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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main

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Steckbrief

  • Hochschule Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät (Katholische)
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für das Doktorat

      (1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss entweder a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung- in ihrer jeweils gültigen Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit dem Diplom, dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae oder einem gleichwertigen Vollstudium der Theologie mit mindestens guter ...
      § 3 Voraussetzungen für das Doktorat

      (1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss entweder a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung- in ihrer jeweils gültigen Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit dem Diplom, dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae oder einem gleichwertigen Vollstudium der Theologie mit mindestens guter Note (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben oder b. die Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit mindestens guter Note (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben und zusätzliche Leistungsnachweise gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erbringen.

      (2) Abschlussprüfungen in Katholischer Theologie, die an anderen Hochschulen im Ausland absolviert wurden, werden durch den Rektor bzw. die Rektorin als dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae gleichwertig anerkannt, wenn hinsichtlich der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen an das Vollstudium Katholische Theologie festgestellt werden. Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist nicht ein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Im Fall, dass das Studium nicht voll anerkannt wird, sind nach dem Urteil des Rektors bzw. der Rektorin vor Beginn des weiterführenden Studiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor bzw. der Rektorin festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin den Anforderungen entspricht. Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Lissabon-Konvention sowie Absprachen im Rahmen von Fakultäts- und Hochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierter Mobilitätsprogramme zu beachten. Näheres wird durch Ergänzungsregelungen festgelegt.

      (3) Vor der Immatrikulation zum weiterführenden Studium müssen Latein- und Griechischkenntnisse durch Latinum und Graecum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae der Hochschule nachgewiesen werden. Sofern die Voraussetzungen des Latinums und des Graecums nicht mit dem Studienabschluss in Katholischer Theologie gegeben sind, sind sie nachzuholen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss außerdem über die erforderlichen hebräischen Grundkenntnisse entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule verfügen (vgl. Sprachprüfungsordnung für Latein, Griechisch und Hebräisch der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen). In allen Fächern ist die Kenntnis von wenigstens einer modernen Fremdsprache außer der Muttersprache erforderlich. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss diejenigen Sprachkenntnisse besitzen, die für die Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlich sind.

      (4) Bewerber bzw. Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorlegen. Den ersten Teil des Proseminars für wissenschaftliches Arbeiten in postgradualen Studien müssen alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums absolvieren, die kein Proseminar zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten an einer philosophischen bzw. theologischen Fakultät im deutschsprachigen Raum besucht haben. Die Teilnahme am zweiten Teil des Proseminars ist für alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums verpflichtend. Wenn die Teilnahme am Proseminar bereits nachgewiesen werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme.

      (5) Die Zustimmung des Moderators bzw. der Moderatorin ist Voraussetzung für die Immatrikulation des Bewerbers bzw. der Bewerberin an der Hochschule.

      § 7 Das weiterführende Studium

      (1) Das weiterführende Studium soll die Fähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in der Breite der Theologie fördern und zu ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen.

      (2) Der Erfolg des weiterführenden Studiums ist durch den mit mindestens der Note »gut« (bis einschließlich 2,5) erworbenen Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin oder durch insgesamt fünf studienbegleitende Leistungsnachweise im Gesamtumfang von 20 ECTS zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden müssen. Zwei der fünf Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der Fächergruppe, in der die Dissertation verfasst wird, beziehen. Der Umfang einer Prüfung, für die ein solcher Leistungsnachweis ausgestellt wird, entspricht dem Stoff einer Lehrveranstaltung im Umfang von 4 ECTS. Das Hebraicum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule kann als einer der fünf studienbegleitenden Leistungsnachweise eingebracht werden. Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem bzw. der ModeratorIn oder dem bzw. der StudienleiterIn für postgraduale Studien. Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens zwei der erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

      (3) Solange noch kein bzw. keine ProfessorIn oder QualifikationsprofessorIn als Moderator bzw. Moderatorin von dem Bewerber bzw. der Bewerberin gewählt und vom Rektor bzw. von der Rektorin bestätigt ist, wird dieses weiterführende Studium im Einvernehmen mit dem bzw. der StudienleiterIn für postgraduale Studien geplant und durchgeführt.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse leistet.

      (2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je Seite 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Ausnahmen sind jeweils mit dem Rektor bzw. der Rektorin und dem Moderator bzw. der Moderatorin zu vereinbare...
      § 8 Die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse leistet.

      (2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je Seite 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Ausnahmen sind jeweils mit dem Rektor bzw. der Rektorin und dem Moderator bzw. der Moderatorin zu vereinbaren.

      (3) Die verwendeten Quellen und die verwendete Literatur müssen vollständig angegeben werden und eine Bibliographie sowie eine Eigenständigkeitserklärung sind jedem gedruckten Exemplar der Dissertation sowie der digitalen Fassung beizufügen.

      (4) Die Dissertation wird vom Moderator bzw. der Moderatorin und einem bzw. einer weiteren GutachterIn, den bzw. die der Rektor bzw. die Rektorin bestellt und der bzw. die auch einer anderen Hochschule angehören kann, innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – kritisch gewürdigt; die Notenvorschläge sind schriftlich zu begründen. Der Moderator bzw. die Moderatorin kann dem Rektor bzw. der Rektorin Vorschläge für den weiteren Gutachter bzw. die weitere Gutachterin machen.

      (5) Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den GutachterInnen mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen.

      (6) Die Gutachten werden dem Bewerber bzw. der Bewerberin elektronisch übermittelt.

      (7) Sind die Bewertungen aller nach Abs. 4 bestellten GutachterInnen negativ (nicht bestanden), ist das Doktoratsverfahren gescheitert.

      (8) Hat nur einer bzw. eine der beiden nach Abs. 4 bestellten GutachterInnen die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber bzw. die Bewerberin auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Rektor bzw. der Rektorin zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Doktoratsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Rektor bzw. die Rektorin einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin entsprechend Abs. 4. Falls dessen bzw. deren Gutachten negativ ausfällt, ist das Doktoratsverfahren gescheitert; es gilt ebenfalls als gescheitert, wenn die zur Überarbeitung zurückerhaltene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist erneut eingereicht wurde.

      (9) Die endgültige Bewertung der Dissertation erfolgt nach der Verteidigung durch den Promotionsausschuss.

      (10) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv.

      (11) Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Promotionsausschuss nach Prüfung durch die zuständige Kommission gemäß den Regelungen zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Hochschule über die Verhängung von Sanktionen gegen den Bewerber bzw. die Bewerberin bzw. über die Aberkennung des Doktorgrades (§ 15).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der PhThH Frankfurt am Main
  • Hochschulporträt
    Pietati et Scientiae

    Wir sind eine staatliche anerkannte wissenschaftliche Hochschule in kirchlicher Trägerschaft und ein internationales Zentrum philosophischer und theologischer Bildung und Forschung. Studium, Lehre und Forschung an unserer Hochschule haben einen systematischen Schwerpunkt: Der Gesamtbereich unseres wissenschaftlichen Arbeitens dient der kritischen Reflexion und argumentativen Begründung der Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens und des christlichen Glaubens mit seinen biblischen Wurzeln, seinem historischen Werden und seiner religiösen Praxis.

    Icon: uebersicht
    internationales Zentrum philosophischer und theologischer Bildung und Forschung
    Icon: uebersicht
    Studium, Lehre und Forschung besitzen einen systematischen Schwerpunkt
    Studium und Lehre

    Magister/Magistra Theologiae
    Bachelor Philosophie
    Doctor of Philosophy (PhD)
    Lizenziat und Promotion in katholischer Theologie

    Forschung

    Systematische Philosophie und Theologie
    Katholische Theologie und Islam
    Sozialethik
    Religionspädagogik und Pastoralpsychologie
    Biblische Theologie und Bibelwissenschaften

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