Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als Bewerberin oder Bewerber setzt voraus:
1. Entweder den Abschluss eines Lizentiatsstudiums der Katholischen Theologie, der wenigstens mit der Note gut (2,5) bewertet worden sein muss;
2. oder den Abschluss des theologischen Vollstudiums (Diplom-Theologie oder Magister Theologiae) an einer deutschsprachigen Fakultät oder einer theologischen Bildungseinrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Konvention wenigstens mit der Not...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als Bewerberin oder Bewerber setzt voraus:
1. Entweder den Abschluss eines Lizentiatsstudiums der Katholischen Theologie, der wenigstens mit der Note gut (2,5) bewertet worden sein muss;
2. oder den Abschluss des theologischen Vollstudiums (Diplom-Theologie oder Magister Theologiae) an einer deutschsprachigen Fakultät oder einer theologischen Bildungseinrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Konvention wenigstens mit der Note gut (2,5);
3. oder ein Lehramtsstudium in katholischer Religionslehre mit besonders qualifiziertem Abschluss, also in der Regel die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre, oder den Abschluss Master of Education (M.Ed.) mit dem Fach Katholische Religionslehre oder ein anderer an einer Universität oder Fachhochschule erworbener Master- oder Magister-Abschluss mit dem Hauptfach oder Schwerpunkt Katholische Theologie wenigstens mit der Note gut (1,6 - 2,5);
4. oder ein im Ausland erworbener Abschluss in Katholischer Theologie wenigstens mit der Note gut (1,6 - 2,5), dessen Äquivalenz mit dem theologischen Vollstudium von der Dekanin oder dem Dekan festzustellen ist; gegebenenfalls sind Ergänzungsprüfungen nach § 4 (2) abzulegen.
(2) Eine Absolventin oder ein Absolvent eines Studiengangs nach § 4 Abs. 1, Nr. 3 muss schriftliche oder mündliche Ergänzungsprüfungen in den theologischen Pflichtfächern ablegen, die in den Vorstudien nicht ausreichend berücksichtigt wurden, so dass die Studienleistungen dem Umfang des theologischen Vollstudiums gemäß den Anforderungen der Rahmenordnung für die Priesterbildung vom 12. März 2003, Nr. 85-122 entsprechen.
Umfang und Inhalt der im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen, deren Bewertung und Bestehensregelungen orientieren sich an der geltenden Prüfungsordnung des Studienganges Katholische Theologie mit dem Studienabschluss Magister Theologiae und insbesondere an den §§ 11, 14,16 und 17 dieser Prüfungsordnung. Die erbrachten sowie ergänzenden Studien- und Prüfungsleistungen sind für jeden Einzelfall von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich festzulegen. Bei den Ergänzungsprüfungen muss mindestens die Durchschnittsnote gut (1,6 - 2,5) erreicht werden. Die Leistungen und ihre Bewertung sind schriftlich im Einzelnen zu dokumentieren. Außerhochschulisch erworbene Leistungen können auf Antrag anerkannt werden, wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Gleichwertigkeit mit den im theologischen Vollstudium zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen wird. Eine Benotung erfolgt in diesem Fall nicht.
(3) Diese Vorbereitungsphase soll innerhalb eines Jahres nach dem Einreichen der Bewerbung gemäß § 3 abgeschlossen sein.
(4) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind:
1. Kenntnis der deutschen Sprache gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorgaben;
2. Kenntnisse in klassischen Sprachen:
Für alle Promotionsvorhaben Kenntnisse des Lateinischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen; Kenntnisse des Griechischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen, und die durch das Graecum oder eine damit gleichwertige Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments, Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments, Alte Kirchengeschichte und Patrologie, Dogmatik, Philosophisch-theologische Propädeutik; Kenntnisse des Hebräischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen und die durch das Hebraicum oder eine hochschulinterne Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments und Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments;