Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für das Doktorat
(1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss entweder a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung- in ihrer jeweils gültigen Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit dem Diplom, dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae oder einem gleichwertigen Vollstudium der Theologie mit mindestens guter ...
§ 3 Voraussetzungen für das Doktorat
(1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss entweder a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung- in ihrer jeweils gültigen Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit dem Diplom, dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae oder einem gleichwertigen Vollstudium der Theologie mit mindestens guter Note (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben oder b. die Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit mindestens guter Note (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben und zusätzliche Leistungsnachweise gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erbringen.
(2) Abschlussprüfungen in Katholischer Theologie, die an anderen Hochschulen im Ausland absolviert wurden, werden durch den Rektor bzw. die Rektorin als dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae gleichwertig anerkannt, wenn hinsichtlich der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen an das Vollstudium Katholische Theologie festgestellt werden. Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist nicht ein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Im Fall, dass das Studium nicht voll anerkannt wird, sind nach dem Urteil des Rektors bzw. der Rektorin vor Beginn des weiterführenden Studiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor bzw. der Rektorin festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin den Anforderungen entspricht. Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Lissabon-Konvention sowie Absprachen im Rahmen von Fakultäts- und Hochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierter Mobilitätsprogramme zu beachten. Näheres wird durch Ergänzungsregelungen festgelegt.
(3) Vor der Immatrikulation zum weiterführenden Studium müssen Latein- und Griechischkenntnisse durch Latinum und Graecum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae der Hochschule nachgewiesen werden. Sofern die Voraussetzungen des Latinums und des Graecums nicht mit dem Studienabschluss in Katholischer Theologie gegeben sind, sind sie nachzuholen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss außerdem über die erforderlichen hebräischen Grundkenntnisse entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule verfügen (vgl. Sprachprüfungsordnung für Latein, Griechisch und Hebräisch der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen). In allen Fächern ist die Kenntnis von wenigstens einer modernen Fremdsprache außer der Muttersprache erforderlich. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss diejenigen Sprachkenntnisse besitzen, die für die Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlich sind.
(4) Bewerber bzw. Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorlegen. Den ersten Teil des Proseminars für wissenschaftliches Arbeiten in postgradualen Studien müssen alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums absolvieren, die kein Proseminar zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten an einer philosophischen bzw. theologischen Fakultät im deutschsprachigen Raum besucht haben. Die Teilnahme am zweiten Teil des Proseminars ist für alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums verpflichtend. Wenn die Teilnahme am Proseminar bereits nachgewiesen werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme.
(5) Die Zustimmung des Moderators bzw. der Moderatorin ist Voraussetzung für die Immatrikulation des Bewerbers bzw. der Bewerberin an der Hochschule.
§ 7 Das weiterführende Studium
(1) Das weiterführende Studium soll die Fähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in der Breite der Theologie fördern und zu ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen.
(2) Der Erfolg des weiterführenden Studiums ist durch den mit mindestens der Note »gut« (bis einschließlich 2,5) erworbenen Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin oder durch insgesamt fünf studienbegleitende Leistungsnachweise im Gesamtumfang von 20 ECTS zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden müssen. Zwei der fünf Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der Fächergruppe, in der die Dissertation verfasst wird, beziehen. Der Umfang einer Prüfung, für die ein solcher Leistungsnachweis ausgestellt wird, entspricht dem Stoff einer Lehrveranstaltung im Umfang von 4 ECTS. Das Hebraicum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule kann als einer der fünf studienbegleitenden Leistungsnachweise eingebracht werden. Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem bzw. der ModeratorIn oder dem bzw. der StudienleiterIn für postgraduale Studien. Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens zwei der erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
(3) Solange noch kein bzw. keine ProfessorIn oder QualifikationsprofessorIn als Moderator bzw. Moderatorin von dem Bewerber bzw. der Bewerberin gewählt und vom Rektor bzw. von der Rektorin bestätigt ist, wird dieses weiterführende Studium im Einvernehmen mit dem bzw. der StudienleiterIn für postgraduale Studien geplant und durchgeführt.