Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerberinnen und -bewerbern
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell das Bestehen des Ersten Theologischen Examens oder der Diplomprüfung Theologie oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit evangelischer Religion als Prüfungsfach oder den Nachweis eines den vorgenannten Abschlüssen vergleichbaren qualifiziertenMasterabschlusses mit mindestens dem Prädikat gut" an einer wissenschaftlichen Hochschule auf dem...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerberinnen und -bewerbern
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell das Bestehen des Ersten Theologischen Examens oder der Diplomprüfung Theologie oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit evangelischer Religion als Prüfungsfach oder den Nachweis eines den vorgenannten Abschlüssen vergleichbaren qualifiziertenMasterabschlusses mit mindestens dem Prädikat gut" an einer wissenschaftlichen Hochschule auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland voraus.
(2) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber soll von einem Mitglied der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Betreuerin beziehungsweise Betreuer) als Doktorandin beziehungsweise Doktorand angenommen worden sein. Als Betreuerin beziehungsweise Betreuer kommen in Betracht: Universitätsprofessorinnen und professoren, Honorarprofessorinnen und professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren oder sonstige habilitierte Mitglieder der Fakultät. Betreuerin beziehungsweise Betreuer kann auch eine beziehungsweise ein nach Erreichen der Altersgrenze entpflichtete(r) und in den Ruhestand versetzte(r) Professorin beziehungsweise Professor der Theologie sein. Im Falle der Annahme teilt die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer dem Dekanat schriftlich den Namen der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit. Bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die die Doktorandin beziehungsweise der Doktorand nicht zu vertreten hat, bemüht sich die Dekanin beziehungsweise der Dekan auf Antrag der Doktorandin beziehungsweise des Doktoranden um eine andere Betreuerin beziehungsweise einen anderen Betreuer; ein Anspruch auf eine andere Betreuerin beziehungsweise einen anderen Betreuer besteht nicht.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen bei Sonderbewerberinnen beziehungsweise -bewerbern
(1) Die Zulassung von Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern, die ein theologisches Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, setzt materiell vorausa) die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung;
b) bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse;
c) die Annahme der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers durch eine Betreuerin beziehungsweise einen Betreuer (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Zulassung der Absolventin beziehungsweise des Absolventen eines dem Fachgebiet Theologie verwandten Fachhochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland setzt materiell voraus
a) das Bestehen der das Fachhochschulstudium abschließenden Prüfung mit mindestens der Note gut sowie Zeugnisse über zwei bestandene Sprachprüfungen (wahlweise Hebraicum, Graecum, Latinum);
b) ein bis zur Zeit der mündlichen Prüfung mindestens dreisemestriges theologisches Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland;
c) die Teilnahme an drei Hauptseminaren verschiedener Universitätsprofessorinnen beziehungsweise , wovon mindestens ein Seminar in einem exegetischen Fach (Altes oder Neues Testament) absolviert sein muss, und die Anfertigung je eines selbständig ausgearbeiteten Referates beziehungsweise einer Seminararbeit; diese Leistungen müssen mit mindestens gut" bewertet worden sein;
d) die Annahme der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers durch eine Betreuerin beziehungsweise einen Betreuer (§ 3 Abs. 2) oder durch eine Professorin beziehungsweise einen Professor des Fachbereichs der Fachhochschule, dessen Abschluss die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber erworben hat (außerordentliche Betreuung); § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Zulassung von Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern, die ein nichttheologisches Hochschulstudium innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, setzt materiell voraus
a) das Bestehen des nichttheologischen Hochschulstudiums mit mindestens der Note gut", bei Bestehen einer Abschlussprüfung im Ausland mit einer Bewertung, die der Bewertung mit gut" einer vergleichbaren Abschlussprüfung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht;
b) die durch den bisherigen Studienverlauf der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers und das gewählte Dissertationsthema gerechtfertigte Erwartung neuer theologischer Erkenntnisse;
c) bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse;
d) die Annahme der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers durch eine Betreuerin beziehungsweise einen Betreuer (§ 3 Abs. 2).
(4) Wurde die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber von einer Betreuerin beziehungsweise einem Betreuer (§ 3 Abs. 2) oder im Falle des Absatzes 2 von einer außerordentlichen Betreuerin beziehungsweise einem außerordentlichen Betreuer (Absatz 2 Buchstabe d) angenommen, gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Wurde die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber von einer Betreuerin beziehungsweise einem Betreuer (§ 3 Abs. 2) angenommen, gilt ferner § 3 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
§ 5 Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen
(1) Von den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 3 und 4 kann unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber schriftlich darzulegen hat, aufgrund eines beim Dekan zu stellenden Antrags befreit werden. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 3 Buchstabe c kann auch mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verbunden werden, dass sich die Deutschkenntnisse der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers als unzureichend erweisen; der Widerrufkann nur binnen eines halben Jahres seit Zugang des Befreiungsbescheids erklärt werden.
(2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 3 und 4 nach Maßgabe des Absatzes 1 und über den Widerruf der Zulassung wegen Nichterfüllung einer Auflage entscheidet der Promotionsausschuss und mit Zustimmung zuzüglich der Betreuerin beziehungsweise des Betreuers (§ 3 Abs. 2) mit Dreiviertelmehrheit.
(3) Auch über die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 3 Buchstabe c entscheidet der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit; dies gilt auch für die eines Widerrufsvorbehalts und für die Ausübung des Widerrufs.
§ 6 Zulassungsgesuch
(1) Das Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Dekanin beziehungsweise den Dekan der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen:
a) Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Ablegung von Prüfungen ist in der Regel durch Vorlage der Prüfungszeugnisse oder amtlich beglaubigter Kopien der Prüfungszeugnisse nachzuweisen;
b) fünf Exemplare der Dissertation, die in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein muss. Die Exemplare müssen mit einer Inhaltsübersicht und einem Verzeichnis des benutzten Schrifttums versehen sein. In besonderen Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss im Einverständnis mit der Betreuerin beziehungsweise dem Betreuer und der Zweitgutachterin beziehungsweise dem Zweitgutachter vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache befreien. Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber kann andere von ihr beziehungsweise ihm verfasste und veröffentlichte Schriften beifügen;
c) die Dissertation in elektronisch lesbarer Form und eine Erklärung, dass von der Arbeit eine elektronische Kopie gefertigt und gespeichert werden darf, um unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine elektronische Überprüfung der Einhaltung der wissenschaftlichen Standrads zu ermöglichen; diese Überprüfung kann auch noch innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen;
d) eine nach Vorgabe der Fakultät formalisierte Versicherung darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit die Dissertation selbständig angefertigt wurde und alle Hilfsmittel und Hilfen angegeben, insbesondere die wörtlich oder dem Sinne nach anderen Veröffentlichungen entnommenen Stellen kenntlich gemacht wurden;
e) eine schriftliche Erklärung darüber, ob, wann, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber sich bereits einer Doktorprüfung unterzogen hat, und ob die Dissertation schon in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung dieser oder einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich vorgelegen hat; die Erklärung ist zu ergänzen, wenn sich die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber nach Einreichung der Dissertation einer der genannten Prüfungen unterzogen oder um diese nachgesucht hat. Eine Dissertation, die schon in der gegenwärtigen oder einer anderen, im Wesentlichen identischen Fassung in dieser oder einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnt wurde, kann nicht Grundlage des Promotionsverfahrens sein;f) die Angabe der gemäß § 15 für die mündliche Doktorprüfung gewählten Prüfungsgebiete;
g) dreißig Exemplare der schriftlichen Thesen zur Disputation;
h) die Vorlage eines in deutscher Sprache abgefassten Lebenslaufs, aus dem sich der Bildungsgang der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers ergibt;
(2) Um die Feststellung, dass die in den §§ 3 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Absatz 1 Buchstabe a), kann schon vor Einreichung der Dissertation nachgesucht werden. Die Entscheidung hat für das weitere Verfahren bindende Wirkung.