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Humboldt-Universität zu Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Humboldt-Universität zu Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät (Evangelische)
  • Promotionsfach / fächer Evangelische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. theol. setzt voraus:
      a) die allgemeine Hochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkannte Prüfung,
      b) das für das Studium der Evangelischen Theologie erforderliche Graecum, Hebraicum und Latinum,
      c) ein abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie (M.Th., Dipl. Theol., erstes theologisches Examen bei einer evangelischen Lande...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. theol. setzt voraus:
      a) die allgemeine Hochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkannte Prüfung,
      b) das für das Studium der Evangelischen Theologie erforderliche Graecum, Hebraicum und Latinum,
      c) ein abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie (M.Th., Dipl. Theol., erstes theologisches Examen bei einer evangelischen Landeskirche oder vergleichbarer Abschluss). Ein Lehramtsmaster (120 Studienpunkte) mit Evangelischer Theologie als eines von zwei Fächern kann unter Berücksichtigung der unter (b) genannten Sprachen als vergleichbar anerkannt werden,d) die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen mit Zweidrittelmehrheit auch eine(n) Bewerber(in) zur Promotion zulassen, der/die einer anderen Kirche oder Konfession angehört, die im Ökumenischen Rat der Kirchen vertreten ist, wenn dies zur Förderung evangelisch-theologischer Forschung, insbesondere in ihren ökumenischen Beziehungen beiträgt,
      e) die Betreuung durch eine(n) hauptberufliche(n) oder nebenberufliche(n) oder in den Ruhestand versetze(n) hauptberufliche(n) Hochschullehrer(in) an der TheologischenFakultät der Humboldt-Universität zu Berlin oder durch den/die Leiter(in) einer an derselben Fakultät eingerichteten Nachwuchsgruppe, welcher der/die Kandidat(in) angehört. Eine ergänzende Betreuung durch weitere Hochschullehrer(innen) ist möglich.

      (2) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. phil. setzt voraus:
      a) die allgemeine Hochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkannte Prüfung,
      b) die nach den Forschungsstandards des betreffenden Promotionsfaches für das Promotionsthema erforderlichen Kenntnisse der Quellensprachen (entsprechend dem Niveau z.B. des Hebraicums, Graecums, Latinums),
      c) ein mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossenes Hochschulstudium in einer religionsbezogenen Wissenschaft oder in einer Wissenschaft, die mit den an der Theologischen Fakultät gelehrten Disziplinen, ihren Methoden und ihren Gegenständen in einem Zusammenhang steht (M.A. oder vergleichbarer Abschluss) oder einen abgeschlossenen Lehramts-Masterstudiengang (120 Studienpunkte) mit Theologie und in der Regel einer kulturbezogenen Wissenschaft. Die im Sinne des vorangegangenen Satzes fachlich einschlägigen Studieninhalte müssen mehr als die Hälfte der Studienleistungen im Masterstudium umfassen.
      d) die Betreuung durch eine Person aus dem in Abs. 1 Buchstabe e) Satz 1 genannten Personenkreis an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin sowie durch eine(n) Inhaber(in) einer Professur der Philosophischen Fakultät, der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät oder der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät. Eine ergänzende Betreuung durch weitere Hochschullehrer(innen) ist möglich.

      (3) Über Ausnahmen von den Zulassungs-voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss, wenn nicht anders angegeben, gemäß § 2 Absatz 4.

      (4) Fachhochschulabsolventen/innen, deren Studi-um sie gemäß den in Absatz1 Buchstabe b) und c) oder Absatz 2 Buchstabe b) und c) genannten Bedingungen entsprechend befähigt, sind zur Promotion zum Dr. phil. zuzulassen.

      (5) In folgenden Fällen kann, in der Regel nach einer Eignungsprüfung, eine durch Auflagen in der Betreuungsvereinbarung bedingte, befristete Zulassung zur Promotion eingeräumt werden:
      a) Eine Zulassung zum Dr. theol. bei Ab-solventen/innen von anerkannten ausländischen theologischen Hochschuleinrichtungen mit Masterabschluss und bei Absolventen/innen mit dem Grad eines M.Div. vorbehaltlich der Erreichung des in Absatz 1 Buchstaben b) und c) verlangten Niveaus,
      b) Eine Zulassung zum Dr. phil. bei Absolventen/innen mit dem Grad eines Masters bzw. Magisters, bei dem Theologie oder eine religionsbezogenen Wissenschaft ein Viertel bis die Hälfte der Studienleistungen ausmachen, vorbehaltlich der Erreichung des in Absatz 2 Buchstaben b) und c) verlangten Niveaus.
      c) Bei Absolventen/innen mit dem Grad eines Bachelors in Theologie oder einer religionsbezogenen Wissenschaft, vorbehaltlich der Erreichung des in Absatz 2 Buchstabe b) und c) verlangten Niveaus und der Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm.

      (6) Die Zulassung einer Person, der bereits der akademische Grad eines Dr. theol. von einer Theologischen Fakultät verliehen wurde, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Zulassung zum Dr. phil einer Person, bei der die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Dr. theol. erfüllt sind (unbeschadet eventuell noch zu erwer-bender Sprachkenntnisse).
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Dissertation für den Dr. theol. muss ein Thema der theologischen Wissenschaft behandeln. Die Arbeit muss einen Fortschritt aktueller wissen schaftlicher Erkenntnis darstellen. Sie darf noch nicht zu einem Prüfungszweck eingereicht worden sein.

      (2) Die Dissertation für den Dr. phil. muss ein Thema behandeln, das in das Lehr- und Forschungsgebiet eines/r der Professoren/innen der Theologischen Fakultät fällt. Die Arbeit m...
      § 8 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)

      (1) Die Dissertation für den Dr. theol. muss ein Thema der theologischen Wissenschaft behandeln. Die Arbeit muss einen Fortschritt aktueller wissen schaftlicher Erkenntnis darstellen. Sie darf noch nicht zu einem Prüfungszweck eingereicht worden sein.

      (2) Die Dissertation für den Dr. phil. muss ein Thema behandeln, das in das Lehr- und Forschungsgebiet eines/r der Professoren/innen der Theologischen Fakultät fällt. Die Arbeit muss einen Fortschritt aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis darstellen und theologische Forschung fördern. Sie darf noch nicht zu einem Prüfungszweck eingereicht worden sein.

      (3) Bei der Dissertation kann es sich um eine kumulative Arbeit handeln, die in der Gesamtheit eine der Dissertation gemäß Absatz 1 oder 2 gleichwertige Leistung darstellt. Die Einzelarbeiten müssen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein. Zusätzlich zu den Einzelarbeiten ist eine wissenschaftliche Abhandlung vorzulegen, die den Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ausführlich erörtert. Alle eingereichten Publi-kationen bzw. Manuskripte müssen zu dem bei der Zulassung zur Promotion benannten Forschungsgebiet einen Beitrag leisten. Die Gutachtenden gemäß § 9 müssen ausdrücklich dazu Stellung nehmen, ob die kumulative Arbeit in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig ist. Abs. 1, bzw. Abs. 2 gelten entsprechend.

      (4) Die Dissertation ist mit fortlaufenden Seiten-zahlen zu versehen, sie muss geheftet oder gebunden sein. Ihr ist ein Titelblatt gemäß Anlage 2 sowie eine Inhaltsübersicht voranzustellen und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur anzufügen. Alle verwendeten Zitate und Entleh-nungen sind genau anzugeben.

      (5) Der Umfang der Dissertation soll 750.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht überschreiten. Über Ausnahmen und eine Erweiterung des Umfangs auf max. 1.000.000 Zeichen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag des/r Promovenden/in. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, warum der Gegenstand der Dissertation einen erweiterten Umfang erfordert. Die Betreuenden gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe e. bzw. § 3 Abs. 2 Buchstabe d. müssen zu dem Antrag und seiner Begründung Stellung nehmen.

      (6) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtung gesichert ist.

      (7) Der Dissertation ist eine Erklärung beizufügen, dass der/die Bewerber(in) sie selbstständig ange-fertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die verwendeten Zitate sowie inhaltliche Ent-lehnungen unter genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 62/2020

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