Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Voraussetzung für die Abgabe der Dissertationsschrift und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist, dass die Bewerberin / der Bewerber
- ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann und
- dieses Studium durch ein Diplom, Staatsexamen oder einen Bachelor- und Masterabschluss in einem...
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Voraussetzung für die Abgabe der Dissertationsschrift und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist, dass die Bewerberin / der Bewerber
- ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann und
- dieses Studium durch ein Diplom, Staatsexamen oder einen Bachelor- und Masterabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach abgeschlossen und nicht in diesem Fach bereits promoviert oder promoviert hat. Wesentliche Fächer sind in der Regel Fächer der Naturwissenschaften, Biotechnologie, Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Informatik, Psychologie und Soziologie. Bei anderen Fächern ist vor Anfertigung der Dissertation im Rahmen der Suche nach einer wissenschaftlichen Betreuung ein Antrag an die Promotionskommission zu stellen, die dann dem Rat der Medizinischen Fakultät eine Empfehlung zum Vorliegen eines für die Promotion wesentlichen Faches und über die Zulassung zur Promotion an der Universitätsmedizin gibt. Der aka-demische Grad eines Doktors der Medizinwissenschaften (Dr. rer. hum) kann nicht auf der Basis eines Abschlusses in der Humanmedizin oder Zahnmedizin verliehen werden.
2. Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gem. Abs. 1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Rat der Medizinischen Fakultät.
Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Rat der Medizinischen Fakultät nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, setzt zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraus.
3. Die Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Masterabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach (Abschlussnote sehr gut und gut) ist grundsätzlich möglich. Bei Fachhochschulabsolventinnen/ Fachhochschulabsolventen ist in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob die Kandidatin / der Kandidat über die wissenschaftliche Befähigung zur Promotion verfügt. Diese weist die Kandidatin / der Kandidat in einem öffentlichen Vortrag zum geplanten Promotionsthema vor einer aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Kommission nach. Ihre Mitglieder werden durch den Fakultätsrat benannt. Dabei sind die Mitglieder anderer Fakultäten zu berücksichtigen, die für das jeweilige Promotionsgebiet die Lehrbefugnis besitzen. Das Kolloquium wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Im Ergebnis wird eine Empfehlung an den Fakultätsrat über die Zulassung oder Nichtzulassung gegeben bzw. es werden Auflagen erteilt. Danach entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung zur Promotion. Über den Beschluss ist der Antragsteller schriftlich zu informieren.
4. Über die in Absatz 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hinaus wird gefordert, dass die Bewerberin / der Bewerber für die Promotion in der Regel mindestens 2 Jahre (Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen 3 Jahre) an einer medizinischen Klinik, an einem medizinischen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung des Universitätsklinikums Rostock bzw. der Universität Rostock wissenschaftlich tätig gewesen ist. Sie / er muss dabei an Forschungsprojekten der Medizinischen Fakultät mitgearbeitet haben. Als Nachweis wird die Vorlage eines Arbeitsvertrages bzw. Hospitationsvertrages zwischen Dienststelle und Promotionsbewerber verlangt.
Von dieser Regelung kann in besonderen Fällen abgewichen werden. Eine wissenschaftliche Tätigkeit muss dann aber in jedem Fall durch Publikationen (mindestens Koautorenschaft) mit Impactfaktor in Kooperation mit Wissenschaftlern der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock nachgewiesen werden.
5. Die Promotionsbewerberin/ der Promotionsbewerber soll von einer Professorin/ einem Professor, einer Juniorprofessorin/ einem Juniorprofessor, einer Privatdozentin/ einem Privatdozenten oder einer habilitierten Wissenschaftlerin/ einem habilitierten Wissenschaftler der Medizinischen Fakultät Rostock wissenschaftlich betreut werden. Eine interdisziplinäre Mitbetreuung durch eine habilitierte Wissenschaftlerin / einen habilitierten Wissenschaftler einer anderen Fakultät ist möglich. Im Regelfall wird die Dekanin / der Dekan der Fakultät der Universität Rostock, bei der die Bewerberin / der Bewerber ihr / sein Studium absolviert hat, angefragt, ob eine geeignete Betreuerin / ein geeigneter Betreuer für die geplante Dissertation vorhanden ist.
6. In begründeten Ausnahmen können Dissertationen auch außerhalb der Fakultät angefertigt werden, wenn eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist und eine Vereinbarung mit einer Professorin / einem Professor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock getroffen wurde. In dieser Vereinbarung erklärt die Professorin /der Professor seine Bereitschaft, die Dissertation gegenüber der Fakultät zu betreuen und ein Gutachten anzufertigen.
7. Zwischen der Promotionsbewerberin / dem Promotionsbewerber und der Betreuerin / dem Betreuer ist vor der Aufnahme der Untersuchungen eine Vereinbarung zum Promotionsthema und Ablauf der Untersuchungen zu treffen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist der Promotionskommission vor Aufnahme der Untersuchungen zu übergeben.
8. Über die Zulassung bei von der Regel abweichender Voraussetzung entscheidet der Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der Promotionskommission.
§ 4 Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Die Bewerberin / der Bewerber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock einzureichen.
2. Diesem Antrag hat die Bewerberin / der Bewerber beizufügen:
2.1. ihre / seine Dissertation in der Regel in deutscher Sprache (drei gebundene Exemplare der Dissertation, Lebenslauf und Selbstständigkeitserklärung sowie 10 Exemplare der Zusammenfassung; weitere Exemplare müssen nachgeliefert werden, wenn gemäß § 9 Abs. 2 weitere Gutachten eingeholt werden)
2.2. einen wissenschaftlichen Lebenslauf
2.3. das Zeugnis (beglaubigte Kopie) über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums (Exmatrikulationsbescheinigung),
2.4. die Zustimmung der themenvergebenden Betreuerin / des themenvergebenden Beteuers mit Angabe der Einrichtung, in der die Dissertation angefertigt wurde
2.5. eine Versicherung darüber, dass die Bewerberin / der Bewerber die eingereichte Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr / ihmangegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat
2.6. ein amtliches Führungszeugnis
2.7. eine Hochschulzugangsberechtigung
2.8. eine aktuelle Anschrift, über die die Bewerberin / der Bewerber während des Promotionsverfahrens zu erreichen ist
2.9. einen mit der Betreuerin / dem Betreuer abgestimmten unverbindlichen Vorschlag für drei Gutachterinnen / Gutachter
2.10. Arbeitsvertrag bzw. Hospitationsvertrag gem. § 3 Abs. 4
2.11. eine Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin / der Bewerber bereits früher an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule erfolglos um den Doktorgrad beworben hat
2.12. ggf. den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gem. § 3 Abs. 2 Satz 5.
3. Die Promotionskommission prüft die eingereichten Unterlagen und empfiehlt dem Rat der Medizinischen Fakultät die Eröffnung des Verfahrens. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die unter den §§ 3 und 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewerbungsunterlagen unvollständig sind. Sie kann auch dann versagt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber die ihm auferlegte Frist zur Vervollständigung nicht einhält. Die Zulassung wird versagt, wenn sich die Bewerberin / der Bewerber zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule mit einer Arbeit zur gleichen Thematik erfolglos um den Doktorgrad beworben hat.
4. Die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Promotion ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
5. Um die Feststellung, dass die in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann schon vor Einreichung der Dissertation nachgesucht werden. Die Entscheidung hat für das weitere Verfahren bindende Wirkung.