Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Z...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
(4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.
(5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
ausgezeichnet = 0
sehr gut = 1
gut = 2
genügend = 3
Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen vergeben.
Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.
(6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständigen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Professoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründete Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
Er kann dabei
a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentinnen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.
(7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Pro motionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.
(8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
von 1,51 bis 2,50 = gut
von 2,51 bis 3,50 = genügend
mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
ab 3,51 = ungenügend,
mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.
(9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren beendet. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgearbeitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einreichen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Politik- und Verwaltungswissenschaft
Art. 5: Dissertation (zu Art. 8 Abs. 1, 5 u. 6 Allg. Reg.)
(1) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.
(2) Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die gemittelte Note kleiner als 0,5 ist.
(3) Als Dissertation können auch mehrere zusammenhängende Arbeiten gem. § 8 Abs. 3 Allg. Reg. In gebundener Form eingereicht werden. Ob die Quantität und Qualität der Arbeiten dem wissenschaftlichen Rang einer Promotion entspricht, bleibt dem Urteil der Gutachter überlassen. Als Richtlinien dienen folgende Punkte:
1. Es müssen mindestens drei Arbeiten eingereicht werden, die den Standards von anerkannten Fachzeitschriften mit Peer Review-Verfahren entsprechen. Die Arbeiten können bereits veröffentlicht sein. Mindestens eine Arbeit muss bei einer Zeitschrift eingereicht und begutachtet worden sein. Alle Arbeiten müssen publikationsreif sein.
2. Es dürfen maximal zwei Schriften, die in Koautorenschaft entstanden sind, eingereicht werden. Höchstens eine Schrift darf gemeinsam mit einer Betreuerin oder einem Betreuer verfasst sein. Bei Schriften in Koautorenschaft muss der Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden spezifiziert werden. Ist der Koautor/die Koautorin ein/e Betreuer/in, darf dieser Beitrag nur von den anderen Betreuer/inne/n begutachtet werden.
3. Den eingereichten Arbeiten muss eine ausführliche Einleitung (im Umfang von etwa 10.000 bis 12.000 Worten) vorangestellt werden, die den Stand der Forschung in dem betreffenden Feld aufarbeitet und die Verbindungen zwischen den eingereichten Schriften sowie den Beitrag der Kandidatin/des Kandidatin zur Weiterentwicklung des Forschungsstandes deutlich macht.
(4) Die Auslagefrist für die Dissertation beträgt auch in der vorlesungsfreien Zeit zwei Wochen.