Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem Studiengang, welcher einem an der Fakultät vertretenen Promotionsfach (Anlage) zugeordnet werden kann, einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlicher Gesamtleistung erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Zur Promotion im Promotionsfach Fachdidaktik kann zugelassen werden, wer ein einschlägiges Lehramtsstudiu...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem Studiengang, welcher einem an der Fakultät vertretenen Promotionsfach (Anlage) zugeordnet werden kann, einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlicher Gesamtleistung erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen. Zur Promotion im Promotionsfach Fachdidaktik kann zugelassen werden, wer ein einschlägiges Lehramtsstudium oder ein Studium in einem Fach, das inhaltlich zum Themengebiet der angestrebten Promotion passt, mit einem Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder dem Staatsexamen mit überdurchschnittlicher Gesamtleistung abgeschlossen hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen.
(2) In Ausnahmefällen, in denen das Promotionsfach nicht mit dem Fach des Studienabschlusses übereinstimmt, hat sich die Bewerberin bzw. der Bewerber einer Ergänzungsprüfung zu unterziehen oder ergänzende Studienleistungen zu erbringen, über deren Umfang, Form und Inhalt der Promotionsausschuss (§ 5) auf Vorschlag der Fachvertreterinnen und Fachvertreter entscheidet.
(3) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Universität zusammen (§ 41 Abs. 4 SächsHSG), indem sie die Promotionsleistung gemeinsam betreuen.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, gelten die Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(5) Inhaberinnen und Inhaber eines fachlich einschlägigen Bachelorgrades mit weit überdurchschnittlicher Gesamtleistung können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens ausnahmsweise zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird durch Erbringung zusätzlicher Studienleistungen im Gesamtumfang von bis zu zwei Semestern festgestellt. Die entsprechenden Prüfungen sind mit dem Notendurchschnitt „sehr gut“ abzulegen. Über die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der zusätzlichen Studienleistungen sowie über das Vorliegen der besonderen Eignung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses. Dieser Absatz gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule für angewandte Wissenschaften für die Zulassung zum kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 3 entsprechend.
(6) Für die Durchführung binationaler Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Promotionen) ist für jeden Einzelfall eine Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule bzw. Fakultät über die Zulassung, über die im Partnerland zu absolvierenden Studien- und Forschungsaufenthalte, die Betreuung, die Begutachtung, die gemeinsamen mündlichen Prüfungen, die Bewertungen und die Reisekosten der Gutachterinnen und Gutachter/Prüferinnen und Prüfer zu treffen. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen dieser Promotionsordnung anzuwenden. Eine ausführliche Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist der Dissertation beizulegen. Der Promotionsausschuss bereitet die Vereinbarungen vor und entscheidet gegebenenfalls über Ausnahmen und Sonderregelungen, die die entsprechenden Ordnungen der Partnerhochschule berücksichtigen. Die mehrsprachige Promotionsurkunde ist von den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern beider Hochschulen zu unterschreiben und zu siegeln. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Führung eines Doktorgrades in der jeweils landesüblichen Form.
(7) Zur Prüfung der Erfüllung aller Promotionsvoraussetzungen ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) so früh wie möglich zu stellen. Dieser mus enthalten: eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 10 sowie das Formular zur Erfassung der Promovierenden-Daten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt). Bei kooperativen Promotionsverfahren gilt Absatz 3. Zusätzlich ist dem Zulassungsantrag ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung beizufügen (in Form einer beglaubigten Kopie und/oder einer beglaubigten Übersetzung). Alle Unterlagen sind im Dekanat der Fakultät einzureichen.
(8) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses. Die Zulassung erfolgt gegebenenfalls mit Auflagen (Absatz 2 und 5), deren Erfüllung spätestens im Rahmen der Antragstellung gemäß § 6 nachzuweisen ist. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zur Promotion bzw. die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand bzw. die abgelehnte Bewerberin oder der abgelehnte Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
(9) Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 1. Oktober dem Dekanat der Fakultät den aktuellen Status der Promotion mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierenden-Daten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den
Doktoranden können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion vom Fakultätsrat auf Empfehlung des Promotionsausschusses nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.
(10) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion können zudem vom Fakultätsrat nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens acht Jahre nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung gestellt wird. Ein Widerruf erfolgt nicht in Fällen des § 2 Abs. 11.
(11) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung zur Promotion teilt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit.