Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Besondere Voraussetzungen für die Annahme und das Zulassungsverfahren bei der rechtswissenschaftlichen Promotion
(1) 1 Für die Annahme zur Promotion im Fach Rechtswissenschaft ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Referendarexamen (erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder das Assessorexamen (zweite Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder einen gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland mindes...
§ 5 Besondere Voraussetzungen für die Annahme und das Zulassungsverfahren bei der rechtswissenschaftlichen Promotion
(1) 1 Für die Annahme zur Promotion im Fach Rechtswissenschaft ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Referendarexamen (erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder das Assessorexamen (zweite Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder einen gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit „voll befriedigend“ beziehungsweise mit einer Note bestanden hat, die der Bewertung „voll befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung entspricht. 2 Ein juristischer Hochschulabschluss im Ausland kann als Promotionsvoraussetzung nach Satz 1 anerkannt werden, wenn
1. dieser nach seiner Art und im Hinblick auf die erzielte Bewertung einer mit „voll befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung bestandenen Prüfung im Sinne des Satzes 1 entspricht oder wenn
2. zusätzlich an der Universität Bayreuth oder einer anderen deutschen Hochschule der Grad eines Magister Legum (LL.M.) mit mindestens der Gesamtnote „magna cum laude“ oder einer vergleichbaren Gesamtnote erworben wurde.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise eine Bewerberin oder einen Bewerber zur rechtswissenschaftlichen Promotion annehmen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber ein Examen im Sinne von Abs. 1
a) mit mindestens 8 Punkten bestanden hat und
b) in zwei Seminaren Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“ benotet worden sind; von diesen Seminarleistungen muss mindestens eine an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth bei einer anderen prüfungsberechtigten Lehrperson als der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation erbracht worden sein.
oder
2. die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der kein juristisches Examen im Sinne von Abs. 1 oder Nr. 1 abgelegt hat
a) ein Examen, das der Bewertung „voll befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung entspricht und das sie oder ihn zur Promotion in ihrem bzw. seinem Fachgebiet berechtigt, abgelegt hat und
b) die Dissertation einen Grenzbereich zwischen ihrem bzw. seinem Fachgebiet und der Rechtswissenschaft behandelt, und
c) zwei prüfungsberechtigte Lehrpersonen der Fakultät die Promotion befürworten und einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
(3) 1 Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach den Abs. 1 und 2 entscheidet die Dekanin oder der Dekan unter Beachtung von Art. 63 Abs. 1 BayHSchG. 2 Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie oder er bei ihrer bzw. seiner Entscheidung die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. 3 Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4) 1 Für die Vorlage einer kumulativen Dissertation (§ 7 Abs. 2) im Promotionsprüfungsverfahren gelten die folgenden zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen:
a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss schriftlich oder in Textform begründen, warum eine kumulative Dissertation anstelle der monographischen Dissertation für das konkrete Promotionsvorhaben geeignet und erforderlich ist.
b) Dem Antrag ist eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers beizufügen, warum ein Ausnahmefall vorliegt, der aus fachlichen Gründen eine kumulative Dissertation rechtfertigt.
c) Dem Antrag ist die Betreuungsvereinbarung nach § 8 Abs. 2 beizufügen.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Teilentscheid (§ 10 Abs. 4) zu beantragen, in dem die Dekanin oder der Dekan im Einvernehmen mit der Promotionskommission positiv feststellt,
dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Absatzes und von § 7 Abs. 2 vorliegen.
3 Das Einvernehmen der Promotionskommission gilt als erteilt, wenn es nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Teilentscheid versagt wird. 4 Die Promotionskommission stellt in den Leitlinien (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Vorgaben auf, die sicherstellen, dass die Qualität der rechts- wissenschaftlichen Promotion gewahrt bleibt.
§ 6 Besondere Voraussetzungen für die Annahme zur wirtschaftswissenschaftlichen Promotion
(1) 1 Für die Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine wirtschaftswissenschaftliche Diplom- oder Masterprüfung an einer Universität, eine vergleichbare Masterprüfung an einer Fachhochschule, das Staatsexamen für das Höhere Lehramt an Gymnasien mit Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss mindestens mit der Note „gut“ oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. 2 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Dekanin oder der Dekan eine Bewerberin oder einen Bewerber zur wirtschaftswissenschaftlichen Promotion annehmen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber ein Examen im Sinne von Abs. 1
a) mit einer Note bestanden hat, die nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht, und
b) die Bewerberin oder der Bewerber in zwei Seminaren an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“ benotet worden sind; von diesen Seminarleistungen muss mindestens eine bei einer anderen prüfungsberechtigten Lehrperson als dem Betreuer der Dissertation erbracht worden sein.
oder
2. die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der kein wirtschaftswissenschaftliches Examen im Sinne der Abs. 1 oder Nr. 1 vorweist,
a) ein Examen mit einer Note bestanden hat, die
- nicht schlechter als „gut“ ist oder dieser Notenstufe entspricht, oder
- nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht, und die Bewerberin oder der Bewerber in zwei Seminaren an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“ benotet worden sind; von diesen Seminarleistungen muss mindestens eine bei einer anderen prüfungsberechtigten Lehrperson als der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation erbracht worden sein, und
b) die Dissertation einen Grenzbereich zwischen ihrem bzw. seinem Fachgebiet und den Wirtschaftswissenschaften behandelt, und
c) eine Betreuungsvereinbarung vorlegt,
- die von zwei prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren unterschrieben wurde,
- die zielgerichtete Auflagen (z. B durch die Teilnahme an geeigneten Seminaren) zur Erlangung von wissenschaftlich-methodischen Kompetenzen enthält, die den Qualitätsmaßstäben einer wirtschaftswissenschaftlichen Promotion genügen und
- die von der Promotionskommission genehmigt wurde.
oder
3. die Bewerberin oder der Bewerber einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplomabschluss an einer Fachhochschule (oder einen vergleichbaren Abschluss) mit der Examensnote 1,7 oder besser bestanden hat und eine Betreuungsvereinbarung vorlegt,
a) die von zwei prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren unterschrieben wurde,
b) die zielgerichtete Auflagen (z. B. durch die Teilnahme an geeigneten Seminaren) zur Erlangung von wissenschaftlich-methodischen Kompetenzen enthält, die den Qualitätsmaßstäben einer wirtschaftswissenschaftlichen Promotion genügen und
c) die von der Promotionskommission genehmigt wurde.