Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Betreuung der Dissertation
(1) Bei Beginn der Qualifikationsphase ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen dem Doktoranden und einem Betreuer der Promotion abzuschließen. Änderungen im Betreuungsverhältnis, insbesondere der Wechsel des Betreuers oder die Lösung des Betreuungsverhältnisses, sind dem Promotionsausschuss sofort mitzuteilen.
(2) Betreuungsberechtigt sind die im Promotionsfach habilitierten (bzw. hierzu äquivalente) Mitglieder der Fakultät; betre...
§ 8 Betreuung der Dissertation
(1) Bei Beginn der Qualifikationsphase ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen dem Doktoranden und einem Betreuer der Promotion abzuschließen. Änderungen im Betreuungsverhältnis, insbesondere der Wechsel des Betreuers oder die Lösung des Betreuungsverhältnisses, sind dem Promotionsausschuss sofort mitzuteilen.
(2) Betreuungsberechtigt sind die im Promotionsfach habilitierten (bzw. hierzu äquivalente) Mitglieder der Fakultät; betreuungsberechtigt sind ebenfalls Honorarprofessoren und außerplanmäßige Professoren der Universität Bonn, Emeriti und ehemals hauptamtliche Professoren der Fakultät im Ruhestand sowie Juniorprofessoren. Das Betreuungsrecht erlischt zwei Jahre nach der Berufung an eine andere Fakultät; der Promotionsausschuss kann hiervon Ausnahmen genehmigen.
(3) Im Falle einer Betreuung durch Juniorprofessoren muss ein weiterer auf Lebenszeit hauptamtlich tätiger Professor die Betreuungsvereinbarung mitunter-schreiben und sich gleichzeitig hiermit verpflichten, die Erstbetreuung zu übernehmen, sollte der Juniorprofessor aufgrund einer negativen Zwischenevaluation oder aufgrund des Auslaufens der befristeten Juniorprofessur die Betreuung nicht mehr wahrnehmen können.
(4) Privatdozenten ohne hauptamtliche Tätigkeit an der Universität Bonn sind nur zusammen mit einem hauptamtlich an der Universität Bonn tätigen Professor betreuungsberechtigt. In diesem Fall wird der nicht hauptamtlich an der Universität Bonn tätige Betreuer als zweiter Betreuer aufgeführt. Die weiteren Verfahrensfragen dieser Bestimmung regelt der Promotionsausschuss.
(5) Falls der Doktorand Mittel oder Einrichtungen der Universität (außer den allen Studierenden zugänglichen Einrichtungen der Universität, wie z.B. Bibliothek und Rechner) oder Mittel Dritter in Anspruch nimmt, so kann im Betreuungsvertrag geregelt werden, dass dem Betreuer die Benutzung der Ergebnisse und der sonstigen Unterlagen der Dissertation für Zwecke der Lehre und Forschung unentgeltlich ermöglicht wird, soweit dadurch das Ziel des Promotionsverfahrens nicht beeinträchtigt wird. Die Veröffentlichungspflicht nach § 18 bleibt davon unberührt.
(6) Die Qualifikationsphase mit der Bearbeitung des Dissertationsthemas soll in enger Absprache zwischen Doktorand und Betreuer erfolgen. Der Doktorand ist verpflichtet, dem Betreuer regelmäßig und erschöpfend über den Stand der Arbeit zu berichten. Der Betreuer ist verpflichtet, sich regelmäßig und erschöpfend über den Stand der Arbeit berichten zu lassen. In Abständen von zwei Jahren nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung soll dem Promotionsausschuss von Doktorand und Betreuer
- das Betreuungsverhältnis bestätigt werden,
- ein inhaltlicher Bericht (Zwischenbericht) des Doktoranden über den Fortgang der Arbeit samt einer Stellungnahme des Betreuers vorgelegt werden.
(7) Das Betreuungsverhältnis kann von beiden Seiten einseitig mit einer Frist von sechs Wochen oder ohne Frist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit gekündigt werden. Ist eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen eingetreten oder erforderlich, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, so ist der Promotionsausschuss unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten verpflichtet, eine weitere Betreuung zu erreichen.
(8) Der Betreuer kann das Betreuungsverhältnis fristlos lösen
- bei einem das Vertrauensverhältnis nachhaltig störenden Verhalten des Doktoranden,
- bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Institutsordnung oder Sicherheits-vorschriften oder
- bei einem Verhalten, das bei Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde.
Vor der Auflösung des Betreuungsverhältnisses kann der Dekan um eine Schlichtung gebeten werden. Mit der Auflösung des Betreuungsverhältnisses erlöschen der Status als Doktorand der Philosophischen Fakultät und die Berechtigung zur Fortsetzung des Promotionsstudiums.
§ 11 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit von Rang darstellen und die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegen.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann sie mit der Befürwortung des Betreuers in begründeten Ausnahmefällen auch in einer anderen Sprache vorgelegt werden, wenn diese in der internationalen Literatur des Faches üblich ist und die Begutachtung im Fachbereich gesichert ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % der Professoren der Philosophischen Fakultät diese Sprache lesen und verstehen können. Die Beantragung soll zu Beginn der Qualifikationsphase erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Promotionsausschuss. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, so ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache im Umfang von 10 %, aber maximal 30.000 Zeichen beizufügen.
(3) Die Dissertation ist in drei Exemplaren gebunden oder geheftet und in Maschinenschrift einzureichen. Es ist eine elektronische Fassung der Dissertation im pdf-Format beizufügen. Das Urheberrecht ist gewährleistet. Sie muss ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und sonstiger herangezogener Quellen sowie Angaben über die erhaltene Hilfe und die verwendeten Hilfsmittel enthalten.
(4) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht sein. Teilvorabveröffentlichungen sollen nach Einzelfallprüfungen möglich sein, wenn der Doktorand einen begründeten Antrag einreicht sowie eine befürwortende Stellungnahme des Betreuers vorlegt. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
(5) In den in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Promotionsfächern ist alternativ zur Einzelarbeit auch die Einreichung einer kumulativen Dissertation möglich. In diesem besonderen Fall gilt § 11 Abs. 4 nicht. Es müssen mindestens drei separate Zeitschriftenartikel als Originalarbeiten von hinreichendem Umfang (full articles) und mit wesentlicher Beteiligung des Doktoranden vorliegen, davon mindestens zwei in Erstautorenschaft. Die Artikel müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, der durch das Thema der Dissertation vorgegeben ist, und in Fachzeitschriften mit peer-review System entweder bereits publiziert oder zur Publikation angenommen worden sein. Mindestens ein Gutachter der Dissertation darf nicht zugleich Koautor einer der Publikationen sein. Sind mehrere Doktoranden eines Betreuers an einer Publikation beteiligt, kann diese Publikation nur für eine Dissertation verwendet werden, und zwar für die Dissertation desjenigen Doktoranden, der wesentlich zur Publikation beigetragen hat. Über die Frage der Wesentlichkeit entscheidet die Prüfungskommission. Die kumulative Dissertation wird in gebundener Form eingereicht und beginnt mit einem Titelblatt, das den Zusatz Kumulative Arbeit enthält. Nach einer deutschen oder englischen ein- bis zweiseitigen Zusammenfassung folgt ein einführender Text, der exklusive des eigenen Literaturverzeichnisses mindestens 25 Seiten umfasst (Rahmentext). Im Rahmentext wird das theoretische und methodische Programm dargestellt, der innere Zusammenhang der einzelnen Artikel herausgearbeitet und eine kritische Einordnung in einen größeren Kontext vorgenommen. Den Abschluss bilden die in Inhalt und Form unveränderten Originalpublikationen bzw. zur Publikation angenommenen Manuskripte. Der Rahmentext ist auf Deutsch oder Englisch abzufassen. Für die Originalpublikationen bzw. zur Publikation angenommenen Manuskripte gilt Abs. 2 Sätze 1 bis 5.