Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassung zur Promotion
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein theologisches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, das mit einer theologischen Abschlussprüfung, mit einem qualifizierten Prädikat (Gesamtnote mindestens gut), beendet wurde. 2Dazu zählen: Fakultätsexamen bzw. Diplom, Magisterprüfung Evangelische Theologie im Hauptfach, Master Evangelische Theologie im Hauptfach, Erstes Theologisches Examen einer Gliedkirche der Evange...
§ 2 Zulassung zur Promotion
(1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein theologisches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, das mit einer theologischen Abschlussprüfung, mit einem qualifizierten Prädikat (Gesamtnote mindestens gut), beendet wurde. 2Dazu zählen: Fakultätsexamen bzw. Diplom, Magisterprüfung Evangelische Theologie im Hauptfach, Master Evangelische Theologie im Hauptfach, Erstes Theologisches Examen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, Staatsexamen für das Lehramt am Gymnasium oder an der Realschule, Master an einer Fachhochschule.
(2) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen voraus. 2Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über das Hebraicum, das Graecum und das Latinum durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein entsprechendes Zeugnis über Sprachprüfungen sowie eine hinreichende Beherrschung der deutschen oder der englischen Sprache voraus. 2Fehlende Sprachabschlüsse sind als Auflage in den Bescheid der Annahme gem. § 3 Satz 9 aufzunehmen und sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(4) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie äquivalent zu den in Absatz 1 genannten Abschlüssen sind. 2Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Promotionsausschuss. 4Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Promotionsausschusses zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses der Bewerberin/dem Bewerber ergänzende Auflagen erteilen. 5Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten promovierten Mitglieder des Fakultätsrates.
(5) 1Besonders befähigte Bewerberinnen/Bewerber mit einem Diplom-Fachhochschulabschluss bzw. einem Abschluss einer kirchlichen Hochschule, die nicht Mitglied des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages ist, oder einem Hochschulabschluss mit Evangelischer Theologie im Nebenfach können zur Promotion zugelassen werden, wenn der wissenschaftliche Charakter des Studiums unter Berücksichtigung der theologischen Hauptfächer gewährleistet ist. 2Entsprechende Studien- und Prüfungsnachweise sind vorzulegen. 3Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss. 4Er kann Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erteilen.
(6) 1Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Absolventinnen/Absolventen des Staatsexamens Grund- und Realschule werden gemäß Absatz 1 zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit unter Berücksichtigung der theologischen Hauptfächer erbracht ist. 2Voraussetzung für die Zulassung ist in der Regel eine Gesamtnote im Bereich „sehr gut“ und eine Stellungnahme von zwei Fachgutachterinnen/Fachgutachtern, unter denen die Betreuerin/der Betreuer der Abschlussarbeit ist. 3Entsprechende Studien- und Prüfungsnachweise sind vorzulegen. 4Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss. 5Er kann Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erteilen. 6Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Werden nach Absatz 4 bis 6 Auflagen durch den Promotionsausschuss erteilt, so sind diese bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen. 2Sie können auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erfüllt sein, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten bzw. Privatdozentinnen/Privatdozenten und Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Theologischen Fakultät mitgetragen wird.
(8) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer in der gleichen Disziplin an anderer Stelle bereits zur Promotion zugelassen ist, deren/dessen Promotionsverfahren eingestellt wurde, oder wer in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.