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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Fakultät / Fachbereich Technische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie- und Bioingenieurwesen; Elektronik und Informationstechnik; Elektrotechnik; Informatik; Maschinenbau; Werkstoffwissenschaften
    Chemie- und Bioingenieurwesen; Elektronik und Informationstechnik ...
  • Sachgebiet(e) Elektrotechnik, allgemeine; Informatik; Maschinenbau, allgemein; Werkstofftechnologie/Materialwissenschaft
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen, vorläufige Zulassung

      (1) 1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
      1. b e s t a n d e n e Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung einschließlich Diplom- bzw. Masterarbeit nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem universitären Studiengang einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer in- oder ausl...
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen, vorläufige Zulassung

      (1) 1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
      1. b e s t a n d e n e Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung einschließlich Diplom- bzw. Masterarbeit nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem universitären Studiengang einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer in- oder ausländischen Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen oder einem fachverwandten Fach,
      2. bestandene Masterprüfung nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem Fachhochschulstudiengang in einem in Nr. 1 genannten Fach. In der Regel müssen dabei im Bachelor- und Masterstudiengang zusammen mindestens 300 ECTS-Punkte erworben und eine Masterarbeit geschrieben worden sein oder
      3. bestandene erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Informatik oder einem anderen ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Fach. 2Die Entscheidung darüber, ob die in Ziffer 1-3 geforderten Abschlüsse im ausreichen- den Maße einschlägig sind, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der RPromO kann der Promotionsausschuss in besonderen Fällen auch vergleichbare Hochschulabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung an- erkennen, insbesondere solche, die nicht in den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Fächern erworben wurden, wenn eine Promotionseignungsprüfung nach § 8 bestanden wird.

      (3) Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt haben, können im Einzelfall unter der auflösenden Bedingung zugelassen werden, dass der Abschluss nach Abs. 1 Nr. 1 binnen eines Jahres seit Stellung des Zulassungsantrags nachgewiesen wird und zur Erlangung dieses Abschlusses lediglich Leistungen im Umfang von höchstens 30 ECTS-Punkten fehlen.

      § 8 Promotionseignungsprüfung

      (1) Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer:
      1. die in § 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei erfüllt, oder
      2. die Diplomprüfung einer Fachhochschule bestanden hat, oder
      3. gemäß § 7 Abs. 2 zur Promotion zugelassen werden soll.

      (2) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie bzw. er die Promotion anstrebt. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt damit die fachliche Qualifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und gibt ihr bzw. ihm die Möglichkeit, sich in der Fachrichtung, in der sie bzw. er die Promotionseignungsprüfung abgelegt hat, wissenschaftlich zu qualifizieren.

      (3) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 2Das Prüfungskollegium wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers einberufen und besteht aus zwei gemäß Art. 53 Abs. 4 BayHIG hauptberuflich an der FAU tätigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern i. S. d. Art. 19 Abs. 1 BayHIG aus der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion sowie einer weiteren gemäß Art. 53 Abs. 4 BayHIG hauptberuflich an der FAU tätigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Hochschullehrerin bzw. einem weiteren gemäß Art. 53 Abs. 4 BayHIG hauptberuflich an der FAU tätigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Hochschullehrer i. S. d. Art. 19 Abs. 1 BayHIG aus einer anderen Fachrichtung.

      (4) 1Das Bestehen der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 3 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, die im Vorfeld durch das Prüfungskollegium bzw. durch den Promotionsausschuss festlegt werden. 2Diese Auflagen umfassen maximal
      1. Prüfungen in zwei Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion,
      2. eine Zulassungsarbeit im Höchstumfang von vier Monaten.
      3Näheres regeln Abs. 5 und Abs. 6.

      (5) 1Die gegebenenfalls auferlegten Auflagenprüfungen finden entsprechend der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der FAU – ABMPO/TechFak – vom in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Fachstudien- und Prüfungsordnung statt und sind zu den Prüfungsterminen der jeweiligen Fachstudien- und Prüfungsordnung abzulegen. 2Mündliche Prüfungen finden im Beisein einer weiteren hauptberuflichen oder nebenberuflichen Hochschullehrerin bzw. eines weiteren hauptberuflichen oder nebenberuflichen Hochschullehrers der betreffenden Fachrichtung statt. 3Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa eine halbe Stunde. 4Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Zulassung zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 5Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 6Erreicht die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht in allen Prüfungen mindestens die Note 2,3, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (6) 1Mit der gegebenenfalls auferlegten Zulassungsarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, in dem sie bzw. er die Promotion anstrebt. 2In Abstimmung zwischen der Betreuerin bzw. dem Betreuer des Promotionsvorhabens und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Thema festgelegt. 3Die Zulassungsarbeit wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. 4Sie bzw. er schlägt dem Prüfungskollegium nach Abs. 3 die Annahme beziehungsweise die Ablehnung der Zulassungsarbeit vor. 5Die Entscheidung über Annahme beziehungsweise Ablehnung trifft das Prüfungskollegium. 6Die Zulassungsarbeit gilt als abgelehnt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat sie nicht fristgerecht einreicht. 7Ist die Zulassungsarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Die Dissertationsschrift muss eine eigenständig lesbare Abhandlung der bzw. des Promovierenden sein, die den auf die Autorin bzw. den Autor zurückführbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn klar erkennen lässt. 2Dieser Erkenntnisgewinn soll unter Anwendung wissenschaftlicher Methodologie umfassend aufbereitet, dokumentiert und begründet sein und einen Mehrwert für das entsprechende Fachgebiet generieren.

      (2) 1...
      § 11 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Die Dissertationsschrift muss eine eigenständig lesbare Abhandlung der bzw. des Promovierenden sein, die den auf die Autorin bzw. den Autor zurückführbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn klar erkennen lässt. 2Dieser Erkenntnisgewinn soll unter Anwendung wissenschaftlicher Methodologie umfassend aufbereitet, dokumentiert und begründet sein und einen Mehrwert für das entsprechende Fachgebiet generieren.

      (2) 1Die Dissertation muss in einem einheitlichen Format verfasst sein und ist mit einer Einleitung zu versehen, die das allgemeine Thema der Forschung darstellt und die Beziehung zwischen den einzelnen Kapiteln verdeutlicht . 2Die Dissertation muss eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (3) 1Aktives Publizieren von Teilergebnissen während des Entstehens der Dissertation durch die bzw. den Promovierenden ist gewünscht und daher unschädlich für die Dissertation (§ 11 Abs. 2 RPromO). 2Publizierte oder zur Publikation eingereichte Artikel können in die Dissertation aufgenommen werden. 3Das Aneinanderreihen bereits publizierter Artikel im Layout der Verlage ist nicht zulässig. 4Bei Einbezug von Publikationen mit mehreren Autorinnen bzw. Autoren in die Dissertation sind diese Publikationen und die eigenständigen Beiträge in diesen Publikationen sowie deren Verwendung in der Dissertation in einem separaten Abschnitt darzustellen.

      (4) Der Promotionsausschuss kann von der bzw. dem Promovierenden sowie von den Mitautorinnen und/oder Mitautoren bei verwendeten Publikationen in Mitautorenschaft eine schriftliche Bestätigung über die eigenständigen Beiträge der bzw. des Promovierenden anfordern.

      § 18 Täuschung/Plagiat
      1Beim Einsatz von textgenerierenden oder -verbessernden Werkzeugen (z.B. künstliche Intelligenz (KI) und KI-gestützte Technologien), dürfen diese Werkzeuge nur der Verbesserung der Lesbarkeit und der Sprache dienen. 2Der Einsatz solcher Hilfsmittel ist in einer Erklärung zu erläutern, in der die Hilfsmittel benannt und der Einsatz begründet wird. 3Die bzw. der Promovierende hat die Verantwortung für den Inhalt der Dissertation zu bestätigen. 4Die Erklärung muss am Anfang der Dissertation eingefügt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschrei...
      Rahmenpromotionsordnung der FAU Erlangen-Nürnberg (RPromO) vom 27. Juni 2024, geändert am 27.02.2025

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 22 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co- Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die bzw. der Promovierende sowohl nach § 9 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      (3) 1Im Falle eines Kooperationsprojektes mehrerer internationaler Institutionen ist die Betreuung und Durchführung eines Promotionsverfahrens auch in Kooperation mit mehreren Partnereinrichtungen möglich, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 für alle Partnereinrichtungen erfüllt sind. 2Abs. 2 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend; insbesondere müssen der konkrete Umfang der Beteiligung der einzelnen Einrichtungen am Verfahren und die geltenden (Verfahrens-)Bestimmungen ausdrücklich in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 geregelt werden. 3Alle beteiligten Einrichtungen sollen in das Prüfungsverfahren einbezogen werden.

      § 23 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere
      Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 kann auch von einzelnen Vorgaben dieser Rahmenpromotionsordnung i. V. m. der jeweils einschlägigen FPromO abgewichen werden. 4Voraussetzung für eine solche Abweichung ist, dass das zuständige Promotionsorgan der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat.

      (2) 1Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 13 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach
      den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 17 sowie den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 24 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin bzw. einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss. 4In besonderen Ausnahmefällen kann von der Regelung des Satz 3 dahingehend abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerin bzw. des Betreuers eine andere nach den Bestimmungen der einschlägigen FPromO prüfungsberechtigte Person als Prüfende bzw. Prüfender vorgesehen wird.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das
      Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 25 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 25 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 21 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 97 Abs. 1 Satz 5 BayHIG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer und zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotionsrechts gerecht werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg 2025
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
    Icon: uebersicht
    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

    Icon: studium
    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

    Icon: forschung
    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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