Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a) ein Hochschulstudium an einer Universität, Fachhochschule oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossen und eine Dissertation angefertigt hat,
b) an der Universität zu Lübeck bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist,
c) an einem strukturi...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a) ein Hochschulstudium an einer Universität, Fachhochschule oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossen und eine Dissertation angefertigt hat,
b) an der Universität zu Lübeck bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist,
c) an einem strukturierten Weiterbildungsangebot für Promovierende der Universität zu Lübeck erfolgreich teilgenommen hat; es sind mindestens 6 CP zu erbringen, wovon auf jeden Fall der Kurs „Gute Wissenschaftliche Praxis“ zu absolvieren ist; spezifische Anforderungen können sich aus einer Satzung eines speziellen Promotionsstudienprogramms ergeben, sofern dieses angewendet wird,
d) nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde,
e) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,
f) nicht die Voraussetzungen der Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB erfüllt,
g) nicht bereits berechtigt ist, den angestrebten Doktorgrad zu führen,
h) nicht bereits berechtigt ist, einen anderen als den angestrebten Doktorgrad zu führen, zu dessen Zulassung aber dasselbe einschlägige Studium berechtigt hat.
(2) Ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes wird anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an einer Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrek-torenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Die Bewerberin oder der Bewerber hat der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission die für eine Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 9 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion zur oder zum Dr. med. und zur oder zum Dr. med. dent. setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung bestanden hat. Im Ausland abgelegte Prüfungen werden anerkannt, wenn sie der deutschen ärztlichen Prüfung gleichwertig sind.
(2) Zur Promotion zur oder zum Dr. rer. hum. biol. kann in der Regel nur zugelassen werden, wer das Studium gemäß § 8 Absatz 1 a) in einem für das Promotionsthema relevanten Fach, mit einer Staatsprüfung, dem Diplom an einer Universität oder einem nach den Vorgaben der deutschen Akkreditierungsrichtlinien akonsekutiven Master abgeschlossen hat. Das Thema der Promotion muss sich thematisch auf das Bachelor- oder das Masterstudium beziehen. Weiterhin ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfung oder die Staatsprüfung mindestens mit gutem Erfolg bestanden hat bzw. sie oder er nach der Promotionsordnung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, zugelassen würde.
(3) Inhaber eines Diplomgrades (einer Fachhochschule oder einer gleichgestellten Hochschule) oder eines den deutschen Akkreditierungsrichtlinien entsprechenden Bachelorgrades, mit einem Umfangt von mindestens 240 ECTS, können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades anstelle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zur oder zum Dr. rer. hum. biol. zugelassen werden. Dazu müssen folgende besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein:
1.a) Die Abschlussprüfung wurde bei einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule mit gutem, bei einem Bachelorstudiengang mit sehr gutem Erfolg bestanden.
b) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen ein detailliertes Gutachten einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des Fachbereichs, an dem sie oder er ihren bzw. seinen Abschluss erworben hat, vorlegen, in dem die besondere Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers zur Promotion dargelegt wird.
c) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen eine Stellungnahme einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers vorlegen, die oder der die beabsichtigte Promotion zu betreuen bereit ist. Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer muss der Sektion Medizin angehören. Die Stellungnahme soll den Eindruck des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin über die wissenschaftliche Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin, den Themenbereich, in dem die Promotionserstellung angestrebt wird und Hinweise auf zusätzliche Qualifikationen, die dem Bewerber oder der Bewerberin aus Sicht des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin aufzulegen sind, beinhalten.
d) Der Nachweis der wissenschaftlichen Eignung ist in einem Prüfungsverfahren vor einer Prüfungskommission zu erbringen, die aus drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besteht. Die Prüfungskommission wird durch die Promotionskommission eingesetzt.
e) Die Prüfungskommission bestimmt für die Bewerberin oder für den Bewerber Auflagen, die vor Durchführung des Prüfungsgesprächs zu erbringen sind. Die Auflagen sind so zu gestalten, dass sie innerhalb der drei auf die Antragstellung folgenden Semester erbracht werden können.
f) Die Prüfungskommission führt ein Prüfungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber. Dieses soll spätestens drei Monate nach Erfüllung der Auflagen stattfinden.
g) Das Prüfungsgespräch kann alle Gebiete zum Gegenstand haben, die als Auflagen gemäß
(f) erteilt wurden. Es soll eine Stunde nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch soll geeignet sein, die wissenschaftliche Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers nachzuweisen.
h) Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ist erbracht, wenn alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses das Prüfungsgespräch mit "bestanden" bewerten. Die Abstimmung erfolgt nicht öffentlich. Das Ergebnis des Prüfungsgesprächs ist der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission mitzuteilen. Über die Ablehnung des Zulassungsantrages ist der Bewerberin oder dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
i) Das Prüfungsgespräch kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers einmal wiederholt werden. Das Prüfungsgespräch kann frühestens 6 Wochen und muss spätestens 6 Monate nach Zugang des Bescheides gemäß (h) wiederholt werden.
§ 10 Vorläufige Zulassung zur Promotion
(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber aus den Bereichen Medizin und Zahnmedizin den 1. Teil der ärztlichen Prüfung aber noch nicht die abschließende ärztliche Prüfung (bzw. Staatsexamen im Bereich der Zahnmedizin) bestanden, kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, auf Antrag eine vorläufige Zulassung zur Promotion erfolgen. Aufgrund der vorläufigen Zulassung wird das Verfahren zur Prüfung der Dissertation eingeleitet. Die mündliche Prüfung kann erst nach endgültiger Zulassung erfolgen.
(2) Die vorläufige Zulassung erlischt mit der endgültigen Zulassung nach Bestehen der abschließenden ärztlichen Prüfung (bzw. Staatsexamen im Bereich der Zahnmedizin) oder bei Nichtbestehen des 2. Teils der ärztlichen Prüfung (bzw. Staatsexamen im Bereich der Zahnmedizin).