Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochsch...
Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
(2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule
(3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.
(4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notarakademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
§ 4 Vorprüfung
(1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.
(2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.
(3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften
Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2 u. 4 Allg. Reg.)
(1) Weitere Zulassungsvoraussetzungen zum Erwerb des Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.pol.) ist ein mindestens mit der Gesamtnote gut abgeschlossener, wirtschaftswissenschaftlicher Master- oder Diplomstudiengang an einer Universität oder der Abschluss eines entsprechend qualifiziertes Masterstudiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften/Fachhochschule.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit schlechterer Gesamtnote können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss dies mehrheitlich befürwortet.
(3) Für Absolventinnen und Absolventen eines verwandten quantitativ ausgerichteten Master- oder Diplomstudiengangs gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 (z.B. in Informatik, Mathematik, Physik oder Statistik) sowie für Absolventinnen und Absolventen eines anderen fachlich ausgerichteten Master- oder Diplomstudiengangs gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 (z.B. in Erziehungswissenschaft, Politik- und Verwaltungswissenschaft oder Psychologie) gelten folgende weitere Zulassungsvoraussetzungen:
1. der Nachweis von Prüfungsleistungen in Mikroökonomik, Makroökonomik und Ökonometrie erworben im Master- bzw. Diplomstudiengang mit jeweils mindestens der Note gut (2,5 oder besser); in begründeten Fällen können diese Prüfungsleistungen während eines in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahrens mit jeweils mindestens der Note gut (2,5 oder besser) erbracht werden; und
2. der Nachweis eines Promotionsvorhabens mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Thema. Im Falle eines interdisziplinären Promotionsvorhabens, der Nachweis einer wirtschaftswissenschaftlichen Komponente.
(4) Für Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie gilt gemäß § 3 Abs. 4 Allg. Reg. folgende fachspezifische Zulassungsvoraussetzung:
Eine - je nach Ausrichtung des geplanten Promotionsvorhabens - gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung für den einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengang des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Konstanz in der jeweils geltenden Fassung nach einem in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren abgelegte und mindestens mit der Gesamtnote gut (2,5 oder besser) entsprechend Art. 3 Abs. 5 bestandene Vorprüfung.
(5) Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Universität Konstanz oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs an einer anderen Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
1. eine überdurchschnittliche Abschlussnote im Bachelorstudium, einschließlich einer überdurchschnittlichen Note der Bachelorarbeit und
2. überdurchschnittliche Prüfungsleistungen in der Regel bis zum Abschluss des zweiten Semesters, spätestens jedoch bis zum Abschluss des dritten Semesters in einem Masterstudium entsprechend den Bestimmungen der Prüfungsordnung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengang des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Konstanz in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 3: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
(1) Zur Vorprüfung kann eine Bewerberin/ein Bewerber grundsätzlich nur zugelassen werden,
a) wenn sie/er einen akademischen Abschluss mindestens mit der Gesamtnote gut" erworben hat und
b) wenn der Promotionsausschuss die Zulassung mehrheitlich befürwortet.
(2) Die Zulassung einer Bewerberin/eines Bewerbers mit einer schlechteren Gesamtnote
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Zulassung einer Bewerberin/ eines Bewerbers, die/der die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Allg. Reg. nicht erfüllt, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Promotionsausschusses.
(3) Die Vorprüfung besteht im Nachweis
a) von Leistungen, die einer wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorprüfung gemäß der geltenden Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften der Universität Konstanz entsprechen, in den Fächern Mathematik und Statistik, und
b) von Leistungen aus den Wahlgebieten in dem Umfang und nach den Regeln der jeweils - je nach Ausrichtung des geplanten Promotionsvorhabens - geltenden Prüfungsordnung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengang des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Konstanz.
Welche Nachweise im einzelnen Fall zu erbringen sind, bestimmt der Promotionsausschuss.
(4) Die Vorprüfung für Bewerberinnen und Bewerber gemäß Art. 2 Abs. 3 besteht aus den Nachweisen gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und 2. Welche Nachweise im Einzelnen zu erbringen sind, bestimmt der Promotionsausschuss.
(5) Die Vorprüfung für Bewerberinnen und Bewerber gemäß Art. 2 Abs. 4 besteht im Nachweis von Leistungen aus den Wahlgebieten in dem Umfang und nach den Regeln der jeweils - je nach Ausrichtung des geplanten Promotionsvorhabens - geltenden Prüfungsordnung für einen wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengang des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Konstanz. Welche Nachweise im Einzelnen zu erbringen sind, bestimmt der Promotionsausschuss.