Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss...
§ 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern. 3Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://anabin.kmk.org niedergelegt sind. 4Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft die Promotionskommission. 6Das zuvor absolvierte Studium muss für das Fachgebiet des Promotionsvorhabens fachlich einschlägig sein. 7Die Entscheidung, ob das bisherige Studium fachlich einschlägig ist, trifft die Promotionskommission nach Maßgabe der Anlage I und Ia. 8Die positive Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind bis zum Nachweis der noch fehlenden Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Bewerberin oder den Bewerber, der innerhalb von zwei Semestern nach Annahme erfolgt sein muss, auflösend bedingt, sofern die Promotionskommission mit der Feststellung eine entsprechende Auflage verbindet. 9Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte (ECTS-Credits) beträgt.
(2) 1Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nach Absatz 1 mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,0) nachweist. 2Die Zugangsvoraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nach Absatz 1 sowie die besondere Eignung zur Promotion im gewählten Fachgebiet nachweist. 3Die besondere Eignung wird in diesem Fall nachgewiesen durch:
a) eine Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit des fachlich einschlägigen Vorstudiums von mindestens sehr gut (1,5),
b) im Falle eines mehrere Fachgebiete umfassenden Vorstudiums der durchschnittlichen Bewertung der dem gewählten Fachgebiet der Promotion zuzurechnenden Prüfungs- und Studienleistungen von (nach Anrechnungspunkten gewichtet) mindestens sehr gut (1,5),
oder
c) im Falle eines Master-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses nach Absatz 1 mit einer Abschlussnote von mindestens befriedigend (3,0) durch schriftliche Unterlagen über solche weiteren Qualifikationen, die eine besondere Eignung belegen; die Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Eignung trifft die Promotionskommission auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers.
(3) 1Weitere Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung
a) einer oder eines in dem gewählten Fachgebiet Prüfungsberechtigten, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Annahme als Doktorandin oder Doktoranden betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage), sowie
b) wenigstens einer weiteren promovierten Wissenschaftlerin oder eines weiteren promovierten Wissenschaftlers, dass sie oder er zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit ist; das Erfordernis nach Buchstabe b) ist erst innerhalb von drei Monaten nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu erfüllen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bislang nicht an der Universität Göttingen immatrikuliert war.
2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
c) der Prüfungsanspruch noch besteht,
d) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber versichert wird.
(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
(5) In Anlage I dieser Ordnung wird festgelegt, in welchen Fachgebieten die Bewerberinnen und Bewerber als Zugangsvoraussetzung zusätzlich zu oder abweichend von den Bestimmungen in Absatz 4 Sprachkenntnisse sowie weitere Leistungsanforderungen nachweisen müssen.
(6) Über Ausnahmen von den Absätzen 4 und 5 entscheidet die Promotionskommission auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers im Benehmen mit der oder dem Prüfungsberechtigten, die oder der die Betreuungszusage nach Absatz 3 erteilt hat; eine Ausnahme ist insbesondere möglich, wenn das beabsichtigte Forschungsvorhaben voraussichtlich auch ohne Nachweis der entsprechenden Kenntnisse erfolgreich bearbeitet und die Promotionsprüfung erfolgreich durchgeführt werden kann.