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Universität Bayreuth

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bayreuth
  • Fakultät / Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Rechtswissenschaften; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Rechtswissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Besondere Voraussetzungen für die Annahme und das Zulassungsverfahren bei der rechtswissenschaftlichen Promotion

      (1) 1 Für die Annahme zur Promotion im Fach Rechtswissenschaft ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Referendarexamen (erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder das Assessorexamen (zweite Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder einen gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland mindes...
      § 5 Besondere Voraussetzungen für die Annahme und das Zulassungsverfahren bei der rechtswissenschaftlichen Promotion

      (1) 1 Für die Annahme zur Promotion im Fach Rechtswissenschaft ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Referendarexamen (erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder das Assessorexamen (zweite Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder einen gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit „voll befriedigend“ beziehungsweise mit einer Note bestanden hat, die der Bewertung „voll befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung entspricht. 2 Ein juristischer Hochschulabschluss im Ausland kann als Promotionsvoraussetzung nach Satz 1 anerkannt werden, wenn
      1. dieser nach seiner Art und im Hinblick auf die erzielte Bewertung einer mit „voll befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung bestandenen Prüfung im Sinne des Satzes 1 entspricht oder wenn
      2. zusätzlich an der Universität Bayreuth oder einer anderen deutschen Hochschule der Grad eines Magister Legum (LL.M.) mit mindestens der Gesamtnote „magna cum laude“ oder einer vergleichbaren Gesamtnote erworben wurde.

      (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise eine Bewerberin oder einen Bewerber zur rechtswissenschaftlichen Promotion annehmen, wenn
      1. die Bewerberin oder der Bewerber ein Examen im Sinne von Abs. 1
      a) mit mindestens 8 Punkten bestanden hat und
      b) in zwei Seminaren Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“ benotet worden sind; von diesen Seminarleistungen muss mindestens eine an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth bei einer anderen prüfungsberechtigten Lehrperson als der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation erbracht worden sein.
      oder
      2. die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der kein juristisches Examen im Sinne von Abs. 1 oder Nr. 1 abgelegt hat
      a) ein Examen, das der Bewertung „voll befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung entspricht und das sie oder ihn zur Promotion in ihrem bzw. seinem Fachgebiet berechtigt, abgelegt hat und
      b) die Dissertation einen Grenzbereich zwischen ihrem bzw. seinem Fachgebiet und der Rechtswissenschaft behandelt, und
      c) zwei prüfungsberechtigte Lehrpersonen der Fakultät die Promotion befürworten und einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (3) 1 Über die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach den Abs. 1 und 2 entscheidet die Dekanin oder der Dekan unter Beachtung von Art. 63 Abs. 1 BayHSchG. 2 Bei ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll sie oder er bei ihrer bzw. seiner Entscheidung die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen berücksichtigen. 3 Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (4) 1 Für die Vorlage einer kumulativen Dissertation (§ 7 Abs. 2) im Promotionsprüfungsverfahren gelten die folgenden zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen:
      a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss schriftlich oder in Textform begründen, warum eine kumulative Dissertation anstelle der monographischen Dissertation für das konkrete Promotionsvorhaben geeignet und erforderlich ist.
      b) Dem Antrag ist eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers beizufügen, warum ein Ausnahmefall vorliegt, der aus fachlichen Gründen eine kumulative Dissertation rechtfertigt.
      c) Dem Antrag ist die Betreuungsvereinbarung nach § 8 Abs. 2 beizufügen.
      2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Teilentscheid (§ 10 Abs. 4) zu beantragen, in dem die Dekanin oder der Dekan im Einvernehmen mit der Promotionskommission positiv feststellt,
      dass die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Absatzes und von § 7 Abs. 2 vorliegen.
      3 Das Einvernehmen der Promotionskommission gilt als erteilt, wenn es nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Teilentscheid versagt wird. 4 Die Promotionskommission stellt in den Leitlinien (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Vorgaben auf, die sicherstellen, dass die Qualität der rechts- wissenschaftlichen Promotion gewahrt bleibt.

      § 6 Besondere Voraussetzungen für die Annahme zur wirtschaftswissenschaftlichen Promotion

      (1) 1 Für die Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine wirtschaftswissenschaftliche Diplom- oder Masterprüfung an einer Universität, eine vergleichbare Masterprüfung an einer Fachhochschule, das Staatsexamen für das Höhere Lehramt an Gymnasien mit Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss mindestens mit der Note „gut“ oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. 2 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

      (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Dekanin oder der Dekan eine Bewerberin oder einen Bewerber zur wirtschaftswissenschaftlichen Promotion annehmen, wenn
      1. die Bewerberin oder der Bewerber ein Examen im Sinne von Abs. 1
      a) mit einer Note bestanden hat, die nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht, und
      b) die Bewerberin oder der Bewerber in zwei Seminaren an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“ benotet worden sind; von diesen Seminarleistungen muss mindestens eine bei einer anderen prüfungsberechtigten Lehrperson als dem Betreuer der Dissertation erbracht worden sein.
      oder
      2. die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der kein wirtschaftswissenschaftliches Examen im Sinne der Abs. 1 oder Nr. 1 vorweist,
      a) ein Examen mit einer Note bestanden hat, die
      - nicht schlechter als „gut“ ist oder dieser Notenstufe entspricht, oder
      - nicht schlechter als „befriedigend“ ist oder dieser Notenstufe entspricht, und die Bewerberin oder der Bewerber in zwei Seminaren an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“ benotet worden sind; von diesen Seminarleistungen muss mindestens eine bei einer anderen prüfungsberechtigten Lehrperson als der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation erbracht worden sein, und
      b) die Dissertation einen Grenzbereich zwischen ihrem bzw. seinem Fachgebiet und den Wirtschaftswissenschaften behandelt, und
      c) eine Betreuungsvereinbarung vorlegt,
      - die von zwei prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren unterschrieben wurde,
      - die zielgerichtete Auflagen (z. B durch die Teilnahme an geeigneten Seminaren) zur Erlangung von wissenschaftlich-methodischen Kompetenzen enthält, die den Qualitätsmaßstäben einer wirtschaftswissenschaftlichen Promotion genügen und
      - die von der Promotionskommission genehmigt wurde.
      oder
      3. die Bewerberin oder der Bewerber einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplomabschluss an einer Fachhochschule (oder einen vergleichbaren Abschluss) mit der Examensnote 1,7 oder besser bestanden hat und eine Betreuungsvereinbarung vorlegt,
      a) die von zwei prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren unterschrieben wurde,
      b) die zielgerichtete Auflagen (z. B. durch die Teilnahme an geeigneten Seminaren) zur Erlangung von wissenschaftlich-methodischen Kompetenzen enthält, die den Qualitätsmaßstäben einer wirtschaftswissenschaftlichen Promotion genügen und
      c) die von der Promotionskommission genehmigt wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein und zur eigenständigen Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. 2 Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) 1 Die selbstständige wissenschaftliche Arbeit kann in einer monographischen Dissertation oder einer damit gleichwertigen kumulativen Dissertation bestehen. 2 Die kumulative Dissertation besteht aus einer Sammlung von veröffentlichten oder unveröffentli...
      § 7 Dissertation

      (1) 1 Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein und zur eigenständigen Lösung wissenschaftlicher Fragen beitragen. 2 Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen.

      (2) 1 Die selbstständige wissenschaftliche Arbeit kann in einer monographischen Dissertation oder einer damit gleichwertigen kumulativen Dissertation bestehen. 2 Die kumulative Dissertation besteht aus einer Sammlung von veröffentlichten oder unveröffentlichten Einzelarbeiten, bei der zusätzlich zur wissenschaftlichen Qualität der Einzelbeiträge die Sammlung mit einer eigenständigen und substanziellen Einleitung und Zusammenfassung versehen wird. 3 Bei der rechtswissenschaftlichen Promotion ist die kumulative Dissertation nur ausnahmsweise möglich und nur
      dann mit der monographischen Dissertation gleichwertig, wenn die Einzelbeiträge zusätzlich in einen größeren wissenschaftlichen Zusammenhang eingeordnet, die Verbindungen zwischen den einzelnen Beiträgen herausgearbeitet und diese übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden.

      (3) 1 Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen und zu unterschreiben; sie soll gebunden oder geheftet sowie paginiert sein und außerdem ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung enthalten, die Problemstellung und Ergebnisse darlegt. 2 Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.

      (4) 1 Bei der kumulativen Dissertation sind zusätzlich zu den Anforderungen in Abs. 3 alle gesammelten Einzelbeiträge unter einem gemeinsamen Titel einzureichen. 2 Es ist anzugeben, ob es sich um zur Veröffentlichung eingereichte, angenommene oder bereits veröffentlichte Beiträge handelt; in diesen Fällen ist auch die eingereichte, angenommene oder veröffentlichte Fassung vorzulegen. 3 Sind die eingereichten Einzelbeiträge in Mitautorenschaft verfasst, muss der Beitragsanteil der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss erklären, welchen eigenständigen Anteil sie oder er an dem Beitrag hat.

      (5) 1 Die Dissertation ist zusätzlich als identische maschinenlesbare digitale Datei im PDF-Format vorzulegen. 2 Die digitale Form wird insbesondere für die Berichterstattung (§ 11), die Einsichtnahme (§ 12) oder für eine gesonderte Überprüfung von prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät nach näherer Regelung der Promotionskommission zugänglich gemacht; dabei ist das Urheberrecht und der Datenschutz zu beachten.

      (6) 1 Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abzufassen. 2 Die Dekanin oder der Dekan kann der Bewerberin oder dem Bewerber mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers gestatten, die Dissertation in einer anderen Sprache vorzulegen. 3 Im Fall des Satz 2 ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizulegen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Vierter Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
      Universität/Fakultät

      § 24 Voraussetzungen
      Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschrei-
      tende gemeinsame Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde;
      2. die Partnereinrichtung nach ihren national...
      Vierter Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
      Universität/Fakultät

      § 24 Voraussetzungen
      Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschrei-
      tende gemeinsame Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde;
      2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre;
      3. eine Annahme zur Promotion und eine Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach Maßgabe der §§ 4, 5 oder 6 und 9 an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth als auch nach den entsprechenden Vorschriften an der Partnereinrichtung erfolgte;
      4. die Doktorandin oder der Doktorand erhält eine Kopie der Vereinbarung nach Nr. 1.

      § 25 Promotion in Bayreuth

      (1) 1 Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach § 24 Nr. 1 an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth oder an der ausländischen Universität oder Fakultät vorgelegt werden. 2 Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität oder Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth vorgelegt werden. 3 Die Vereinbarung nach § 24 Nr. 1 stellt sicher, dass eine an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth vorgelegte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden kann.

      (2) Für die an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth vorgelegten Dissertationen gilt § 7.

      (3) 1 Die Promotion wird durch jeweils eine prüfungsberechtigte Hochschullehrerin oder einen prüfungsberechtigten Hochschullehrer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth und der ausländischen Universität oder Fakultät betreut. 2 Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 24 Nr. 1.

      (4) Für die Annahme zur Promotion und die Zulassung zur Promotionsprüfung an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth gelten die §§ 4 und 5 oder 6, 9 sowie 10.

      § 26 Berichterstattung über die Dissertation

      (1) Nach der Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren bestellt die Dekanin oder der Dekan zur Berichterstattung über die Dissertation zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter, die in der Regel die Hochschullehrerinnen oder -lehrer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth und der ausländischen Universität/Fakultät sind, die die Arbeit betreut haben.

      (2) Wird die Dissertation an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth eingereicht, so gelten § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend.

      (3) 1 Weichen die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter um mehr als eine Note voneinander ab oder schlägt einer der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter die Ablehnung der Dissertation vor, so bestimmen die Dekanin oder der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth und die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter der Partnereinrichtung gemeinsam eine weitere Berichterstatterin oder einen weiteren Berichterstatter. 2 Nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 können die Dekanin oder der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth und die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter der Partnereinrichtung gemeinsam eine weitere Berichterstatterin oder einen weiteren Berichterstatter bestellen.

      (4) Die Zusammensetzung der Kommission wird der Doktorandin oder dem Doktoranden mit der Ladung zum Kolloquium mitgeteilt.

      (5) 1 Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache. 2 Im Einvernehmen mit der Prüfungskommission kann die Prüfung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache durchgeführt werden.

      § 29 Disputation

      (1) 1 Wird eine Disputation gewählt, so findet diese vor einer Disputationskommission statt, deren Zusammensetzung der der Prüfungskommission nach § 28 entspricht. 2 § 28 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

      (2) 1 Die Disputation ist öffentlich. 2 Vor der Disputation ist ein Exemplar der Dissertation zur Einsicht für die Mitglieder der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth auszulegen. 3 Die Disputation wird von der oder dem gemäß § 28 Abs. 3 benannten Vorsitzenden oder Vorsitzendem der Kommission geleitet. 4 An der Disputation dürfen alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth und der Partnereinrichtung teilnehmen. 5 Über die Durchführung der Disputation wird eine Niederschrift über ihre wesentlichen Gegenstände angefertigt. 6 Die Disputation beginnt mit einem Bericht der Doktorandin oder des Doktoranden über die Dissertation, dessen Dauer zuvor mit der oder dem Vorsitzenden der Kommission festgelegt wurde. 7 An den Bericht schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das sich auf die Grundlagen der Dissertation sowie auf Fragen erstreckt, die sachlich oder methodisch mit ihr zusammenhängen. 8 Frageberechtigt sind alle
      teilnahmeberechtigten Professorinnen und Professoren sowie alle habilitierten Mitglieder der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth und der ausländischen Universität/Fakultät. 9 Bei unentschuldigter Versäumnis des Termins der Disputation gilt die Promotion als abgelehnt. 10 Ob die Säumnis entschuldigt ist, entscheidet die Promotionskommission (§ 3) auf der Grundlage der schriftlich und unverzüglich vorzutragenden Säumnisgründe. 11 § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.

      (3) 1 Nach der Disputation bewertet jede Prüferin und jeder Prüfer die Leistung mit einer der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Noten. 2 Aus diesen Noten wird der Durchschnitt errechnet.

      (4) Für die Benotung und Wiederholung der Disputation gelten § 15 Abs. 5 bis 8 entsprechend.

      § 30 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
      Für die Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen gilt § 16 im Falle eines Kolloquiums wie im Falle einer Disputation entsprechend.

      § 31 Beendigung des gemeinsamen Promotionsverfahrens
      1 Wurde die Dissertation gemäß § 26 Abs. 4 abgelehnt oder sind Kolloquium beziehungsweise Disputation schlechter als rite bewertet worden, so ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. 2 Ein erneutes gemeinsames Promotionsverfahren ist ausgeschlossen. 3 In der Vereinbarung gemäß § 24 Nr. 1 ist festzulegen, dass die abgelehnte Dissertation nicht erneut an der Partnereinrichtung vorgelegt werden darf.

      § 32 Mündliche Prüfungen an der Partnereinrichtung
      (1) Wird die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt, so findet dort auch die mündliche Prü-
      fung beziehungsweise die Disputation statt.
      (2) 1 Ist an der Partnereinrichtung über die Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang des Verfahrens positiv entschieden worden, so teilt jene die Entscheidung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth mit. 2 Die Dekanin oder der Dekan benennt aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer im Sinne des § 28 Abs. 1 entsprechend der dortigen Promotionsordnung.

      (3) 1 Hat die Partnereinrichtung die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2 Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth vorgelegt werden.

      § 33 Vollzug der Promotion
      Bei einer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth vorgelegten Dissertation gilt § 18 entsprechend

      § 34 Führung akademischer Grade
      (1) 1 Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird ein Diplom über die
      Verleihung des Doktorgrades (Dr. jur. oder Dr. rer. pol.) ausgehändigt. 2 Die Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit der Partnereinrichtung erfolgte. 3 Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth und für die Partnereinrichtung maßgeblichen Vorschriften erforderlich sind. 4 Wird zugleich eine Urkunde im Ausland erstellt, so wird in beiden Urkunden durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und die Promovierte oder der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und im Ausland den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 5 Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 24 Nr. 1. 6 Der Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 7 Die der deutschen Note äquivalente ausländische Note kann in Klammern hinzugesetzt werden.

      (2) 1 Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens an der Partnereinrichtung wird nach der Ausstellung der Urkunde durch die ausländische Universität/Fakultät eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades (Dr. jur. oder Dr. rer. pol.) von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth ausgehändigt. 2 Es wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und im ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. 3 Für die Gestaltung und Verbindung der Urkunden sowie die Notenäquivalenz gilt Abs. 1 entsprechend.

      (3) 1 Bei einer an einer ausländischen Partnereinrichtung erfolgten Promotion richten sich die Drucklegung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2 Die Vereinbarung nach § 24 Nr. 1 legt fest, wie viele Exemplare der Dissertation der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth zu übergeben sind. 3 Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth kann die Aushändigung der von ihr gemäß Abs. 2 auszustellenden Urkunde von der Ablieferung dieser Exemplare abhängig machen.

      § 35 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
      Für die Ungültigkeit der Promotionsleistungen gilt § 17 entsprechend.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 045/2022
    • zuletzt geändert am 30.03.2023
  • Hochschulporträt
    „Die kontinuierliche gute Platzierung in Rankings zeigt, dass es uns gelungen ist, dem gezielten Ausbau der Forschungsschwerpunkte und Studienangebote eine langfristig erfolgreiche Strategie zugrunde zu legen.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Campus der Perspektiven

    Die Universität Bayreuth ist eine junge dynamische Universität. 1975 startete sie als eine der ersten Hochschulen in Deutschland mit einem interdisziplinären Gründungsauftrag – den sie bis heute konsequent verfolgt. Fächerübergreifendes und -vernetzendes Forschen und Lehren sind Hauptmerkmal der mehr als 160 Studiengänge an sieben Fakultäten in den Natur-, Ingenieurs- und Lebenswissenschaften, den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie den Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften.

    Mit rund 13.000 Studierenden, ihrem grünen Campus der kurzen Wege und umfangreicher individueller Betreuung der Studierenden herrscht an der Universität Bayreuth eine familiäre, kommunikative Atmosphäre. Nachhaltigkeit, Internationalität, Gründergeist und Interdisziplinarität sind in Bayreuth und auch am neuen Campus in Kulmbach strategisch verankerte und gelebte Werte. Umgesetzt werden sie in der Forschung, im innovativen Lehrangebot und in studentischen Initiativen. 

    Icon: uebersicht
    bietet fächerübergreifendes und fächervernetzendes Forschen und Lehren an sieben Fakultäten
    Icon: uebersicht
    überzeugt mit familiärer, kommunikativer Atmosphäre, grünem Campus und individueller Betreuung
    Interdisziplinär von Anfang an

    Traditionell werden in Bayreuth Studiengänge entwickelt, die in ihrer inhaltlichen Ausrichtung einzigartig und damit Benchmark sind: Philosophy & Economics, Nachhaltige Chemie & Energie, Umwelt- und Ressourcentechnologie, Gesundheitsökonomie, Global Change Ecology, Batterietechnik oder auch der Master Global Food, Nutrition and Health sind nur einige wenige Beispiele. Die junge Universität greift damit gesellschaftliche Trends, Fragen und Herausforderungen auf, übersetzt sie in Forschung und Lehre und gibt ihnen ein wissenschaftliches Fundament.

    Und aktuelle Rankings belegen abermals: Die Studierenden sind überdurchschnittlich zufrieden mit den Studienbedingungen. Das Portfolio attraktiver Studienangebote wächst weiter. Die Universität behält dabei auch das Thema der Nachhaltigkeit konsequent im Blick: Ein Baustein ist das Zusatzstudium Nachhaltigkeit, das Studierende aller Fachrichtungen seit 2021 absolvieren können.

    Icon: studium
    gibt gesellschaftlichen Trends, Fragen und Herausforderungen ein wissenschaftliches Fundament
    Icon: studium
    Nachhaltigkeit im Blick: das Zusatzstudium Nachhaltigkeit für Studierende aller Fachrichtungen
    Interdisziplinär denken und forschen

    Die Universität Bayreuth überzeugt national und international mit ihrer Forschung: Beleg dafür sind herausragende Ranking-Ergebnisse und Auszeichnungen für wissenschaftliche Spitzenleistungen. Es ist seit jeher das Markenzeichen der Universität Bayreuth, ihre Forschung in fächerübergreifenden Schwerpunktbereichen zu bündeln und zu koordinieren. Dabei wird die Forschungsstärke ausgewiesener Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen verbunden. So kennt die Forschung an der Universität Bayreuth keine Fächergrenzen: Hier arbeiten Kunststoffexperten mit Tierökologen zusammen, erforschen Ingenieure nachhaltige Produktionsmethoden, ergründen Afrikaexperten auch globale Umweltprobleme. Der kommunikative Campus führt die unterschiedlichsten Disziplinen konsequent zusammen und ist für den wissenschaftlichen Austausch enorm fruchtbar. 

    Icon: forschung
    verbindet Forschungsstärke von Fachdisziplinen mit der Innovationskraft interdisziplinärer Kooperationen
    Icon: forschung
    kommunikativer Campus führt unterschiedliche Disziplinen zusammen und befördert wissenschaftlichen Austausch
    Die Welt zu Gast in Bayreuth

    Die Universität Bayreuth pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten. Der Campus in Bayreuth ist längst zu einem internationalen Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre geworden – und auch die neue Fakultät VII für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit in Kulmbach ist seit Beginn ein Magnet für Forschende und Lehrende aus aller Welt.

    Neben dem international angerichteten Lehrangebot, der sehr guten Betreuung während des Studiums und dem ausgeprägten Bezug zur beruflichen Praxis, schätzen die Studierenden besonders die Freiräume zur individuellen Gestaltung ihrer Studienzeit und das gute soziale Klima. Diverse Zusatzstudien, wie etwa International Legal Studies ermöglichen es den Studierenden, eigene Schwerpunkte zu setzen und zusätzliche Kompetenzen zu erwerben. 

    „Neuartige, oftmals englischsprachige Studiengänge und Angebote für den wissenschaftlichen Nachwuchs werden die internationale Ausstrahlung unserer Campus-Universität weiter verstärken.”
    Prof. Dr. Stefan Leible
    Präsident der Universität Bayreuth
    Icon: international
    Campus in Bayreuth ist internationaler Anziehungspunkt für Wissenschaft und Lehre
    Icon: international
    pflegt mehrere hundert Kooperationen und Partnerschaften mit ausländischen Universitäten
    Foto: Luftaufnahme des Campus-Rondells der Universität Bayreuth.
    Foto: Junge Frau mit Schutzbrille in einem Forschungslabor.
    Foto: Studentinnen der Universität Bayreuth sitzen im Park und essen Eis
    Foto: Drei Studentinnen an einem Tisch in der Mensa der Universität Bayreuth

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