Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. theol.
(1) Zur Promotion zum Dr. theol. kann zugelassen werden, wer einen der folgenden akademischen Abschlüsse erreicht hat:
a) das Kirchliche Examen/Diplom oder den Grad eines Masters oder Magisters im Rahmen der EKD-Richtlinie für das Studium der Evangelischen Theologie als Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst;
b) das Staatsexamen bzw. den Masterabschluss im Lehramt Evangelische Religion (Gymnasium).
Mit der Zulassung als Doktor...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. theol.
(1) Zur Promotion zum Dr. theol. kann zugelassen werden, wer einen der folgenden akademischen Abschlüsse erreicht hat:
a) das Kirchliche Examen/Diplom oder den Grad eines Masters oder Magisters im Rahmen der EKD-Richtlinie für das Studium der Evangelischen Theologie als Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst;
b) das Staatsexamen bzw. den Masterabschluss im Lehramt Evangelische Religion (Gymnasium).
Mit der Zulassung als Doktorand_in wird von der Promotionskommis-sion auf Vorschlag des_der Betreuenden festgelegt, welche weiteren Leistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind. Diese werden auf dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste entsprechend Anlage 1 dem Dekanat mitgeteilt.
(2) Über die Anerkennung im Ausland erworbener Studienabschlüsse als äquivalent den unter Abs. 1 Buchst. a) und b) aufgeführten Abschlüssen entscheidet die Promotionskommission. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Die Promotionskommission kann auf Vorschlag des_der Betreuenden zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses dem_der Antragstellenden ergänzende Auflagen erteilen.
(3) Der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse (Latinum, Graecum, Hebraicum bzw. Nachweise über Kenntnisse gemäß den Anforderungen des Latinums, Graecums, Hebraicums) ist durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein entsprechendes Zeugnis über Sprachprüfungen zu erbringen. Anerkannt werden Prüfungen, die vor einer staatlichen, ei-ner universitären oder einer anerkannten kirchlichen Prüfungsbehörde abgelegt wurden.
(4) Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landes- oder Freikirche (über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission).
(5) In einem kooperativen Promotionsverfahren wird die Dissertation entweder
a) von einem_einer Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einem_einer Hochschullehrer_in der Fachhochschule gemeinsam oder
b) von einem_einer Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein betreut. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.
(6) Die Zulassung setzt weiter voraus, dass der_die Bewerber_in
a) in die Doktorand_innenliste gemäß § 5 eingetragen ist;
b) eine Dissertation einreicht, die von einem_einer Hochschullehrer_in der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät zur Annahme vorgeschlagen wurde. Die Dissertation darf zuvor weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prü-fungsbehörde vorgelegen haben oder veröffentlicht worden sein. Der_Die Bewerber_in darf nicht in einem ruhenden Verfahren stehen und nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden haben. Die Arbeit darf vorher noch nicht veröffentlicht worden sein.
c) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht.
(7) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren als auch ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Theologischen Fakultät und an der ausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. phil.
(1) Zur Promotion zum Dr. phil. kann zugelassen werden, wer einen der folgenden akademischen Abschlüsse erreicht hat:
a) das Kirchliche Examen/Diplom oder den Grad eines Masters oder Magisters im Rahmen der EKD‐Richtlinie für das Studium der Evangelischen Theologie als Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst.
b) das Staatsexamen bzw. den Masterabschluss im Lehramt Evangeli-sche Religion (alle lehrerbildenden Studiengänge).
c) einen Master- oder Magistergrad in einem Fach, dessen Spezialisierung einer der Teildisziplinen des Fachs Evangelische Theologie (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie/Religionspädagogik, Interkulturelle Theologie/Religionswissenschaft/Religionssoziologie) zugeordnet werden kann. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Promotionskommission.
(2) Über die Anerkennung im Ausland erworbener Studienabschlüsse als äquivalent den unter Abs. 1 Buchst. a) und b) aufgeführten Abschlüssen entscheidet die Promotionskommission. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Die Promotionskommission kann auf Vorschlag des_der Betreuenden zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses dem_der Antragstellenden ergänzende Auflagen erteilen.
(3) Eignungsfeststellung für Studierende mit Bachelorabschluss
a) Zum Promotionsverfahren kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Buchst. b) zugelassen werden, wer den Bachelorgrad an einer Hochschule mit der Abschlussnote 1,0 erworben hat.
b) Mit der Zulassung als Doktorand wird von der Promotionskommission auf Vorschlag der_des Betreuenden festgelegt, welche weiteren Leistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind. Diese werden auf dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste entsprechend Anlage 1 dem Dekanat mitgeteilt.
(4) In einem kooperativen Promotionsverfahren ist die Dissertation von einer_einem Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einer_einem Hochschullehrer_in der Fachhochschule gemeinsam oder von einer_einem Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein zu betreuen. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.
(5) Die Zulassung setzt weiter voraus, dass die_der Bewerber_in
a) in die Doktorand_innenliste gemäß §5 eingetragen ist,
b) eine Dissertation einreicht, die von einer_einem Hochschullehrenden der Theologischen Fakultät Leipzig oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät zur Annahme vorgeschlagen wurde und die nicht in einem anderem Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden wurde bzw. in einem ruhenden Verfahren steht,
c) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht.
(6) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren oder ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Theologischen Fakultät und an der ausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.