Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sind:
1. ein Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1,
2. der Nachweis nach Abs. 5,
3. nach Maßgabe von Abs. 3 die bestandene Promotionseignungsprüfung nach § 7,
4. im Falle bereits promovierter Kandidatinnen und Kandidaten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein mit einem der folgenden Abschlüsse erfolgreich ab...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sind:
1. ein Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1,
2. der Nachweis nach Abs. 5,
3. nach Maßgabe von Abs. 3 die bestandene Promotionseignungsprüfung nach § 7,
4. im Falle bereits promovierter Kandidatinnen und Kandidaten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein mit einem der folgenden Abschlüsse erfolgreich absolviertes Hochschulstudium:
1. Master, Diplom, Magister, Staatsexamen oder vergleichbarer Hochschulabschluss aufgrund eines i. S. d. Sätze 2 und 3 fachlich einschlägigen Studiums an einer deutschen Universität bzw. ein im Hinblick auf die Qualifikation nicht wesentlich unterschiedlicher gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss und dabei
2. das Erreichen einer Gesamtnote von mindestens 2,5 (gut).
2Vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 gelten als fachlich einschlägig i. S. d. Satz 1 insbesondere Abschlüsse in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen, psychologischen, biomedizinischen, tiermedizinischen, pharmazeutischen, technischen, gesundheits- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang. 3Über die fachliche Einschlägigkeit des Studiums entscheidet der Promotionsausschuss nach Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers zur Beziehung zwischen dem absolvierten Studium und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
(3) Weist der Studienabschluss der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Gesamtnote von schlechter als 2,50 aus, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag von der Voraussetzung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 befreit werden, sofern eine Gesamtnote von mindestens 3,0 nachgewiesen und die Promotionseignungsprüfung nach § 7 bestanden wird.
(4) 1Beantragt die Kandidatin bzw. der Kandidat mit einem an einer ausländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule erworbenen i. S. d. Abs. 2 Sätze 1 und 2 fachlich einschlägigen Studienabschluss die Zulassung zur Promotion, so ist für die Beurteilung der Anerkennbarkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation in der Regel die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) hinzuzuziehen. 2Kann die Anerkennbarkeit der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses festgestellt werden, so wird auf der Basis der mittels modifizierter bayerischer Formel umgerechneten Gesamtnote des ausländischen Abschlusses entschieden, ob eine Zulassung zur
Promotion, ggf. nach einer Promotionseignungsprüfung nach § 7, erfolgen kann. 3Falls die mittels modifizierter bayerischer Formel umgerechnete Gesamtnote des ausländischen Abschlusses mindestens 2,5 beträgt, durch die ZAB jedoch keine eindeutige Feststellung zur Gleichwertigkeit des Studienabschlusses getroffen werden kann bzw. die Anerkennbarkeit der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses an Auflagen geknüpft wird, so sind dem Promotionsausschuss zusätzliche Nachweise über die Befähigung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur erfolgversprechenden Bearbeitung eines Promotionsvorhabens vorzulegen, auf deren Basis der Promotionsausschuss über die Zulassung entscheidet. 4Diese Nachweise können aus der erfolgreichen Teilnahme an fachspezifischen Lehrveranstaltungen in einem vom Promotionsausschuss festzulegenden Umfang und/oder aus von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten in Erst- oder Letztautorenschaft verantworteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen in anerkannten wissenschaftlichen Publikationsorganen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 4 und/oder von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf überregionalen wissenschaftlichen Fachtagungen gehaltenen Vorträgen bzw. präsentierten Postern bestehen. 5Sieht der Promotionsausschuss die vorgelegten Nachweise nicht als ausreichend an, so kann er Auflagen festlegen, nach deren Erfüllung eine Zulassung zur Promotion erfolgen kann.
(5) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den Nachweis über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der FAU voraus. 2Sofern der Nachweis bei der Zulassung zur Promotion noch nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, diesen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 9 nachzureichen. 3Im Falle des Satzes 2 ist zum Zeitpunkt der Zulassung stattdessen eine formlose Erklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers zur Beschäftigungssituation der Kandidatin bzw. des Kandidaten während der Laufzeit des Promotionsvorhabens einzureichen. 4Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten auch hauptberufliche Tätigkeitszeiten von bis zu maximal einem Jahr, die an anderen Fakultäten der FAU, anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Max-Planck- oder Fraunhofer-Gesellschaft sowie der Helmholtz- oder Leibniz-Gemeinschaft erbracht wurden, anerkennen. 5Der Promotionsausschuss kann ferner auf begründeten Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers auch Beschäftigungsverhältnisse an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät der FAU anerkennen, deren Beschäftigungsumfang nicht die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht. 6Nicht an der Medizinischen Fakultät Beschäftigte können darüber hinaus nur dann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie eine Aufnahme in die Graduiertenschule für Lebenswissenschaften der FAU (Life@FAU) oder ein vergleichbares strukturiertes Promotionsprogramm beantragen; die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt der Aufnahme der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das strukturierte Promotionsprogramm. 7Wird der Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten abgelehnt, entfaltet die Zulassung zur Promotion keinerlei Wirksamkeit.
(6) 1Die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades eines Doktors der Humanbiologie bzw. eines zu dem vorgenannten akademischen Grad fachverwandten Grades schließt die Promotion zur Erlangung desselben bzw. eines fachverwandten akademischen Grades aus. 2Wer im Anschluss an einen Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Promotion erfolgreich absolviert und die Berechtigung zur Führung eines Doktorgrades erworben hat, kann zur Promotion zum Dr. rer. biol. hum. nur zugelassen werden, wenn ein zusätzliches Studium entsprechend Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen wurde oder die Aufnahme in ein strukturiertes Promotionsprogramm der Medizinischen Fakultät erfolgt ist. 3Wer im Anschluss an einen Studienabschluss nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und bzw. oder im Anschluss an eine andere Promotion bereits eine Habilitation erfolgreich abgeschlossen hat, kann zur Promotion zum Dr. rer. biol. hum. nicht mehr zugelassen werden.
(7) 1Beantragt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung zur Promotion zum Dr. rer. biol. hum. nachdem eine Zulassung zur Promotion an einer anderen Fakultät der FAU oder an einer anderen Universität bestand, so muss dem Antrag sowohl eine Erläuterung zur Beendigung des vorherigen Promotionsverfahren als auch eine inhaltliche Beschreibung, aus der hervorgeht, wie sich das jetzige Promotionsvorhaben vom vorherigen unterscheidet, beigefügt sein. 2Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen die Zulassung zur Promotion zum Dr. rer. biol. hum. an das Bestehen einer Promotionseignungsprüfung nach § 7 knüpfen, auch wenn die in Abs. 3 formulierten Kriterien für die Notwendigkeit einer Promotionseignungsprüfung nicht erfüllt sind, oder die Zulassung ablehnen, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich das Promotionsvorhaben vom im vorherigen verfolgten Vorhaben unterscheidet.
§ 7 Promotionseignungsprüfung
(1) Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 7 findet eine Promotionseignungsprüfung statt. 2Sie dient der Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur erfolgreichen Bearbeitung eines entsprechenden Promotionsvorhabens.
(2) 1Der Promotionsausschuss bestimmt auf Vorschlag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Promotionseignungsprüfung. 2Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, zu denen stets mindestens ein Mitglied des Promotionsausschusses gehört. 3Die drei weiteren Mitglieder rekrutieren sich aus dem Kreis der zur Abnahme von Promotionsprüfungen Befugten. 4Mindestens ein Mitglied muss aus der Einrichtung stammen, an der die Kandidatin bzw. der Kandidat das Promotionsvorhaben durchführen soll. 5Ein weiteres Mitglied muss entsprechend dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie, der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Naturwissenschaftlichen oder der Technischen Fakultät der FAU oder – in zu begründenden Sonderfällen – einer entsprechenden nicht-medizinischen Fakultät einer anderen Universität angehören. 6Die Betreuerin bzw. der Betreuer darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
(3) 1Die Promotionseignungsprüfung findet als nicht-öffentliche Kollegialprüfung in Form eines Kolloquiums statt; sie soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Zulassung zur Promotion durchgeführt werden. 2Das Kolloquium, das von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch einen Vortrag von ca. 20 Minuten Dauer über das beabsichtigte Promotionsvorhaben eingeleitet wird, erstreckt sich davon ausgehend auch auf die Grundlagen des beabsichtigten Promotionsvorha-bens. 3Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss erkennen lassen, dass sie bzw. er über die grundlegenden wissenschaftlichen Kompetenzen des Fachgebietes verfügt und damit eine erfolgreiche Bearbeitung des Themas der Dissertation zu erwarten ist. 4Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist nach dem einleitenden Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ausreichend Gelegenheit zu geben, um eine Beurteilung nach Satz 3 treffen zu können. 5Die Dauer der Promotionseignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) 1Die Prüfenden bewerten unmittelbar nach der Prüfung die Gesamtleistung der Kandidatin bzw. des Kandidaten jeweils mit dem Urteil „bestanden" oder „nicht bestanden". 2Votiert die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission für „bestanden", so ist die Promotionseignungsprüfung bestanden.
(5) Ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.