Auszug aus der Promotionsordnung
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
1. Bestandene Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung einschließlich Diplom- bzw. Masterarbeit nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem universitären Studiengang einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem ingen...
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
1. Bestandene Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung einschließlich Diplom- bzw. Masterarbeit nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem universitären Studiengang einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen oder einem fachverwandten Fach,
2. Bestandene Masterprüfung nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem Fachhochschulstudiengang in einem in Nr. 1 genannten Fach. In der Regel müssen dabei im Bachelor- und Masterstudiengang zusammen mindestens 300 ECTS-Punkte erworben und eine Masterarbeit geschrieben worden sein oder
3. Bestandene erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Informatik oder einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Fach.
2Die Entscheidung darüber, ob die in Ziffer 1-3 geforderten Abschlüsse im ausreichenden Maße einschlägig sind, obliegt im Zweifelsfall dem Promotionsausschuss.
(2) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der RPromO kann der Promotionsausschuss in besonderen Fällen auch vergleichbare Hochschulabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung anerkennen, insbesondere solche, die nicht in den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Fächern erworben wurden, wenn eine Promotionseignungsprüfung nach § 7 bestanden wird.
(3) Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt haben, können im Einzelfall unter der auflösenden Bedingung zugelassen werden, dass der Abschluss nach Abs. 1 Nr. 1 binnen eines Jahres seit Stellung des Zulassungsantrags nachgewiesen wird und zur Erlangung dieses Abschlusses lediglich Leistungen im Umfang von höchstens 30 ECTS-Punkten fehlen.
§ 7 Promotionseignungsprüfung
(1) Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer:
1. die in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei erfüllt, oder
2. die Diplomprüfung einer Fachhochschule bestanden hat, oder
3. gemäß § 6 Abs. 2 zur Promotion zugelassen werden soll.
(2) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie bzw. er die Promotion anstrebt. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt damit die fachliche Qualifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und gibt ihr bzw. ihm die Möglichkeit, sich in der Fachrichtung, in der sie bzw. er die Promotionseignungsprüfung abgelegt hat, wissenschaftlich zu qualifizieren.
(3) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 2Das Prüfungskollegium wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers einberufen und besteht aus zwei Hochschul- bzw. Hochschullehrern aus der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion sowie einem weiteren Hochschullehrer aus einer anderen Fachrichtung.
(4) 1Das Bestehen der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 3 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, die das Prüfungskollegium festlegt. 2Diese Auflagen umfassen maximal
1. Prüfungen in zwei Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion,
2. eine Zulassungsarbeit im Höchstumfang von vier Monaten.
(5) 1Die gegebenenfalls auferlegten Prüfungen finden entsprechend der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der FAU – ABMPO/TechFak – vom 18. September 2007 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Fachprüfungsordnung statt und sind zu den Prüfungsterminen der jeweiligen Fachprüfungsordnung abzulegen. 2Mündliche Prüfungen finden im Beisein einer weiteren Hochschullehrerin bzw. eines weiteren Hochschullehrers der betreffenden Fachrichtung statt. 3Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa eine halbe Stunde. 4Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Zulassung zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 5Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 6Erreicht die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht in allen Prüfungen mindestens die Note 2,3, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(6) 1Mit der gegebenenfalls auferlegten Zulassungsarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, in dem sie bzw. er die Promotion anstrebt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 RPromO). 2Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfenden nach Abs. 3 eine Betreuerin bzw. einen Betreuer. 3In Abstimmung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Thema und die Bearbeitungszeit festgelegt. 4Die Zulassungsarbeit wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. 5Sie bzw. er schlägt dem Prüfungskollegium nach Abs. 3 die Annahme beziehungsweise die Ablehnung der Zulassungsarbeit vor. 6Die Entscheidung über Annahme beziehungsweise Ablehnung trifft das Prüfungskollegium gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 7Die Zulassungsarbeit gilt als abgelehnt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die Zulassungsarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.