Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promoti...
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
c) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG
sowie Studienleistungen und Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.
(2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 lit. b) sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Hinzuziehung der Betreuerin bzw. des Betreuers fest.
(3) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. phil. ist ein Magister- oder Diplomgrad, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG oder der Nachweis der mit Erfolg abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder einer vergleichbaren Lehramtsprüfung; der Abschluss muss in mindestens einem an der Fakultät vertretenen Fach erworben sein. Über die Anerkennung anderer einschlägiger wissenschaftlicher Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss. Weiterhin sind Kenntnisse der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums erforderlich; diese Voraussetzung gilt nicht für die Haupt- und Nebenfächer Kommunikationswissenschaft, Neuere Deutsche Literaturgeschichte, Anglistische Sprachwissenschaft, Anglistische Literaturwis-senschaft, Deutsche Philologie (Germanistische Linguistik oder Ältere Deutsche Literatur), Philosophie, Pädagogik, Psychologie, Geographie, Wirtschaftsgeographie, Soziologie und Politische Wissenschaft sowie die Nebenfächer Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Volkswirtschaftslehre, Internationale Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit. Über die Anerkennung einer anderen geeigneten Sprache an Stelle des Lateinischen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Beteiligung der oder des Lateinbeauftragten.
(4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auch auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern gem. § 35 HG der Philosophischen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.
§ 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
(1) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss
1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist,
3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH Aachen als gleichwertig mit einem entsprechenden an der RWTH Aachen zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
(2) Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ergänzende Studien verlangen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.
§ 10 Center for Doctoral Studies
(1) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen des Centers for Doctoral Studies (CDS) erwerben. Es soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers fördern und ihr bzw. ihm den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme am CDS gestatten.