen Anteil an der Planung der wissenschaftlichen Arbeit, der Datenerhebung, der Auswertung und Interpretation gehabt haben und die erste Version des Manuskripts selber verfasst haben. Bei den Publikationen, bei denen die*der Promovierende Koautor*in ist, muss sie*er einen wichtigen Anteil an der Planung der wissenschaftlichen Arbeit, der Datenerhebung, der Auswertung und Interpretation gehabt haben. Der Anteil der Promovierenden an den Publikationen ist durch entsprechende Angaben gegenüber der*dem Herausgeber*in nachzuweisen.
(4) Die Veröffentlichungen sind nur unter Beachtung von § 6 Absatz 1 zulässig. Mindestens eine der Publikationen sollte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht länger als ein Jahr zurückliegen. In den Publikationen muss die Herkunft aus der Universität Bonn oder einer mit ihr kooperierenden Einrichtung eindeutig erkennbar sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag.
(5) Im Falle der Publikationsdissertation muss eine Zusammenfassung der Arbeit in englischer Sprache eingereicht werden. Die Zusammenfassung soll den bearbeiteten Themenbereich auf acht bis zehn Seiten adäquat wiedergeben und ist zu gliedern in: Titel, Autor*innen, Kurzzusammenfassung, Einleitung, Zielsetzung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion.
(6) Der*die verantwortliche Hochschullehrer*in stellt sicher, dass die*der Promovierende die Dissertation selbständig, unter regelmäßiger Betreuung und in angemessener Zeit anfertigt.
(7) Die Grundsätze der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Teile der Promotionsarbeit können nach Absprache mit dem Promotionsausschuss in einer auswärtigen Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Die*der verantwortliche Hochschullehrer*in stellt sicher, dass die Partneruniversität/
Partnerforschungseinrichtung mindestens eine*n Hochschullehrer*in bestimmt, der die*den Promovierende*n anleitet und über die begleitenden Ausbildungsprogramme sowie über den Fortgang der Arbeiten berichtet.
(8) Die Vergabe des Dissertationsthemas begründet keinen Anspruch auf Entgelt oder ein Arbeitsverhältnis.
(9) Eine früher erstellte Dissertation darf nicht erneut vorgelegt werden, es sei denn, die Zurückweisung erfolgte aus Gründen der Nichtzuständigkeit einer anderen Hochschule oder Fakultät.
(10) Unveröffentlichte Manuskripte können in eine kumulative Dissertation aufgenommen werden, müssen aber als solche gekennzeichnet werden. Unveröffentlichte Manuskripte können nicht die geforderte Mindestanzahl von drei angenommenen oder veröffentlichten Publikationen gemäß §6 (2) ersetzen. Die wissenschaftliche Qualität solcher unveröffentlichten Beiträge wird von den Gutachter*innen zusammen mit der restlichen Dissertation bewertet.