Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerberin oder als Promotionsbewerber und für die Zulassung zum Prüfungsverfahren
(1) Das Promotionsverfahren besteht aus einem Annahme- und einem Prüfungsverfahren. Jedes Teilverfahren setzt einen besonderen Antrag voraus.
(2) Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerberin oder als Promotionsbewerber sind:
1. für den Doktor der Verwaltungswissenschaften (Dr. rer. publ.) ein abgeschlossenes Studium der Verwaltu...
§ 2 Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerberin oder als Promotionsbewerber und für die Zulassung zum Prüfungsverfahren
(1) Das Promotionsverfahren besteht aus einem Annahme- und einem Prüfungsverfahren. Jedes Teilverfahren setzt einen besonderen Antrag voraus.
(2) Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerberin oder als Promotionsbewerber sind:
1. für den Doktor der Verwaltungswissenschaften (Dr. rer. publ.) ein abgeschlossenes Studium der Verwaltungswissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geschichtswissenschaft oder Sozialwissenschaften an einer deutschen Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule, welches durch die Ablegung einer in Deutschland für den höheren Dienst qualifizierenden Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer letzterer mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung oder durch eine Staatsprüfung nachgewiesen wird;
2. für den Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) ein durch die Ablegung der ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder der Abschluss eines vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule. Der Promotionsausschuss kann auf begründeten Antrag der Betreuerin oder des Betreuers auch Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die ein sonstiges Studium absolviert haben, das an der Hochschule, an der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, zu einer rechtswissenschaftlichen Promotion berechtigt;
3. für den Doktor der Staats- und Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) ein abgeschlossenes Studium der Verwaltungswissenschaft, Geschichtswissenschaft, Sozialwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaft an einer deutschen Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule, welches durch die Ablegung einer in Deutschland für den höheren Dienst qualifizierenden Staatsprüfung, Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer letzterer mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung nachgewiesen wird;
4. der Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Abschlussprüfung nach Nr. 1, 2 oder 3, mit der Abschlussprüfung des Magisterstudiengangs oder der Masterstudiengänge der Universität Speyer oder mit der zweiten Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes zum besten Drittel der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen dieser Abschlussprüfung in ihrem oder seinem Prüfungsjahrgang oder Prüfungsdurchgang gehört;
5. das Fehlen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würde;
6. die Einreichung folgender Unterlagen:
a) Lebenslauf;
b) Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis;
c) Nachweis über den Abschluss des Hochschulstudiums nach Nr. 1, 2 oder Nr. 3 sowie ein Nachweis nach Nr. 4;
d) Führungszeugnis;
e) eine mehrseitige Darstellung der Thematik der Dissertation sowie ein Zeitplan für die Erstellung der Dissertation. Aus der Darstellung soll unter anderem hervorgehen, dass es sich bei der anzufertigenden Dissertation um eine eigenständige Forschungsleistung handelt;
f) Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Dissertation über dieselbe oder eine ähnliche Thematik bereits einer anderen Hochschule vorgelegt hat;
g) Erklärung über alle versuchten und bestandenen Staats- oder Hochschulprüfungen und über ein an einer anderen Hochschule vereinbartes Dissertationsthema;
h) Erklärung über den mit der Dissertation angestrebten Doktorgrad;
7. die Erklärung eines mitwirkungsberechtigten Mitglieds (§ 5), dass es zur Betreuung der Dissertation bereit ist (§ 6 Abs. 1), dass deren Thematik sowie die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber für die Erlangung des angestrebten Doktorgrades geeignet sind und dass der Zeitplan nach Nr. 6 e von dem mitwirkungsberechtigten Mitglied als umsetzbar angesehen wird.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zum Prüfungsverfahren sind darüber hinaus:
1. Ein Nachweis der Teilnahme der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers am Veranstaltungsangebot der Universität Speyer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3;
2. die Vorlage der Dissertation (§ 9 Abs. 1) in drei Exemplaren sowie zur Ermöglichung einer elektronischen Plagiatsüberprüfung als elektronisches Dokument in einem vom Promotionsausschuss vorgegebenen Format;
3. eine Versicherung, dass die Dissertation unter Beachtung der aktuellen von der DFG herausgegebenen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erstellt worden ist, insbesondere, dass sie selbstständig ohne unerlaubte Hilfe und ohne Benutzung anderer als der im Schrifttumsverzeichnis der Arbeit angeführten Quellen und Schriften verfasst worden istund dass Inhalte, die aus dem Schrifttum ganz oder annähernd entnommen sind, als solche kenntlich gemacht sind und eine Erklärung, dass die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber damit einverstanden ist, dass die Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann;
4. die Erklärung über die Wahl einer weiteren Disziplinengruppe für die Prüfung nach § 13 Abs. 3. Disziplinengruppen sind die Rechtswissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften sowie die Sozialwissenschaften einschließlich der Geschichtswissenschaft.
(4) Die Anträge können bis zum Beginn der mündlichen Prüfung oder bis zu einer ablehnenden Entscheidung über die Dissertation (§ 11 Abs. 5) zurückgenommen werden.
(5) Auf Antrag der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers kann der Promotionsausschuss gestatten,
1. die Dissertation in englischer oder französischer Sprache anzufertigen
2. im Falle der Nr. 1 die Disputation in der Sprache der Dissertation durchzuführen.
Der Promotionsausschuss kann die Bewilligung nach Satz 1 von der Vorlage angemessener Sprachnachweise abhängig machen.
§ 19 Ausnahmen
(1) Ausnahmen können bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden:
1. vom Erfordernis des abgeschlossenen Studiums der Verwaltungswissenschaft,
Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Geschichtswissenschaft oder Sozialwissenschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1), wenn die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber ein anderes abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule durch die Ablegung einer in Deutschland für den höheren Dienst qualifizierenden Staats-, Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer Letzterer mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung nachweist;
2. vom Erfordernis des Hochschulabschlusses an einer deutschen Hochschule (§ 2 Abs. 2), wenn die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber ein Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgeschlossen hat, das den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers; in Zweifelsfällen wird eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingeholt;
3. von der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 kann der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers absehen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn zwei auf Lebenszeit ernannte Professorinnen oder Professoren der Universität Speyer dies in zwei unabhängigen, die bisherigen akademischen Leistungen der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers berücksichtigenden Gutachten befürworten;
4. auf rechtzeitigen Antrag der Promotionsbewerberin oder des Promotionsbewerbers beim Vorliegen wichtiger Gründe vom Erfordernis, die gedruckte Dissertation innerhalb eines Jahres einzureichen (§ 16);
5. nach Vorlage eines unterschriebenen Verlagsvertrages von der Bestimmung, dass das Recht zur Führung des Doktorgrades erst mit der Aushändigung der Urkunde entsteht (§ 17).
(2) Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 der Promotionsausschuss, in den übrigen Fällen die Rektorin oder der Rektor.
(3) Von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hat der Promotionsausschuss abzusehen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 nachweisen kann,
2. die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen einer anderen deutschen Universität, Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule für einen Doktorgrad erfüllt, der den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Doktorgraden entspricht,
3. die Bewerberin oder der Bewerber von der anderen Hochschule nach Maßgabe ihrer Promotionsordnung als Promotionsbewerberin oder Promotionsbewerber zur Erlangung eines Doktorgrades im Sinne der Nr. 2 angenommen worden ist,
4. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der zum Zeitpunkt der
Antragstellung nach § 2 an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften
Speyer hauptamtlich tätig ist, von der anderen Hochschule nach Maßgabe ihrer
Promotionsordnung zur Betreuerin oder zum Betreuer der Dissertation zu einem Zeitpunkt bestellt worden ist, als sie noch an dieser Hochschule als Hochschullehrerin, Hochschuldozentin oder Privatdozentin oder er noch an dieser Hochschule als Hochschullehrer, Hochschuldozent oder Privatdozent tätig war,
5. die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer im Sinne der Nr. 4 die Erklärung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 abgegeben hat und6. die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Antrag auf Annahme als Promotionsbewerberin oder Promotionsbewerber an der anderen Hochschule zurückgenommen hat.
(4) Im Fall des Absatzes 3 kann der Promotionsausschuss mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 absehen, insbesondere wenn die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber mit der Anfertigung der Dissertation weit fortgeschritten ist und die Beachtung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 das Promotionsverfahren verzögern
würde.
(5) Macht eine Promotionsbewerberin oder ein Promotionsbewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Rektorin oder der Rektor zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangt werden.