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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Steckbrief

  • Hochschule Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät (Evangelische)
  • Promotionsfach / fächer Evangelische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten voraus, die durch einen in der Regel überdurchschnittlichen Hochschulabschluss (bzw. Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung einer Gliedkirche der EKD) mit Evangelischer Theologie/Evangelischer Religion als Hauptfach nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Vor...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten voraus, die durch einen in der Regel überdurchschnittlichen Hochschulabschluss (bzw. Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung einer Gliedkirche der EKD) mit Evangelischer Theologie/Evangelischer Religion als Hauptfach nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss.

      (2) Besonders befähigte Bewerberinnen und Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss bzw. einem Abschluss einer kirchlichen Hochschule, die nicht Mitglied des Evangelisch-theologischen Fakultätentages ist, oder einem Hochschulabschluss mit Evangelischer Theologie/Evangelischer Religion als Nebenfach können zur Promotion zugelassen werden, wenn der wissenschaftliche Charakter des Studiums unter Berücksichtigung der theologischen Hauptfächer gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. Entsprechende Studien- und Prüfungsnachweise sind vorzulegen. Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss. Dieser kann Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erteilen.

      (3) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen ist eine Äquivalenzbescheinigung vorzulegen. Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss. Dieser kann Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erteilen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über das Hebraicum, das Graecum und das Latinum oder äquivalente Abschlüsse in diesen Sprachen sowie eine aktive Beherrschung der deutschen oder der englischen Sprache als Wissenschaftssprache voraus. Eine der drei alten Sprachen kann auf Antrag durch eine andere Quellensprache ersetzt werden, wenn dies vom Thema der Dissertation her begründet ist. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Kirche mit evangelischem Bekenntnisstand oder einer Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen voraus.

      (6) Der Grad doctor theologiae (Dr. theol.) kann nur einmal verliehen werden. Ausgenommen hiervon ist die Ehrenpromotion.

      7) Aus der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion leitet sich kein Rechtsanspruch auf die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ab.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung auf dem Gebiet der Evangelischen Theologie erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen und zur Förderung theologischer Wissenschaft beitragen.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin bzw. der Doktorand bereits in einer anderen
      akademischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfu...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung auf dem Gebiet der Evangelischen Theologie erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muss die Veröffentlichung rechtfertigen und zur Förderung theologischer Wissenschaft beitragen.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin bzw. der Doktorand bereits in einer anderen
      akademischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden.

      (3) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen. Wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (4) Die Dissertation enthält ein Titelblatt gemäß Anlage 4, Angaben zur Person und zum
      wissenschaftlichen Werdegang sowie die eidesstattliche Erklärung gemäß Anlage 3.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Binational betreute Promotion (cotutelle de thèse)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Fü...
      § 18 Binational betreute Promotion (cotutelle de thèse)

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Einrichtung mit Promotionsrecht (nachfolgend Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn mit der Partnerinstitution eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gilt diese Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formalen und materialen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Dissertation entsprechend den Promotionsordnungen der beiden beteiligten Institutionen verträglich sind.

      (2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in
      Deutschland oder bei der Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der cotutelle anzupassen sind.

      (3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird von je einer wissenschaftlichen Betreuerin bzw. einem wissenschaftlichen Betreuer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die wissenschaftliche Betreuerin bzw. der wissenschaftliche Betreuer an der Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt.

      (4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerinstitution vorzulegen, sofern die Theologische Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg bzw. die Partnerinstitution nichts anderes beschließen. Mit Einverständnis der beteiligten Institutionen und der wissenschaftlichen Betreuerinnen oder Betreuer kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Halleschen wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des Halleschen
      wissenschaftlichen Betreuers an der Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Theologischen Fakultät der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen und Professoren der ausländischenPartnerinstitution als Mitglieder der Promotionskommission bestellt werden. Näheres regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (7) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung, so erfolgt die Bewertung von Dissertation und Verteidigung sowie die Festlegung des Gesamtprädikats getrennt nach den jeweiligen Regelungen. Die Promotion ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.

      (8) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Institutionen zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbstständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Näheres über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.

      (9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, den Titel eines doctor theologiae (Dr. theol.) zu führen. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die in der Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geforderte Zahl von Pflichtexemplaren und eine elektronische Fassung in Halle abzuliefern sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 1/2015
  • Hochschulporträt
    Über 500 Jahre Tradition

    Forschung und Lehre mit über 500 Jahren Tradition: Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) bietet ein breites Fächerspektrum in den Geistes-, Sozial-, Natur- und den medizinischen Wissenschaften an. Die größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts entstand 1817 aus dem Zusammenschluss der 1502 gegründeten Universität Wittenberg und der 1694 gegründeten Friedrichs-Universität Halle. Heute hat sie rund 20.000 Studierende und 340 Professoren.

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    größte und älteste Hochschule Sachsen-Anhalts mit über 500 Jahren Tradition
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    bietet ein breites Fächerspektrum und enge Kooperationen mit der Wirtschaft
    Studium und Lehre

    Das wissenschaftliche Profil der MLU ist geprägt durch die beiden geisteswissenschaftlichen Schwerpunkte „Aufklärung-Religion-Wissen“ und „Gesellschaft und Kultur in Bewegung. Diffusion – Experiment – Institution“ sowie durch die naturwissenschaftlichen Schwerpunkte „Materialwissenschaften – Nanostrukturierte Materialien“ und „Biowissenschaften – Makromolekulare Strukturen und biologische Informationsverarbeitung“. Im Bereich der Medizin liegen die Schwerpunkte in der Epidemiologie, der Pflegeforschung und der Erforschung der Signalübertragung.

    Icon: studium
    enge Kooperation mit Hochschulen sowie außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft
    Icon: studium
    mehr als 100 grundständige Studienangebote und rund 90 weiterführende Master
    Forschung

    Eng kooperiert die MLU als Mitglied des Mitteldeutschen Universitätsbundes Halle-Jena-Leipzig mit anderen Hochschulen sowie mit außeruniversitären Einrichtungen und der Wirtschaft. Örtlich sichtbar wird das auf dem Weinberg-Campus, dem zweitgrößten Technologiepark im Osten Deutschlands. Dort hat die Universität ihre naturwissenschaftlichen Institute konzentriert und arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen, wie der Max-Planck- und der Fraunhofer-Gesellschaft.

    Icon: forschung
    arbeitet mit ansässigen Unternehmen und Partnern der großen deutschen Forschungseinrichtungen
    Icon: forschung
    verfügt über ein international weitreichendes Netzwerk an Partnerhochschulen
    Foto: Studierende im Labor
    Foto: Blick in die Zweigbibliothek Steintor-Campus
    Foto: Luftaufnahme vom Weinberg-Campus der Universität Halle-Wittenberg

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