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Hochschule für Musik Karlsruhe

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Musik Karlsruhe
  • Fakultät / Fachbereich Musikwissenschaft und Medienwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer
    ... Musikinformatik; Musikjournalismus; Musikwissenschaft
    Musikinformatik; Musikjournalismus ...
  • Sachgebiet(e) Medienwissenschaften; Musik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Diplom- oder Master-Studium in den Fächern, in denen ein Promotionsstudium an der Hochschule für Musik Karlsruhe möglich ist. Einzelheiten der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Anlagen VIIIa-1 ff. geregelt.

      (2) Über Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheiden die Mitglieder des Promotions...
      § 4 Allgemeine Promotionsvoraussetzungen

      (1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Diplom- oder Master-Studium in den Fächern, in denen ein Promotionsstudium an der Hochschule für Musik Karlsruhe möglich ist. Einzelheiten der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Anlagen VIIIa-1 ff. geregelt.

      (2) Über Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen entscheiden die Mitglieder des Promotionsausschusses mit Zweidrittelmehrheit.

      (3) In besonderen Fällen können herausragende Bewerber zu einer Fast-Track-Promotion zugelassen werden. Näheres ist in Abschnitt IV dieser Promotionsordnung geregelt. Für die Entscheidung gilt Abs. 2.

      § 15 Künstlerisch-wissenschaftliche Promotion und Zulassung
      (1) Bei einer künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zur Dissertation und Disputation eine Künstlerische Leistung im Sinne einer erkenntnisorientierten Praxis zu erbringen, die einen wesentlichen Aspekt der Forschungsarbeit verdeutlicht. Für den wissenschaftlichen Teil der Promotion gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung einschließlich der Anlagen unverändert, sofern der Promotionsausschuss keine Ausnahmen genehmigt hat.

      (2) Wird eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Sinne des § 1 Abs. 3 angestrebt, so muss der Antragsteller in seinem künstlerischen Fach ein Aufnahmeverfahren absolvieren, das im künstlerischen Anspruch mit der Aufnahmeprüfungsanforderung für künstlerische postgraduale Studiengänge (wie „Advanced Studies“ oder „Solisten- bzw. Konzertexamen“ oder „Soloist Diploma“) vergleichbar ist. Die genauen Anforderungen sind in der Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Karlsruhe für das betreffende Fach geregelt. Die Kommission für dieses Aufnahmeverfahren besteht aus zwei betreuungsberechtigten Mitgliedern des Promotionsausschusses im Sinne von § 2 Abs. 1 oder 2 sowie zwei hauptamtlichen Lehrenden der Hochschule für Musik Karlsruhe bzw. im Fall einer Kooperation mit einer anderen Institution paritätisch aus zwei hauptamtlich Lehrenden beider Institutionen, die das betreffende künstlerische Fach vertreten.

      (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 12 ist zusätzlich eine Darstellung des bisherigen künstlerischen/wissenschaftlichen Werdegangs, der auch eine Auflistung der Audio- und Videoproduktionen, der Fachpublikationen sowie der Konzerttätigkeit und weiterer relevanter Dokumentationen enthält, anzufügen.
      ...

      IV Fast-Track-Promotion
      § 17 Ziel der Fast-Track-Promotion
      (1) Besonders qualifizierten Absolventen eines grundständigen Studiengangs (Bachelor, Diplom [FH] oder vergleichbarer Abschluss) kann auf Antrag der direkte Zugang zum Promotionsstudium gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      - Gesamtnote des grundständigen abgeschlossenen Studiengangs 1,5 oder besser oder eine anderweitige herausragende (z. B. berufliche) Qualifikation, über deren ersatzweiser Anerkennung der Promotionsausschuss entscheidet;
      - Vorlage eines Exposés, aus dem die inhaltliche Richtung der angestrebten Dissertation und die besondere Eignung des Bewerbers für die Bearbeitung des Themas ersichtlich werden;
      - Zulassung zur Fast-Track-Promotion durch den Promotionsausschuss mit Zweidrittelmehrheit;
      - Zusage von mindestens zwei ordentlich promovierten hauptamtlichen Betreuern, den Bewerber bei seinem Studium in besonderer Weise zu betreuen;
      - schriftliche Empfehlungen von mindestens zwei Angehörigen des Promotionsausschusses zur Annahme des Bewerbers als Fast-Track-Doktorand.
      ...
      VIII Anlagen und Anhänge
      VIII-a1-4: Fachspezifische Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudium mit dem Abschluss Dr. phil. bzw. Ph. D. in den Fächern Musikwissenschaft, Musikinformatik, Musikjournalismus und Musikpädagogik.

      Anlage VIII-a1. Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikwissenschaft
      Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikwissenschaft ist in der Regel ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in den Studiengängen Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fach Musik oder M.A. (Master of Arts) in den Fächern Musikwissenschaft und Musiktheorie. Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse müssen Absolventen des Studiengangs Künstlerisches Lehramt an Gymnasien den Nachweis von zwei zusätzlichen Seminarscheinen erbringen. Darüber hinaus soll für die Zulassung zur Promotion der Nachweis des Latinums bzw. entsprechender Fremdsprachenkenntnisse erbracht werden, wenn dies für die Bearbeitung des Themas erforderlich ist. Eine ausführliche Zusammenstellung von Richtlinien der im Regelfalle nachzuweisenden Kenntnisse enthält der Anhang A. Die Entscheidung über die Anerkennung der Zulassungsvoraussetzungen treffen die Vertreter des Fachs Musikwissenschaft im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit.

      Anlage VIII-a2. Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikinformatik
      Für die Annahme und Zulassung zur Promotion im Fach Musikinformatik erforderlich ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in Fächern, für die ein enger Bezug zum Fach Musikinformatik, wie es an der Hochschule für Musik Karlsruhe definiert ist, nachgewiesen wird. Es können auch berufliche Leistungen anerkannt werden, sofern sie in überprüfbarer Form nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und über gegebenenfalls nachzuholende Studien treffen die Vertreter des Fachs Musikinformatik im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit.

      Anlage VIII-a3. Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikjournalismus
      Für die Annahme und Zulassung zur Promotion im Fach Musikjournalismus erforderlich ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in Fächern, für die ein enger Bezug zum Fach Musikjournalismus nachgewiesen wird. Es gelten die in Anhang A enthaltenen Richtlinien in sinngemäßer Anwendung für das Fach Musikjournalismus. Es können auch berufliche Leistungen anerkannt wer- den, sofern sie in überprüfbarer Form nachgewiesen werden und einen direkten Bezug zu studienrelevanten Themen haben. Die Entscheidung über die Anerkennung und über gegebenenfalls nachzuholende Studien treffen die Vertreter des Fachs Musikjournalismus im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit, wenn dort mindestens drei Vertreter anwesend sind. Ist letzteres nicht der Fall, treffen alle Mitglieder des Promotionsausschusses die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.

      Anlage VIII-a4 Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikpädagogik

      Annahme- und Zulassungsvoraussetzung im Fach Musikpädagogik ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut (2,0) abgeschlossenes Studium in den Studiengängen Master Musikpädagogik, Master Instrumental-/Gesangspädagogik oder Künstlerisches Lehramt an Gymnasien im Fach Musik. Es gelten die in Anhang A enthaltenen Richtlinien in sinngemäßer Anwendung für das Fach Musikpädagogik. Die Entscheidung über die Anerkennung der Zulassungsvoraussetzungen und über gegebenenfalls nachzuholende Studien treffen die Vertreter des Fachs Musikpädagogik im Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit.

      Anlage VIII-b Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen für eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion

      Für eine künstlerisch-wissenschaftliche Promotion im Fach Musikwissenschaft oder Musikinformatik gelten zunächst die in VIII-a1 und -a2 und Anhang A genannten Voraussetzungen. Es können auch berufliche Leistungen anerkannt werden, sofern sie in überprüfbarer Form nachgewiesen werden und einen direkten Bezug zu studien- relevanten Themen haben. Die Mitglieder des Promotionsausschusses entscheiden über Abweichungen von den dort getroffenen Beschreibungen und über die ersatzweise Anerkennung anderer, vergleichbarer Leistungen aus dem künstlerischen Bereich. Siehe hierzu auch Anhang A.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit des Bewerbers zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und seine vertiefte Kenntnis des betreffenden Fachgebiets nachweisen. Der Bewerber muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse beinhalten, in angemessener Form darlegen.

      (2) Bei Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil des Doktoranden ei...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit des Bewerbers zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und seine vertiefte Kenntnis des betreffenden Fachgebiets nachweisen. Der Bewerber muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse beinhalten, in angemessener Form darlegen.

      (2) Bei Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Der Doktorand ist verpflichtet, den eigenen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen eindeutig darzulegen.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Die Dissertation ist in Maschinenschrift oder gedruckt in vier vollständigen Exemplaren geheftet oder gebunden sowie in digitaler Form in einem vom Promotionsausschuss festgelegten Standardformat zur Begutachtung einzureichen. Sie muss mit Seitenzahlen versehen sein und den Standards wissenschaftlicher Publikationen entsprechen. Das Titelblatt der eingereichten Dissertation muss gemäß dem in Anhang VIII-d abgebildeten Muster gestaltet werden.

      (5) Im Anhang sind ferner eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache sowie ein Lebenslauf beizufügen.

      (6) Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenom-
      men oder abgelehnt worden sein.

      (7) Die benutzte Literatur und andere Quellen sind anzugeben. Eine eidesstattliche Erklärung entsprechend der Anlage VIII-c ist einzufügen und eigenhändig zu unterschreiben.

      (8) Die Möglichkeit, eine Dissertation einzureichen, die ohne Betreuung durch einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten angefertigt worden ist, bleibt unbenommen. In derartigen Fällen ist durch die Gutachter mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Kriterien guter wissenschaftlicher Arbeit (§§ 20 bis 25) gewährleistet sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule oder hochschulähnlichen Institution

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule oder hochschulähnlichen Institution durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen ...
      § 14 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule oder hochschulähnlichen Institution

      (1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen in- oder ausländischen Hochschule oder hochschulähnlichen Institution durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.

      (2) Sofern an einer der beteiligten Hochschulen ein zur Promotion hinführendes Promotionsstudium vorgesehen ist, kann in begründeten Fällen eine Befreiung von dieser Promotionsvoraussetzung erteilt werden.

      (3) Der Bewerber wird von einem ordentlich promovierten und zur Promotionsbetreuung berechtigten Dozenten der beteiligten in- oder ausländischen Institution und von einem ordentlich promovierten hauptamtlichen Professor der Hochschule für Musik Karlsruhe betreut.

      (4) Für die gemeinsame Promotion mit einer in- oder ausländischen Institution gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (5) Der Kandidat entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

      (6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen der Institution, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu berücksichtigen sind:
      - wird das Promotionsverfahren an der in- oder ausländischen Universität oder Institution durchgeführt, ist sicherzustellen, dass von der Hochschule für Musik Karlsruhe zumindest der Betreuer am dortigen Promotionsverfahren teilnimmt;
      - wird das Promotionsverfahren an der Hochschule für Musik Karlsruhe durchgeführt, wird der Betreuer der in- oder ausländischen Institution als Zweitgutachter bestellt; sofern die Vorgaben der betreffenden Institution dies erfordern, kann in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, dass die Prüfungskommission für die Disputation aus vier Mitgliedern besteht, von denen zwei der Hochschule für Musik Karlsruhe und zwei der betreffenden Institution angehören.

      (7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Promotionsordnungen beider Institutionen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten in- oder ausländischen Institution und dem Siegel der Hochschule für Musik Karlsruhe versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Dr. phil. bzw. Ph. D. sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Wurde das Promotionsverfahren an einer ausländischen Universität bzw. Institution durchgeführt, so sind die unter § 14 gefassten Bestimmungen gegebenenfalls den Bedingungen der ausländischen Universität bzw. Institution anzupassen. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad Dr. phil. bzw. Ph. D. und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Universität bzw. Institution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades in einem Land erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBI. I S. 985) ist.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Universität bzw. Institution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass dem Promotionsausschuss der Hochschule für Musik Karlsruhe mindestens vier Pflichtexemplare abzuliefern sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der Hochschule für Musik Karlsruhe, 2019

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