Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Annahme zur Promotion
(1) 1Der Antrag auf Annahme zur Promotion ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie oder er muss ein fachbezogenes universitäres Studium nachweisen und das Studium
durch eine Diplom-, Magister-, Master- oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen ...
§ 7 Annahme zur Promotion
(1) 1Der Antrag auf Annahme zur Promotion ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission einzureichen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie oder er muss ein fachbezogenes universitäres Studium nachweisen und das Studium
durch eine Diplom-, Magister-, Master- oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens der Note gut (bei Juristinnen oder Juristen: voll befriedigend) abgeschlossen haben oder ein fachbezogenes Masterstudium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder ein sonstiges gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule mit mindestens der Note gut (bei Juristinnen oder Juristen: voll befriedigend) abgeschlossen haben.
2. Sie oder er darf sich nicht durch ihr oder sein Verhalten der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen haben.
3. Sie oder er darf nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden
haben.
4. Sie oder er erklärt schriftlich, dass sie bzw. er nicht bereits an einer anderen Hochschule oder einer anderen promovierenden Einrichtung der Universität Bayreuth im gleichen Fach zur Promotion angenommen wurde.
5. Sie oder er fügt eine schriftliche Betreuungsvereinbarung durch eine prüfungsberechtigte
Betreuerin oder einen prüfungsberechtigten Betreuer bei.
(2) Soll die Promotion in einem Prüfungsfach erfolgen, das vom Hauptfach oder den Hauptfächern des abgeschlossenen Studiums verschieden ist, kann die Promotionskommission eine Doktorandin oder einen Doktoranden ausnahmsweise zur Promotion annehmen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt sind und
a) wenn das zum Prüfungsfach gewählte Fach bisher als Nebenfach studiert worden ist und die erzielte Note in diesem Nebenfach mit mindestens der Note gut bescheinigt worden ist; dabei gelten alle Fächer einer Facheinheit als ein Fach im Sinne dieser Ordnung.
oder
b) wenn das zum Prüfungsfach gewählte Fach ausreichende inhaltliche Affinität zu den bisher studierten Fächern aufweist.
(3) 1Ausnahmsweise kann die Promotionskommission eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Promotion annehmen, deren bzw. dessen Abschluss die in Nr.1 genannte Note nicht aufweist,
- wenn das als Prüfungsfach vorgesehene Studienhauptfach mit mindestens gut abgeschlossen wurde und
- wenn zwei prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät schriftlich den Zulassungsantrag unterstützen, wobei sich eine oder einer bereit erklären muss, die vorgesehene Arbeit zu betreuen.
2Die Voraussetzungen nach Nr. 1 gelten als erfüllt, wenn für eine Bewerberin oder einen Bewerber die Promotionseignung gemäß § 10 festgestellt wurde.
(4) 1Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, und sonstige Abschlüsse werden von der Promotionskommission auf Antrag als Annahmevoraussetzung nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit unter Beachtung von Art. 63 BayHSchG anerkannt, wenn sie einer in Abs. 1 Nr. 1 genannten Abschlussprüfung gleichwertig sind. 2Von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten. 3Soweit solche Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, kann die Promotionskommission eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einholen. 4Die Bewerberin oder der Bewerber kann den Antrag auf Anerkennung gemäß Satz 1 bereits vor der Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren stellen.
(5) Mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion erfolgt eine Online-Registrierung als Bewerberin oder Bewerber bei der Fakultät.
(6) Die Promotion beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Annahme zur Promotion durch die Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät.
§ 10 Promotionseignungsfeststellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Voraussetzungen können sich einem Verfahren zur Promotionseignungsfeststellung unterziehen:
1. Absolventinnen und Absolventen von fachbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom (FH), die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote gut bestanden haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit mindestens der Note gut bewertet wurde.
2. Absolventinnen und Absolventen von fachbezogenen Studiengängen mit dem Abschluss Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen, die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote gut bestanden haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit mindestens der Note gut bewertet wurde. In diesen Fällen muss das Fach, in dem promoviert werden soll, als Unterrichtsfach (= Hauptfach) studiert worden sein.
3. Absolventinnen und Absolventen, die einen als nicht äquivalent festgestellten fachbezogenen Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote gut bestanden und eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit mindestens der Note gut bewertet wurde.
4. Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen an Universitäten und
Fachhochschulen, die ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote sehr gut bestanden
haben und die eine Abschlussarbeit angefertigt haben, die mit der Note sehr gut
bewertet wurde.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät einzureichen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Antrag beizufügen
1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen Werdegang,
2. Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
3. eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach sie oder er die Promotion anstrebt,
4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn die Exmatrikulation mehr als drei Monate zurückliegt.
Bei Ausländern ist ein von der Universität Bayreuth als gleichwertig anerkannter Nachweis vorzulegen. Dies kann ein Auszug aus dem Strafregister des Heimatstaates, ein Leumundszeugnis oder eine vergleichbare Urkunde sein. Bei Mitgliedern der Universität Bayreuth kann auf das Führungszeugnis verzichtet werden.
(3) Die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung ist zu versagen, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber
1. die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
2. sich auf Grund ihres oder seines Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig
erwiesen hat,
3. die in Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen und Erklärungen nicht vollständig vorlegt.
(4) 1Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 2 oder die Versagung der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung gemäß Abs. 3. 2Die Entscheidung teilt sie oder er der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit; wird die Zulassung versagt, gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 3Alle übrigen Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Promotionseignungsfeststellung trifft die Promotionskommission. 4Die Dekanin oder der Dekan sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens.
(5) 1Nach Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren legt die benannte Prüferin oder der benannte Prüfer für die Promotionseignungsfeststellung einvernehmlich mit der Promotionskommission die zu erbringenden Studienleistungen im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten (bei BA-Absolventinnen und -Absolventen mindestens 60 LP) in für
das Promotionsvorhaben einschlägigen Master-, Diplom- bzw. Lehramtsstudiengängen der Universität Bayreuth fest; hierbei können bereits erbrachte einschlägige Studienleistungen angerechnet werden. 2Die Studienleistungen werden durch Prüfungen gemäß der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges abgeschlossen. 3Der Durchschnitt der Prüfungen muss, gewichtet nach den damit erworbenen Leistungspunkten, mindestens die Note gut erreichen. 4Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen werden die Prüfungsnachweise der benannten Prüferin oder dem benannten Prüfer zur Bestätigung vorgelegt. 5Die Promotionskommission kann außerhochschulische Leistungen bei Gleichwertigkeit anerkennen.
(6) Strebt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine fachdidaktische Promotion an, wird ein bereits bestandenes Zweites Staatsexamen als Ersatz für die Leistungen nach Abs. 5 Satz 1 im Rahmen der Promotionseignungsfeststellung anerkannt.
(7) Über das bestandene Promotionseignungsfeststellungsverfahren erhält die Bewerberin
oder der Bewerber eine von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission unterschriebene
Bescheinigung.
(8) Nach erfolgreich bestandener Eignungsfeststellung und Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion gemäß § 7 dieser Satzung erhält die Bewerberin oder der Bewerber von der Fakultät eine schriftliche Bestätigung über die Annahme zur Promotion.