Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochsch...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule
(3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.
(4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notar-akademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
§ 4 Vorprüfung
(1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.
(2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft
Art. 2: Eignungsfeststellungsverfahren (zu § 3 Abs. 4 Allg. Reg.)
(1) Absolventen einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Württembergischen Notarakademie sowie Absolventen eines Bachelor-Studiengangs iSv § 3 Abs. 5 Allg. Reg. können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
a) einen Studiengang abgeschlossen haben, dessen Studienplan und Prüfungsordnung überwiegend rechtskundliche Fächer umfasst und sich auf das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht erstreckt,
b) und sie darin einen Abschluss erworben haben, der sie als zugehörig zu den 10 von Hundert der Besten des jeweiligen Examenstermins bzw. Studienjahrganges ausweist,
c) an einem rechtswissenschaftlichen Seminar des Fachbereichs Rechtswissenschaft teilgenommen und ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet haben, das mindestens mit der Note "gut" bewertet ist und
d) eine schriftliche Prüfung bestanden haben, die aus drei fünfstündigen Klausuren besteht, von denen je eine dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht zu entnehmen sind, jeweils unter Einschluss des Verfahrensrechts. Jede Arbeit muss mindestens mit ausreichend im Sinne der in Art. 1 genannten Verordnung bewertet sein.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 1 lit. d entscheidet der Fachbereichssprecher/ die Fachbereichssprecherin.
Art. 3: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
(1) Bewerber und Bewerberinnen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach Art.
1 nicht erfüllen, können zur Vorprüfung zugelassen werden, wenn
a) in begründeten Ausnahmefällen nach dem Studien- oder beruflichen Werdegang, nach dem Arbeitsplan und nach den schriftlichen Gutachten von zwei Professoren/Professorinnen des Fachbereichs anzunehmen ist, dass der Bewerber/die Bewerberin für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet sein könnte und
b) der Promotionsausschuss die Zulassung zur Vorprüfung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mit der Hälfte seiner Mitglieder beschließt.
c) Die Vorprüfung besteht aus einem mündlichen Kolloquium vor zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen des Fachbereichs sind. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen mit einfacher Mehrheit.
Die Gutachter/Gutachterinnen (Abs. 1a) sollen nicht zum Prüfer/zur Prüferin bestellt werden. Die Bewerberin/Der Bewerber wählt zwei fachverschiedene Spezialgebiete (§ 13 Allg. Reg.) aus den Fachgebieten Zivilrecht, Strafrecht oder öffentliches Recht jeweils unter Einschluss des Verfahrensrechts, der Rechtsgeschichte und der Rechtsvergleichung. Eines der Spezialgebiete kann auch das Gebiet der geplanten Dissertation sein. Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in jedem Spezialgebiet mindestens die Note "befriedigend" im Sinne der in Art. 2 genannten Verordnungen erreicht ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber ohne deutsches juristisches Staatsexamen oder gleichwertiges ausländisches Examen können unter gleichen Voraussetzungen wie Bewerber und Bewerberinnen gem. Abs. 1 zur Vorprüfung zugelassen werden. Die Vorprüfung besteht aus vier fünfstündigen Klausuren, von denen zwei dem Zivilrecht und je eine dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss des Verfahrensrechts, zu entnehmen sind. Jede Arbeit muss mindestens mit "ausreichend" im Sinne der in Art. 1 genannten Verordnungen bewertet
sein. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen mit einfacher Mehrheit.
(3) Wer sich der Ersten juristischen Prüfung oder einer gleichwertigen in- oder ausländischen Abschlussprüfung für Juristen ohne Erfolg unterzogen hat, kann nicht zugelassen werden.